{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-08-18_4_StR_304_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-08-18","aktenzeichen":"4 StR 304/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"/*\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 304/77 URTEIL\n\n109.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRichard H I _ Bi St. CIE, geboren am\n] 1936 in TEE / Ortenaukreis,\n\nwegen fahrlässiger Tötung U.@-\n\nLS\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 18. August 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor (EEE\n\nin der Verhandlung,\nStaatsanwalt EB\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Mu, VE,\n\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Konstanz vom 26. Oktober 1976 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nA\n\nfährdung des Bahnverkehrs (88 315 Abs. 1 Nr, 2, Abs, 5,\n\n1. Sowohl die Revisionsbegründung der örtlichen\nStaatsanwaltschaft als auch die Stellungnahme des Generalbundesanwalts versuchen darzulegen, wie sich der Angeklagte hätte verhalten müssen, um den Unfall zu vermeiden. Dabei kommen beide zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte auch noch die Weiche 13/14 in Minusstellung hätte bringen müssen. In ihrer rückschauenden Darstellung\n\n2. Nach den von der Kamner getroffenen Feststellungen\nhatte TB, 215 er die Wagen des Schotterzuges an seinem Stellwerk vorbeirollen sah, angenommen, es handle sich\nnur um eine ihm entgegen § 81 Abs. 10 b FV nicht angekündigte Rangierbewegung. Im Zuge der langwierigen Elektrifizierungsarbeiten im Bereich des Bahnhofs Sommerau war diese vorschriftswidrige Verfahrensweise, wie im Urteil mehrmals vermerkt wird, \"oft\" (UA Ss, 4, 5) bzw. \"immer wieder\"\n(UA S. 9, 25) vorgekommen. In diesen Fällen stellte der\n\nAngeklagte dann die Weiche 11/12 auf das Hauptgleis 2\n\nin Richtung St. Georgen. Hierdurch wurde verhindert, daß\nRangiereinheiten den vor einem Abhang stehenden Prellbock\nam Ende des Gleises 1 überliefen. Meldungen über die Durchführung solcher nicht ordnungsgemäß vorangekündigter Rangierbewegungen waren ohne Erfolg. Der Angeklagte blieb\n\nohne eine Weisung, wie er sich bei solchen künftigen Verstößen gegen die Vorschriften verhalten sollte. So war daher auch nie die Rede davon, daß in derartigen Fällen zumindest die Weiche 13/14 auf Minusstellung gebracht werden muß. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht, zusätzlich unter Würdigung der\nSichterschwernisse im Unfallzeitpunkt, daher zu dem Ergebnis kommt, daß der Angeklagte \"durchaus von einem ihm nicht\ngemeldeten Rangiervorgang ausgehen konnte\". Auch die Revision der Staatsanwaltschaft sieht in dieser dann doch irrigen Annahme des Angeklagten nicht ohne weiteres eine vorwerfbare Pflichtwidrigkeit. Sie vermißt im angegriffenen\nUrteil im wesentlichen nur eine Feststellung darüber, ob\nsolche nicht angemeldeten Rangierbewegungen von Arbeitszügen auch nachts vorgekommen sind und ferner die Auseinandersetzung damit, daß für den Angeklagten \"erkennbar\"\nkeine Lokomotive mehr im Bahnhof Sommerau vorhanden war,\ndie den Arbeitszug hätte vermeintlich rangieren können.\nDafür, daß Rangierbewegungen von Arbeitszügen nur tagsüber ausgeführt werden, gibt es aber schon deswegen keinen Anhaltspunkt, weil Gleiswechsel in einem so kleinen\nBahnhof auch unabhängig vom Gang der eigentlichen Umbauarbeiten betrieblich nötig werden können. Insoweit brauchte die Kammer daher keine zusätzliche Feststellung zu treffen. Der weitere Einwand, der Angeklagte habe wissen müssen, daß im Bereich: des Bahnhofs Sommerau nach dem Abkup-\n\npeln der Zug- und Schiebelok keine Lokomotive zum Rangieren mehr vorhanden war, scheitert einmal an der Feststellung (UA S. 8, 12), daß eine Kleinlok um 16.03 einige Wagen des abgestellten Dienstgüterzuges rangieren wollte, zum anderen daran, daß HB von seinem Arbeitsplatz aus keine Gesamtübersicht über den Bahnhof hatte\n(UA S. 7, 8, 9 und zusätzlich 14). Mit dem Ausräumen dieser zwei von der Revision als ungeklärt angesehenen Möglichkeiten, d.h. angesichts dessen, daß also His\nden führerlosen Schotterzug tatsächlich für einen vorschriftswidrig nicht gemeldeten, bloß rangierenden Arbeitszug halten durfte, sind aber auch nach Auffassung\ndes Generalbundesanwalts \"die weiteren Folgerungen des\nUrteils\" d.h. die Freisprechung des Angeklagten \"richtig\"\n(Revisionsbegründung des Generalbundesanwalts S. 3).\n\nDer Senat ist dieser Auffassung darüber hinaus\nauch deswegen, weil dem Angeklagten - wie das Landgericht nach Anhörung des Sachverständigen von der Revision unbeanstandet darlegt - nach dem sofortigen Schlie-\n\nBen der Schranke und dem Umlegen der Weiche 11/12 keine\nZeit mehr zur Verfügung stand, um auch noch die Weiche\n13/14 in Minusstellung zu bringen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft war mithin als\nunbegründet zu verwerfen.\n\nMayr Spiegel Für die beurlaubten\nRichter am Bundesge-\n\nHürxthal richtshof Bötzler\n\nund Dr. Knoblich\n\nMayr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-18/4-str-304-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-18/4-str-304-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:36.284922+00:00"}}