{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-08-18_4_StR_325_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-08-18","aktenzeichen":"4 StR 325/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"+/D\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 325/77 URTEIL .\nARE TR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Uwe Peter Paul M EEE zus\n\nLG i.4.Pf., geboren am CE 1948 in DEE /\nME. zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u.a.\n\n75\n\n- 2 -\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin ME in der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB dei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. MM, Fe,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter MM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Zweibrücken\nvom 4. März 1976 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 53 -\nGründe:\n\nDie 2. Strafkammer des Landgerichts hat den Angeklagten wegen Raubes und räuberischer Erpressung in\nmehreren Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht\nJahren verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und\nseinen Führerschein eingezogen.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDie auf die §§ 45 und 48 (i.Verb.m. 8 77) GVG gestützte Besetzungsrüge zwingt zur Aufhebung des Urteils.\n\n4. Die 2. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken\nwar im Jahre 1976 aufgrund des Geschäftsverteilungsplanes vorwiegend als Jugendstrafkammer tätig. Die insoweit für die Sitzungen benötigten Jugendschöffen sind\nihr aus der Jugendschöffenliste zur Verfügung gestellt\nworden.\n\nDie allgemeinen Strafkammersachen des Landgerichts\nwaren 1976 ganz überwiegend von der 1. Strafkammer zu\nerledigen; sie war auch - in geringen Umfang - als\nJugendkammer sowie als Schwurgerichtskemner tätig. Der\n3, Strafkammer waren die Geschäfte der kleinen Strafkammer übertragen.\n\nIm November 1975 bestimmte der Präsident des Landgerichts auf Vorschlag der Vorsitzenden Richter der\neinzelnen Strafkammern im Benehmen mit dem Präsidium des\nLandgerichts und dem Leitenden Oberstaatsanwalt die Zahl\nder ordentlichen Sitzungen im Geschäftsjahr 1976. Dabei\n\n-L-\n\nwurden für die 2. Strafkammer in ihrem Geschäftsbereich\nals Jugendkammer 71 Sitzungstage, für ihre Tätigkeit in\nallgemeinen Strafsachen 8 Sitzungstage festgesetzt.\nDiese 8 Sitzungstage wurden kalendermäßig genau festgelegt, der erste auf den 5. Februar, der letzte auf den\n25. November.\n\nAnschließend wurden ebenfalls noch im November 1975\ndie von den einzelnen Strafkammern (allgemeine Strafkammern und Jugendkammern) für die ordentlichen Sitzungen\nbenötigten Hauptschöffen ausgelost. Dabei wurden als\nHauptschöffen der 2. Strafkammer für allgemeine Strafsachen einheitlich für alle 8 Sitzungstage die Schöffen\nwilli KO und Hugo AUMEB zugelost.\n\n2, Am 12. November 1976 beraumte der Vorsitzende\nder 2. Strafkammer Termin zur Hauptverhandlung gegen den\nAngeklagten auf \"Donnerstag/Freitag, 16./17. Dez. 1976*\nan. Im Kopf seiner Verfügung bezeichnete er diese Sitzung\nausdrücklich als \"Sondersitzung\".\n\nAls Schöffen für diese Sitzung wurden dann ohne weiteres KEEB und ABER geladen. Sie nahmen an der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten am 16. und 17. Dezember\n1976 und allen folgenden Verhandlungstagen als Schöffen\nteil.\n\n3, Durch dieses Verfahren ist das Gesetz verletzt\nworden.\n\nKEN und AM standen gemäß § 45 Abs. 1 und 2\nGVG (die §§ 28 ff GVG gelten mit gewissen hier nicht in\nBetracht kommenden Besonderheiten auch für die Schöffen\nder Strafkammer nach § 77 Abs. 1 GVG entsprechend) der\n\n.-5-\n\n>, Strafkammer nur für die \"für das ganze Jahr im voraus festgestellten\" ordentlichen Sitzungen zur Verfügung. Im voraus festgelegt waren für die 2. Strafkammer, wie dargelegt, für 4975 nur 8 Sitzungstag®, davon\nihr letzter am 25. November. Daß nach § 43 Abs. 2 und\n8 45 Abs. 2 GVG (sowohl in der noch 1975 und 1976 geltenden Fassung als auch in der Fassung; die gemäß Art.\n9 Abs. 9 des 4. StVRG vom 9. Dezember 4974 - BGBl I\n3393 .- erstmals für. die am 1. Januar 1977 beginnende\nAmtsperiode galt und gilt) mehr ordentliche Sitzungen\nder 2. Strafkamner im voraus hätten bestimmt werden\nkönnen und daß für alle von ihnen, jedenfalls bis zu\n412 Sitzungen, einheitlich diesselben beiden Schöffen\nhätten ausgelost werden dürfen, ändert daran nichts.\nSo ist es eben nicht geschehen. Für Dezember 1976 war\nkein ordentlicher Sitzungstag der 2. Strafkammer (als\nallgemeine Strafkanmner) mehr \"im voraus festgestellt\".\nAn einem anderen Sitzungstag als an den im voraus\nfestgestellten Tagen der ordentlichen Sitzungen konnte\nnur noch eine \"außerordentliche sitzung\" - eine \"Sondersitzung\"; wie sie in der Terminsbestimmung des Kanmervorsitzenden bezeichnet worden ist - der 2. Strafkammer anberaumt werden.\n\nDaß für eine solche außerordentliche sitzung die\neinzuberufenden Schöffen besonders ausgelost werden\nmüssen, schreibt & LB GVG klar und unausweichlich vor.\nDer vom Bundesverfassungsgericht aufgestellte Satz, daß\n\"durch einen error in procedendo niemand seinem gesetz-\n]ichen Richter entzogen wird\" (BVerfGE 3, 359, 364; 29,\n45, 48), hat andere Fälle im Auge. Nach dieser Auffassung des Bundesverfassungsgerichts macht eine auf einer\nunrichtigen Auslegung beruhende \"Maßnahme\" oder \"Ent-\n\n-6 -\n\nscheidung\" des zuständigen Gerichts oder Richters die\nBesetzung des Gerichts nicht grundgesetzwidrig, wenn\n\ndie Maßnahme oder Entscheidung nicht \"willkürlich\" war.\nÄhnliche Erwägungen haben bei der Beurteilung der Frage,\nob das erkennende Gericht im Sinne des §§ 338 Nr. 1 StPO\nvorschriftswidrig besetzt war, die Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofs (BGHSt 11, 106, 110; Urteil vom\n\n31. März 1976 - 3 StR 487/75 -) und das verfahrensrechtiche Schrifttum (vgl. Löwe/Rosenberg 22. Aufl., 8 21 e\nGVG Anm. III 13) angestellt. In der vorliegenden Sache\nkann aber von einem Irrtum (\"error\") des Gerichts im\nVerfahren keine Rede sein. Bei der Bestimmung der Schöffen zu der rechtlich einwandfrei auf den 16. und 17. Dezember 1976 anberaunten außerordentlichen Sitzung (*Sondersitzung\") ist weder einer der Paragraphen 45 und 48\nGVG noch eine andere Vorschrift falsch ausgelegt worden.\nVielmehr ist offensichtlich der § 48 GVG übersehen worden\nund deswegen unbeachtet geblieben.\n\n-7-\n\nAuf Grund dieses VerfahrensfehlerS muß das Urteil\ngemäß § 338 Nr. 1 stpo aufgehoben werden, ohne daß auf\n\ndie weiteren Verfahrensrügen und auf die - übrigens ul-\n\nbegründete - Sachrüge eingegangen zu werden braucht.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Für den zur Zeit\nbeurlaubten Richter\n\nam BGH Dr. Knoblich\nMayr (22. Auß. 1977)\n\nVE)","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-18/4-str-325-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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