{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-01_4_StR_326_77_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"4 StR 326/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nu StR 326/77 BESCHLUSS\n\n1att\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nJohann Waldemar G I vo,\ndort geboren am GE 952\n\nwegen Diebstahls in besonders schweren Fäl\n\n45\n\nlen u. &.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. September 1977 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom\n42, Januar 1977 wird verworfen.\n\nJedoch wird der Entscheidungssatz im Schuldspruch wie folgt neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte ist des Diebstahls in drei besonders schweren Fällen, in einem Falle in Tat-\n\neinheit mit Urkundenfälschung, schuldig.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\n4. Der Angeklagte hat die Revision rechtzeitig begründet. Zwar wäre die Rechtfertigungsschrift nicht innerhalb der Frist des 8 345 Abs. 1 StPO eingegangen, wenn man\ndiese Frist vom Tage der ersten Zustellung des Urteils an\nrechnete. Für die Fristberechnung maßgeblich ist auch,\nwenn an denselben Empfangsberechtigten mehrfach zugestellt\nwird, die erste Zustellung (OLG Hamburg NIW 1965, 1614),\nindessen nur, wenn ihr nicht etwa ein wesentlicher Mangel\nanhaftet (BGH MDR 1967, 834 Nr. 42). Das war jedoch hier\nder Fall. In der zugestellten Urteilsausfertigung fehlte\neine Seite mit dem Großteil der Urteilsformel. Die Abschrift\nmuß aber das zuzustellende Schriftstück wortgetreu und\n\nvollständig wiedergeben (Stein-Jonas, ZPO 19. Aufl.,\n\n§ 170 Anm. II 2). Kleine Fehler schaden freilich nicht,\nwenn der Zustellungsempfänger aus der Abschrift oder\nAusfertigung den Inhalt der Urschrift genügend entnehmen kann (Baumbach-Lauterbach, ZPO 35. Aufl, § 170 2C).\nGerade das konnte er indes im vorliegenden Fall nicht.\nDabei kann der Tatsache keine entscheidende Bedeutung\nzukommen, daß sich der Urteilssatz möglicherweise aus\nden Gründen ergänzen ließ. Denn maßgebend kommt es auf\ndie Urteilsformel an. Sie entfaltet eine stärkere Kraft\nals die Entscheidungsgründe ; ihre Berichtigung ist nur\nunter engeren Voraussetzungen möglich als die der Urteilsgründe.\n\n2. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung 1äßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß\ner nicht auch in den weiteren beiden Fällen des Diebstahls wegen zugleich begangener Urkundenfälschung\n- durch fortdauerndes Gebrauchmachen von dem falschen\nKennzeichen - verurteilt worden ist, beschwert ihn nicht.\n\nDer Senat hat den Urteilssatz kürzer und übersichtlicher gefaßt. Die gemeinschaftliche Tatbegehung (8 25\nAbs. 2 StGB) braucht ebenso wie das Merkmal des Fortsetzungszusammenhangs in der Entscheidungsformel nicht\n\n23\n\nbesonders verlautbart zu werden (BGH, Urteil vom 26. Oktober 1954 - 1 StR 285/54; BGH, Beschl. vom 16. Juli 1975\n- 2 StR 303/75); hier belasten sie diese nur.\n\nMayr Spiegel: Mayer\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-326-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-326-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.574975+00:00"}}