{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-28_4_StR_208_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-28","aktenzeichen":"4 StR 208/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 208/77 URTEIL\n28.737\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Baggerführer Hans Joachim K OE aus\nME, dort geboren am A 1937,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juli 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor (Euuuup\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Arnsberg vom\n19. Oktober 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Widerstands gegen\nVollstreckungsbeante entfällt,\n\n2. im Strafausspruch mit den Feststellungen\ndazu aufgehoben.\n\n- 3.\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die\nVerletzung sachlichen Rechts. Er dringt damit durch.\n\nDie Verurteilung wegen Widerstands kann nicht\naufrechterhalten bleiben. Die gegen den Angeklagten\nvorgenommene Diensthandlung, der Versuch, ihn festzuhalten, war nicht rechtmäßig.\n\nDie beiden Polizeibeamten PU und Nun\n\nhandelten nicht in Erfüllung sonstiger polizeilicher\nAufgaben, etwa der Gefahrenabwehr, sondern zum Zwecke\nder Strafverfolgung. Die Frage der Rechtmäßigkeit beurteilt sich daher ausschließlich nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (BGH NJW 1962, 1020; Eser\nbei Schönke/Schröder, StGB 18. Aufl., § 113 Rdn. 31).\nDabei kann § 163 Abs. 1 StPO als Rechtsgrundlage nicht\nherangezogen werden. Schrifttum und Rechtsprechung der\nJüngeren Zeit sind, soweit ersichtlich, einhellig der\n\n-uL-\n\nAuffassung, daß diese Bestimmung der Polizei nur ihre\nAufgaben zuweist, selbst aber keine Ermächtigung zu\nEingriffen insbesondere in die Freiheit der Person\nenthält (so schon RGSt 67, 351, 352; vgl. ferner\nBayObLGSt 1959, 38, 39; Dünnebier bei Löwe/Rosenberg,\nStPO 23. Aufl., § 127 Rdn. 9; Kleinknecht 33. Aufl.,\n§ 163 StPO Rdn. 30; Eb. Schmidt, StPO Teil II, § 163\nRdn. 5 in der Fassung der Nachträge und Ergänzungen).\n\nEin Recht zur Festnahme und damit auch das Recht\nzum Festhalten ließ sich aber auch nicht aus § 127\nAbs. 1 StPO herleiten. Zwar war der Angeklagte noch\nein \"auf frischer Tat Verfolgter\". Indessen ging es\nnicht um die Feststellung seiner Person. Die Polizeibeamten kannten ihn mit Namen, und der in der Entscheidung OLG Hamburg MDR 1964, 778 (= JR 1964, 392)\nbehandelte Sonderfall großstädtischer Verhältnisse\nlag nicht vor. Der Zweck des versuchten Sistierens\nwar es vielmehr, den Angeklagten für eine sofortige\nGegenüberstellung mit dem bereits hinzugebetenen\nPolizeihauptmeister RM bereitzuhalten, und zwar um\nfestzustellen, ob der der Person nach bekannte Mann\nals Täter der Gästen der Wirtschaft NA zur Last\ngelegten Straftaten in Betracht kam. Diese Klärung\nhätte sich ohne eine Beeinträchtigung der Strafverfolgung in der Weise nachholen lassen, daß der Polizeihauptmeister Rehm den Angeklagten in dessen Wohnung\naufsuchte. Da der Angeklagte auch nicht der Flucht verdächtig war, schied § 127 Abs. 1 StPO als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der Polizeibeamten aus. Ebensowenig bot schließlich § 127 Abs. 2 StPO eine Handhabe\nhierfür. Denn die Voraussetzungen eines Haftbefehls\n(§ 112 StPO) lagen nicht vor, weil auch für die Gefahr\neiner Verdunkelung ersichtlich kein Anhalt bestand\n\n-5_\n\n(und von der Möglichkeit der Anwendung des § 112\n\nAbs. 3 StPO von vornherein nicht die Rede sein konnte). Überdies war auch keine \"Gefahr im Verzug\" (vgl.\nzu allem Dünnebier, aaO, Rdn. 32).\n\nNach Sachlage erscheint es ausgeschlossen, daß\nin einer neuen Verhandlung noch Feststellungen getroffen werden könnten, welche ein Festhalten des Angeklagten zu rechtfertigen vermöchten. Der Versuch dazu erweist\nSich also als rechtswidriger Angriff (§ 32 StGB); ein\netwaiger Irrtum rechtlicher Art bei den Beamten, wie\ner hier allein in Betracht kommt, würde ihr Handeln\nnicht zu einen rechtmäßigen gemacht haben (vgl. BGHSt\n21, 335, 363; 24, 125, 132). Der Angeklagte brauchte\ndemnach den körperlichen Angriff nicht hinzunehnmen.\nAndererseits liegt auf der Hand, daß der Einsatz eines\nMessers, zumal eines solchen dieser Größe und gerichtet\ngegen den Unterleib des Polizeibeamten, nicht erlaubt\nsein konnte, wo es sich nur um ein kurzes Verbleiben\nam Ort des Antreffens handelte, das der Angeklagte\nhätte in Kauf nehmen müssen. Zwischen angegriffenen\nRechtsgut einerseits und der herbeigeführten Verletzung\nund der darüber hinausgehenden Gefahr auf der anderen\nSeite bestand ein solches Mißverhältnis, daß die Verteidigungshandlung als klarer Rechtsmißbrauch erscheint.\n\n-6 -\n\nDas Revisionsgericht kann daher in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst die Verurteilung\nwegen Widerstands aus dem Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils entfernen. Zur erneuten Straffestsetzung muß die Sache zurückverwiesen werden. Damit ist\nauch über sonstige Rechtsfolgen der Tat nochmals zu befinden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-28/4-str-208-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 163","ref_norm":"163","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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