{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-09-01_4_StR_300_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-09-01","aktenzeichen":"4 StR 300/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_300/77 URTEIL\n1\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden technischen Kaufmann Wolfgang Maria Marquardt Viktor\n\nAU zus KO. zeporen am GE 1909\nin NEN,\n\nwegen Beihilfe zum Mord\n\nu;\n\n-2-\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 1. September 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nA. Mayer\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. (EEE, YGEEEEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellteriB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Kaiserslautern vom\n22. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nNE\n\n- 3-\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt\ndie Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat das Verfahren wegen Verjährung\nder Strafverfolgung eingestellt, soweit dem Angekla gten\nBeihilfe zu einer Judenerschießung im August 1941 in\neinem Ort vor Kiew vorgeworfen wird. Im übrigen hat es\nihn freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft greift mit der Sachrüge nur\ndie Einstellung des Verfahrens an. Das Rechtsmittel hat\nkeinen Erfolg.\n\na) Das Schwurgericht hat die Kenntnis des Angeklagten\nvon den näheren Tatumständen und damit Beihilfe zu einer\ngrausamen Tötungshandlung als nicht erwiesen angesehen; es\nseien weder die Anwesenheit des Angeklagten am Tatort noch\ndetaillierte Befehle über die Ausführung noch im Tatzeitpunkt vorliegende Kenntnisse des Angeklagten über die Art\nder Durchführung von Erschießungen festzustellen. Das\nschließt ein, daß auch ein bedingter Vorsatz nicht nachzuweisen ist.\n\nWas die Revision dagegen vorträgt, sind nur Angriffe\ngegen die Beweiswürdigung in der Form von Verallgemeinerungen\nund Unterstellungen. So folgert die Revision die Kenntnis des\nAngeklagten von der grausamen Tötung aus dem Umstand, daß er\n\n-L-\n\nmit seiner Nachrichteneinheit beim Einmarsch in Rußland\n(im Juli 1941) dabei gewesen sei und wie jeder andere\nSoldat Kenntnis von der Anordnung und der Durchführung\nvon Exekutionen erhalten habe, die nach der Lebenserfahrung immer auf die gleiche Art und Weise abgelaufen\nseien. Es gibt keinen derartigen allgemeinen Erfahrungssatz; die Behauptung, jeder Soldat habe die Tatsache und\ndie Art der Durchführung von Exekutionen gekannt, noch\ndazu bereits im Juli 41941, widerspricht im Gegenteil den\ntatsächlichen Gegebenheiten.\n\nAuch die weitere Behauptung der Revision, der Angeklagte habe als Nachrichtenoffizier über das Allgemeinmaß hinausgehende Kenntnisse besessen, die er den täglichen Funkmeldungen entnehmen konnte, kann sich nicht auf\neinen allgemeingültigen Erfahrungssatz stützen; sie beruht auf einer offensichtlich falschen Einschätzung von\nInhalt und Umfang des Funkverkehrs zwischen einem Regimentsstab und den ihm unterstellten Bataillonen. Es erscheint auch nicht sehr naheliegend, daß Einzelheiten der\nnach außen getarnten Erschießungen auf dem Funkwege verbreitet worden sind.\n\nSoweit die Revision ihre Rüge als Aufklärungsrüge dahin aufgefaßt wissen wollte, daß es das Gericht unterlassen\nhabe, die zu diesen Fragen erforderlichen Feststellungen zu\ntreffen, unterläßt sie es selbst, die Beweismittel anzuführen\nderen sich das Gericht hätte bedienen sollen.\n\nb) Auch die Angriffe der Revision gegen die Nichtannahme von niedrigen Beweggründen beim Angeklagten greifen\nnicht durch. Niedrige Beweggründe sind persönliche Merkmale i.5. des § 28 Abs. 1 StGB (§ 50 Abs. 2 StGB a.F.; vgl.\n\nAg\n\n-5.\n\nBGHSt 22, 375). Ihr Vorliegen in der Person des Angeklagten hat die Strafkammer in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint.\n\nDie Revision rügt, die Strafkammer habe keine Gründe\nfür ihre Feststellung dargelegt, daß der Angeklagte nicht\nmit den Erschießungen einverstanden gewesen sei und nur\ndeshalb den Befehl weitergegeben habe, weil er selbst keine\nMöglichkeit gesehen habe, sich den Befehlen von oben zu entziehen. Das Schwurgericht hat dies jedoch nicht festgestellt,\nsondern nur angenommen, weil es sich vom Gegenteil nicht überzeugen konnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß die\nStrafkammer aus der bloßen Mitgliedschaft des Angeklagten in\nder NSDAP und in der SS zwar auf die Kenntnis der ideologischen Hintergründe der Judenverfolgungen, aber nicht auf die\nBilligung der Tötung (im vorliegenden Falle) geschlossen hat.\nDiese Folgerung ist denkgesetzlich möglich und widerspricht\nnicht der allgemeinen Erfahrung. Es ist auch weder dargetan\nnoch ersichtlich, auf welchem Wege das Landgericht die damalige Gesinnung des Angeklagten, der sich zur Sache nicht\neingelassen hat, hätte näher feststellen sollen.\n\n-6 -\nDie bloße Annahme von Beihilfe ist im Urteil zwar\nnicht näher begründet, aber mit den Feststellungen ver-\n\neinbar. Die Revision begründet ihre gegenteilige Ansicht selbst nicht näher.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\nMayr Spiegel Mayer\n\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-09-01/4-str-300-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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