{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-08-25_4_StR_229_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-08-25","aktenzeichen":"4 StR 229/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"A\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 229/77 URTEIL\nZEHN\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Fritz Kurt Klaus R EEE zus TEEEER,\ngeboren am GEMMMEEEEEEEEEB 1945 in SCHNEE,\n\nwegen Totschlags\n\nDer\n\n4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 25. August 1977, an der teilgenommen\n\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\ndie\n\nals\n\nals\n\nals\n\nals\n\nfür\n\nMayr,\nRichter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\nMayer\nZipfel\nSalger\n\nbeisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\n\nVertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EM, TS,\nVerteidiger,\n\nJustizangestellter EM\nUrkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nRecht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 41. November 1976\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nAb\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nzu neun Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Er rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Besetzungsrüge\n\na) Die Besetzungsrüge erweist sich als unbegründet.\nNach der Geschäftsverteilung des Landgerichts waren die\nSitzungstage der 7. Strafkammer auf Montag und Donnerstag in der zweiten und dritten Woche jeden Monats festgesetzt. Wie sich aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden ergibt, ist zu Beginn des Geschäftsjahres 1976\nim Präsidium geklärt worden, daß als erste Woche des\nMonats im Sinne des Geschäftsplans die Tage bis zum\nersten Montag eines Monats gerechnet werden, wenn auf\nsie ein ordentlicher Sitzungstag der Kammer fällt. Nach\ndieser - vertretbaren - Auslegung der Geschäftsverteilung ist im Geschäftsjahr 1976 einheitlich verfahren worden. Auf einen förmlichen Präsidiumsbeschluß kam es in\ndiesem Zusammenhang nicht an. Von einer willkürlichen\nVerlegung der Sitzungstage durch den Vorsitzenden kann\njedenfalls keine Rede sein.\n\nb) Die Schöffenauslosung ist nicht zu beanstanden;\neine mit der Revision angreifbare Ermessensausübung der\nJustizverwaltungsbehörde liegt nicht vor (vgl. BGH NJW\n\n1974, 155).\n\n2, Ablehnung von Beweisamträgen\n\na) Die Ablehnung der Anträge auf Vernehmung des Wolfgang FÜR und der Elisabeth PEN als Zeugen ist\nim Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar hat das Schwurgericht nicht erkannt, daß die Vernehmung Fingers nicht\nnur klären sollte, ob der Angeklagte Kenntnis von der\netwaigen besonderen Gefährlichkeit des Getöteten gehabt\nhabe. Es sollte auch die besondere Gefährlichkeit und\nAggressivität des Getöteten, besonders unter Alkoholeinfluß, unter Beweis gestellt werden. Doch war das Beweisthema auch insoweit für die Entscheidung der Frage, ob\nder Angeklagte in vorliegendem Falle zum Messer greifen\ndurfte, ohne Bedeutung. Der festgestellte Sachverhalt gab\nauch keine Veranlassung zur Prüfung, ob der Getötete für\nbesondere Fälle immer ein Messer bei sich getragen hat;\ner hat jedenfalls im Gegensatz zum Angeklagten ein Messer nicht eingesetzt oder mit einem Messer auch nur gedroht.\n\nd) Auch die Vernehmung der Frau PER ist im Ergebnis zu Recht abgelehnt worden. Selbst wenn die Zeugin\ndie in ihr Wissen gestellte Behauptung, der als Zeuge\nvernommene KM habe von seinem Standpunkt aus und wegen seiner Ablenkung durch eine +ätliche Auseinandersetzung mit Frau Pienionds den Verlauf der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und dem Getöteten CB\nnicht durchgehend und nicht ausreichend beobachten können, bestätigt hätte, wäre nicht auszuschließen, daß\n“| trotzdem gewisse Beobachtungen gemacht haben kann.\n\nA\n\nIm übrigen beruhen die Feststellungen des Tatrichters\nnicht auf den Angaben des Zeugen x allein; seine\nerhebliche alkoholische Beeinflussung ist von der Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt worden.\n\n3. Vorschriften über die Öffentlichkeit\n\na) Die Vorschriften über die Öffentlichkeit sind\nnicht verletzt. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit\nist verhandelt worden; der Ausschluß beruhte auf einem\nGerichtsbeschluß, wie sich aus dem Protokoll ergibt.\nDer Ausschluß der gesamten Öffentlichkeit ist nicht ermessensfehlerhaft.\n\nb) Die Kinder der Nebenklägerin sind nicht von der\nVerhandlung ausgeschlossen worden, sondern haben auf Anweisung ihrer Mutter den Sitzungssaal verlassen. Im\nübrigen steht es im mit der Revision nicht angreifbaren\nErmessen des Vorsitzenden, unerwachsenen Personen den\nZutritt zu einer öffentlichen Verhandlung zu versagen\n(8 175 Abs. 1 GVG).\n\n4, Vereidigung des Dolmetschers\n\na) Die Behauptung der Revision, die Identität des\nDolmetschers habe nicht festgestanden, trifft nicht zu.\nEr ist nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nseit langer Zeit beim Landgericht Bochum als Dolmetscher\nzugelassen, allgemein beeidigt und allen Richtern bekannt. Besondere prozessuale Vorschriften, inwieweit An-\n\ngaben zur Person des Dolmetschers in das Protokoll aufgenommen werden müssen, bestehen nicht. Der Dolmetscher\nist weder Zeuge noch Sachverständiger, sondern ein Beteiligter eigener Art.\n\nb) Auch § 189 Abs. 2 GVG ist nicht verletzt. Die\nRevision trägt selbst vor, daß der Dolmetscher belehrt\nworden sei, treu und gewissenhaft zu übertragen, und\nerklärt habe, als Dolmetscher allgemein beeidigt zu\nsein. Diese Erklärung stellt eine ausreichende Berufung auf den geleisteten Eid im Sinne des § 189 Abs.\n\n2 GVG dar; eine bestimmte Form der Bezugnahme ist\nnicht vorgeschrieben. Der von der Bestimmung des § 189\nAbs. 2 GVG verfolgte Zweck, dem Dolmetscher in jedem\neinzelnen Falle zu vergegenwärtigen, daß er gerade\ndurch den Eid, den er geleistet hat, an die treue und\ngewissenhafte Übertragung gebunden ist, wird durch jede eigene Erklärung des Dolmetschers erreicht, aus der\nsich entnehmen läßt, daß er sich der Eidesleistung und\nder aus ihr folgenden Bindung bewußt ist (BGH, Urteil\nvom 18. Juni 1974 - 1 StR 138/74 -; vgl. RGSt 75, 332,\n333; RG HRR 1933, 1153). Ein Verfahrensverstoß liegt\nmithin nicht vor.\n\n5: Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme\n\nDie Vorschriften über die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sind nicht verletzt. Es ist Sache des Sachverständigen, zu entscheiden, ob er in der Lage ist,\nohne weitere Informationen sein Gutachten zu erstatten.\nDie Behauptung der Revision, der Sachverständige habe\n\ntb\n\neine Unterrichtung über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung gefordert, ist nicht erwiesen; sie steht im\nWiderspruch zur dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden.\nIm übrigen enthält § § 0 StPO nur eine Kannvorschrift.\nEine Nichtunterrichtung könnte nur dann zur Aufhebung\n\ndes Urteils führen, wenn sie zur Folge gehabt hätte, daß\nder Sachverständige von unrichtigen tatsächlichen Erwägungen ausgegangen ist, oder § 24h Abs. 2 StPO verletzt\nist (BGH, Urteil vom 6. Juni 41961 - 1 StR 150/61 -). Das\nhat die Revision nicht dargetan.\n\nII. Sachrüge\n\nAuch die Sachrüge bleibt ohne Erfolg. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Schwurgericht eine\nNotwehrsituation nicht angenommen hat. Es kommt nicht\ndarauf an, ob der Angeklagte einen Angriff des Getöteten\nCHEM provoziert hatte und daher verpflichtet war, einem\nAngriff des CHEB auszuweichen. Entscheidend ist, daß\nein wahlloses Einstechen auf CHE mit einem Springmesser\nmit der Möglichkeit einer tödlichen Verletzung in keinem Fall durch Notwehr geboten war. Nach den Urteilsfeststellungen handelte es sich bei dem Handgemenge\nzwischen dem Angeklagten und dem Getöteten, das nach\neiner Pause fortgesetzt wurde, um eine einverständliche Prügelei, bei der sich Angriffe und Abwehrhandlungen aneinanderreihen und beide Seiten gleichermaßen Angreifer und Verteidiger sind. Wer hierbei den Kürzeren zieht, daraufhin zum Messer greift und auf den\nGegner einsticht, handelt nicht in Notwehr (RGSt 72,\n183; 73, 341; BGH bei Dallinger MDR 1954, 335; 1966, 23;\n\nBGH, Urteil vom 49. Februar 1975 - 2 StR 59h/T7h -5\n\nBGH, Beschlüsse vom >22. April 1975 - 5 StR 129/75 -\n\nund vom 16. November 1976 - 5 StR 647/76-). Selbst\n\nwenn der Angeklagte bei der Rauferei einen Nasenbeinbruch erlitten haben sollte, geben die Urteilsfeststellungen keinen Anhalt dafür, daß das Nehmen tin den\nSchwitzkasten\" etwa über den Rahmen der einverständlichen Rauferei hinausging und einen schweren oder gar\nfür den Angeklagten ]ebensbedrohenden Angriff darstellte, dessen eT sich nur durch mehrere wahllos gegen Brust\nund Hals des Gegners geführte Messerstiche mit der naheliegenden Möglichkeit einer tödlichen Verletzung erwehren konnte.\n\nNotwehr hat somit die Strafkammer im Ergebnis zu\nRecht verneint. Zur Prüfung der Voraussetzungen einer\nÜberschreitung der Notwehr im Sinne des § 33 StGB besteht nach Sachlage kein Anlaß. Der Angeklagte hat sich\ndarauf auch nicht berufen.\n\nZwischen den Feststellungen, der Angeklagte habe\neinerseits im Schwitzkasten auf CB eingestochen (UA\nSs, 9) und habe andererseits in gebückter Haltung vor\nseinem Gegner stehend auf diesen sechsmal von unten\nnach oben gegen Brust und Hals Stiche geführt, besteht\nin Wirklichkeit kein Widerspruch. Beide Möglichkeiten\nsind miteinander vereinbar. Die Annahme des bedingten\nTötungsvorsatzes begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.\n\nfh\n\nAuch sonst hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Hürxthal RiBGH Mayer ist\ninfolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung\nverhindert.\n\nMayr\nzipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-25/4-str-229-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 189","ref_norm":"189","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-25/4-str-229-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.425009+00:00"}}