{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-08-04_4_StR_310_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-08-04","aktenzeichen":"4 StR 310/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 310/77 BESCHLUSS\n1.2.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSiegfried S GEEEEEEEED aus Ei, dort geboren am\n\na 1946,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. August 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPo beschlossen;\n\n1. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihn gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision\n(Nachschieben einer Verfahrensrüge) gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 16. Oktober 1976\nin den vorigen Stand wiedereinzusetzen, wird verworfen.\n\n2. Die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und des Antrags auf Wiedereinsetzung.\n\nGründe:\nI.\n\nDie von Rechtsanwalt Dr. KOEEEB erhobene Verfahrens-\n\nrüge ist verspätet und daher unzulässig. (Sie wäre im übrigen offensichtlich unbegründet.)\n\nDas Urteil ist zunächst an die beiden Verteidiger, die\nden Angeklagten auch in der ersten Instanz vertreten haben,\ndie Rechtsanwälte Wa und SCHE, zugestellt worden.\nDiese haben die Revision rechtzeitig eingelegt und begriindet. Die Bestellungsanzeige von Rechtsanwalt Dr. KEEEER\nist während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist bei\n\nGericht eingegangen (HA Bd. IV Bl. 126). Die überflüssige\nförmliche Zustellung des Urteils an ihn ist erst zu einem\nZeitpunkt bewirkt worden, als die Revisionsbegründungsfrist\nbereits abgelaufen war. Eine nach diesem Zeitpunkt bewirkte\nZustellung vermag eine abgelaufene Frist nicht erneut in\n\nLauf zu setzen und zwar auch dann nicht, wenn die Zustellung\nnoch vor Ablauf der Frist angeordnet war (BGHSt 22, 221, 223),\nDies muß nicht nur dann gelten, wenn infolge des Fristablaufs\nRechtskraft eingetreten war; nur über diesen Fall hatte der\nBCH aa0 zu entscheiden. Bei mehrfachen Zustellungen läuft\nnicht für jeden Zustellungsempfänger eine eigene Frist;\n\ndie Vorschrift des § 37 Abs. 2 StPO geht von einer einheltlichen Frist aus (vgl. Löwe/Rosenberg 23. Aufl. § 37 StPO\n\nRn. 67). Damit ist nicht vereinbar, durch eine weitere Urteilszustellung eine neue Revisionsbegründungsfrist in Lauf\nzu setzen. Der insoweit abweichenden Meinung in Löwe/Rosenberg\n(aa0 Rn. 69) schließt sich der Senat nicht an.\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand scheidet im\nvorliegenden Falle aus. Die Revision ist rechtzeitig begründet worden; der Antrag verfolgt nur das Ziel, nach Ablauf\nder Begründungsfrist eine weitere Verfahrensrüge nachschieben zu können. Dies ist in der Regel unzulässig (BGHSt 1,\n44; 14, 331, 332/333). Ein Ausnahmefall ist nicht deshalb\ngegeben, weil sich ein weiterer Verteidiger bestellt hat.\nVon der Zustellung des Urteils an die Rechtsanwälte\nWERE und SCHNEE ist der Beschwerdeführer unter Beifügung einer Urteilsabschrift in Kenntnis gesetzt worden\n(HA Bad. IV Bl. 123). Um die rechtzeitige Information eines später bestellten weiteren Verteidigers hatte er sich\nselbst zu bemühen.\n\nZur Vermeidung von Unsicherheiten bei der Fristberechnung empfiehlt es sich, bei mehreren Verteidigern entsprechend den Richtlinien für das Strafverfahren und das\nBußgeldverfahren (Nr. 154 Abs. 2) die Zustellung nur an\neinen Verteidiger zu bewirken, die übrigen Beteiligten von\nder Zustellung unter Beifügung einer Urteilsabschrift nur\nzu unterrichten.\n\nII.\n\nDie mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Schäfers erhobene\nVerfahrensrüge ist unbegründet. Das Landgericht hat die\nVernehmung der Beamten des Vollzugsdienstes mit Recht abgelehnt, nachdem der Angeklagte selbst eingeräumt hatte\n(UA S. 29), mit dem Zeugen NEE in der Justizvollzugs-Anstalt Kontakt aufgenommen zu haben.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin läßt\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist die Annahme\nvon Tatmehrheit zwischen der Zusage der Absatzhilfe und\nihrer Ausführung rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-08-04/4-str-310-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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