{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-08-04_4_StR_639_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-08-04","aktenzeichen":"4 StR 639/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Wird ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn der Autobahn in eine\nRichtung gebracht, die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, so liegt darin auch dann ein nach § 18\nAbs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn\nnicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in dieser\nRichtung fortzusetzen.\n\n\"BGH, Beschl. vom 4. August 1977 - 4 StR 639/76 - LG Neu-Ulm","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: Ja\n\nStvVo § 18 Abs. 7\n\nWird ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn der Autobahn in eine\nRichtung gebracht, die der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, so liegt darin auch dann ein nach § 18\nAbs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, wenn\nnicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend in dieser\nRichtung fortzusetzen.\n\n\"BGH, Beschl. vom 4. August 1977 - 4 StR 639/76 - LG Neu-Ulm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 639/76 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Josef S EEE zus DEE,\nKreis UMM/Donau, geboren om EEE 1936 ir zu.\n\nKreis UWW/Donau,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\na\n\nMD\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 4. August 1977 durch\nden Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter\n\nDr. Dr. Spiegel, Hürxthal, Albrecht Mayer und Zipfel\n\nbeschlossen;\n\nWird ein Fahrzeug auf einer Fahrbahn der\nAutobahn in eine Richtung gebracht, die\nder bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, so liegt darin auch dann ein\nnach § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden\nauf der Autobahn, wenn nicht beabsichtigt\nist, die Fahrt anschließend in dieser\nRichtung fortzusetzen.\n\nGründe:\n\nI. Der Betroffene fuhr mit seinem PKW auf der Autobahn bei Ulm in Richtung München. An seinem Fahrzeug war\nein Anhänger angebracht, auf dem er eine Kabeltrommel geladen hatte, da er beauftragt war, Elektroarbeiten an der\nAutobahn auszuführen. Bei der Arbeitsstelle hielt er in\neiner Nothaltebucht neben dem rechten Fahrstreifen an,\nfuhr sodann mit seinem Fahrzeug über die beiden Richtungsfahrstreifen der Autobahn zum Mittelstreifen und in diesen soweit hinein, daß sich sein Anhänger querstehend zum\nTeil noch auf der Überholspur der Autobahn in Richtung\nMünchen befand. Sodann stieß er mit seinem Fahrzeug wieder zurück über die beiden Fahrspuren in die Nothaltebucht\nund fuhr in dieser mehrere Meter rückwärts in Richtung\nMünchen. Der Betroffene führte dieses Fahrmanöver aus,\nweil der damit erreichte Stand des Fahrzeugs für seine\n\n- 3 -\n\nArbeiten der günstigste war. Nach deren Abschluß sollte\ndie Fahrt nach einem erneuten Umdrehmanöver in der bisherigen Richtung München fortgesetzt werden.\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer\nvorsätzlichen Ordnungswidrigkeit des Wendens und Rückwärtsfahrens auf der Bundesautobahn im Sinne des 8 18\nAbs. 7 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Auf die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen möchte das Bayerische\nOberste Landesgericht den Schuldspruch wegen verbotenen\nWendens auf der Autobahn bestätigen. Nach seiner Ansicht liegt darin, daß ein Fahrzeug in eine seiner bisherigen entgegengesetzte Fahrtrichtung gebracht wird,\nauch dann ein auf Autobahnen unzulässiges Wenden, wenn\ndas Fahrzeug nicht anschließend in der neuen Richtung\nweitergefahren werden soll. Dem steht gegenüber die\nAuffassung des Oberlandesgerichts Celle in VRS 51, 74,\nwonach das Wenden sich nicht im Umdrehen des Fahrzeugs\nerschöpfe. Das Wenden setze vielmehr \"das Fahren in der\nzur bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzten Richtung\nvoraus, zumindest müsse das Umdrehen von diesem ziel\nbestimmt sein\". Soll dem Umdrehen keine Fortsetzung der\nFahrt in umgekehrter Richtung folgen, soll das Fahrzeug\nnur entgegen seiner bisherigen Fahrtrichtung zum Stehen\nkommen, so fehle es an einem notwendigen Teil des komplexen\nVorgangs \"Wenden\". Da diese Auffassung seiner beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, hat das Bayerische\nOberste Landesgericht die Sache dem Bundesgerichtshof\nvorgelegt. Die Vorlegungsfrage ist, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, wie folgt zu formulieren:\n\nMV\n\n-Uu-\n\n\"Liegt darin, daß ein Fahrzeug auf einer Autobahnfahrbahn in eine Richtung gebracht wird,\ndie der bisherigen Fahrtrichtung entgegengesetzt ist, ein i.S. des § 18 Abs. 7 StVO unzulässiges Wenden auf der Autobahn, auch wenn\nnicht beabsichtigt ist, die Fahrt anschließend\nin dieser Richtung fortzusetzen?\"\n\nII. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG in\nVerb. mit § 79 Abs. 3 OWiG sind erfüllt.\n\nIII. Der Senat stimmt der Rechtsansicht des\nBayerischen Obersten Landesgerichts (Abdruck des Vorlegungsbeschlusses in VRS 52, 147) zu.\n\nDer Gesetzgeber hat das Wenden i.S. des § 18\nAbs. 7 StVO nicht definiert. Nach der allgemeinen\nSprachübung wird \"Wenden\" als bloßes Umdrehen aufgefaßt. Nach dem Sprachgebrauch der StVO bedeutet Wenden eine Richtungsänderung auf der Straße um 180 Grad\n(KG DAR 1975, 297; Booß, StVO 2. Aufl. § 9 Anm. 9).\nWenden wird daher allgemein als ein Vorgang bezeichnet,\nder das Fahrzeug von der bisherigen in die entgegengesetzte Richtung bringt (BayObLGSt 1953, 52; OLG Hamm\nVRS 48, 65, 66; Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl.\n8 9 Rn. 17; Mühlhaus, StVO 7. Aufl. § 9 Anm. 12 a;\nMüller, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl. § 9 StVO Rn. 51;\nKrumme/Sanders/Mayr, Straßenverkehrsrecht, § 9 StVO Anm.\nIII 1). Nach der Wortbedeutung des Wendens genügt es,\ndaß das Fahrzeug, gleich zu welchem Zweck, in die Gegenrichtung gedreht wird.\n\n-5-\n\nAber auch zur verkehrsrechtlich erheblichen Kennzeichnung des Wendemanövers gehört nicht die Absicht,\nanschließend die Fahrt entgegen der bisherigen Fahrtrichtung weiterzuführen (Jagusch, 23. Aufl. § 9 StVO\nRn. 50; Mühlhaus aa0). Die letztere, vom Oberlandesgericht Celle vorgenommene Einschränkung widerspräche\nauch dem Zweck der Vorschrift des § 18 Abs. 7 StVO.\n\nDas unbedingte Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu wenden, hat seinen Grund erkennbar darin,\ndaß eine solche Fahrweise mit den Erfordernissen der\nVerkehrssicherheit schlechterdings unvereinbar ist.\n\nDie für das Verbot maßgebenden Gefahren ergeben sich\naber, wie das Bayerische Oberste Landesgericht zutreffend ausführt, schon aus dem eigentlichen Wendevorgang,\nd.h. dem Umdrehen des Fahrzeugs, nicht erst aus der anschließenden Fortsetzung der Fahrt entgegen der bisherigen Richtung. Letzteres ist nur dann mit besonderen\nGefahren verbunden, wenn ein Fahrzeugführer innerhalb\nder Richtungsfahrbahn einer Autobahn wendet und diese\nFahrbahn anschließend in entgegengesetzter Richtung befährt. Diesen ungewöhnlichen, im Verkehrsalltag kaum je\nzu beobachtenden Fall hat der Gesetzgeber bei der Normierung des § 18 Abs. 7 StVO jedoch nicht im Auge gehabt.\nEr wollte vielmehr das bei einer fehlenden Mittelplanke\nmögliche Überwechseln über den offenen Mittelstreifen\nhinweg auf die Gegenrichtung einer Autobahn (bzw. das\ngleiche Hinüberwechseln zur Gegenrichtung einer Kraftfahrstraße mit ungeteilter Fahrbahn) verbieten. Die Gefährlichkeit eines solchen nicht ganz seltenen Fahrmanövers liegt indessen nur in dem Überqueren der Fahrbahnen und dem Umdrehen des Fahrzeugs in die Gegenrichtung; sie endet mit der an das Wenden sich anschließenden Fortsetzung der Fahrt. Diese anschließende Weiterfahrt auf der Gegenfahrbahn ist, für sich betrachtet,\n\n- 6 -\n\nregelmäßig ungefährlich und verstößt für sich nicht\ngegen eine Verkehrsvorschrift, Liegt aber die Gefahr,\num deretwillen das Wenden auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen untersagt ist, ausschließlich in dem Unmkehrvorgang, nicht dagegen in dem anschließenden Weiterfahren in entgegengesetzter Richtung, so wäre es -\nauch darin ist dem Bayerischen Obersten Landesgericht\nzu folgen - sinnwidrig, wenn das gefährliche Wendemanöver nur für den Fall verboten sein würde, daß sich\ndaran eine Weiterfahrt in umgekehrter Richtung anschließt oder wenigstens anschließen soll. Daß die\nVorschrift des § 18 Abs. 7 StVO nur so ausgelegt werden kann, ergibt sich auch aus § 315 c Abs. 1 Nr. 2\nStGB. Wenn dort der Versuch des Wendens der Vollendung\ngleichgestellt und damit in dem Katalog der sog. \"sieben Todsünden im Straßenverkehr! aufgenommen ist, so\ndoch ersichtlich deswegen, weil auch der Gesetzgeber\nden Vorgang der bloßen Richtungsänderung als die entscheidende Gefahr ansieht und verhindern will.\n\nA\n\n- 7 -\n\nIV. Die Vorlegungsfrage ist daher wie in der\nBeschlußformel zu beantworten, Die Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\n\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-04/4-str-639-76","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":7},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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