{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-28_4_StR_180_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-28","aktenzeichen":"4 StR 180/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 180/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Hannelore SEE vzeborene Oi\naus PENS- NEE, seboren ar EEE 1936\nin SON, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 28. Juli 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältirr Me -m, \"EEE ,\n\nals Verteidigerin,\n\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Limburg/Lahn\n\nvom 14. Dezember 1976 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlich begangenen Mordes und wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit\ngefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr in zwei\nFällen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision der Angeklagten beanstandet das Verfahren\nund rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen,\ndaß der Schöffe WEM von der Pflicht zur Teilnahme\nan der Hauptverhandlung entbunden worden ist. Der von\ndem Schöffen angegebene Hinderungsgrund (Geschäftsreise nach Japan) reichte entgegen der Ansicht der Revision für seine Befreiung aus. Daß dieser Hinderungsgrund in Wahrheit nicht vorgelegen habe, wird von der\nRevision nicht behauptet. Der Vorsitzende durfte sich\nauch mit den Angaben des Schöffen begnügen, da er diese\noffensichtlich für glaubhaft und weitere Nachprüfung\ndeshalb für überflüssig hielt (vgl. BGH, Urteil vom\n11. Mai 1976 - 1 StR 612/75 - S. 5 mit weiteren Nachweisen). ’\n\n2. Die Ansicht der Revision, die beiden gegen alle\nbeteiligten Richter und Schöffen gerichteten Ablehnungsgesuche seien mit unzutreffender Begründung verworfen\nworden, trifft zu. Die Gesuche richteten sich nicht gegen das Gericht als ganzes, sondern gegen dessen einzelne\n\n-u-\n\nMitglieder. Sie sind deshalb zu Unrecht als unzulässig\nbehandelt worden (vgl. BGHSt 23, 200, 202). Die hierauf\ngestützte Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO dringt\njedoch gleichwohl nicht durch. Denn das Revisionsgericht ist nicht auf die rechtliche Nachprüfung des tatrichterlichen Verwerfungsbeschlusses beschränkt, es hat\nvielmehr die im ersten Rechtszug vorgebrachten Ablehnungsgesuche auch in tatsächlicher Hinsicht nachzuprüfen (BGHSt 23, 265, 266). Diese Prüfung aber ergibt,\ndaß die Gesuche im Ergebnis zu Recht verworfen worden\nsind, weil sie unbegründet waren. Daß das Gericht die\nEntscheidung des Vorsitzenden bestätigt hat, weitere\nFragen an die Zeugin FriimEn- CE zu einem von der\nAngeklagten geführten Telefongespräch nicht zuzulassen,\nweil \"die Zeugin diese Frage mehrfach beantwortet\" habe,\nkann auch unter Berücksichtigung der hierzu von der Revision vorgetragenen Gesichtspunkte bei vernünftiger\nWürdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341) nicht die Besorgnis\nbegründen, daß die Mitglieder des Gerichts oder einzelne\nvon ihnen voreingenommen waren. Das gleiche gilt, soweit die Ablehnung des Antrags auf Zuziehung der Sachverständigen Professor Dr. SCHE und Dr. Nein\nin Betracht kommt. Wie sich aus dem Beschluß ergibt,\ndurch den dieser Antrag zurückgewiesen worden ist, waren\nhierfür ausschließlich sachliche Gesichtspunkte maßgebend.\n\n3. Ob die Rüge, das gegen den Vorsitzenden gerichtete, am 3. Dezember 1976 angebrachte Ablehnungsgesuch\nsei zu Unrecht verworfen worden, in der durch § 344\nAbs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form und damit in\nzulässiger Weise erhoben ist, kann offen bleiben. Bedenken gegen die Zulässigkeit könnten sich immerhin daraus\nergeben, daß die Revision nicht den vollständigen Inhalt\n\n-5_.\n\ndes Ablehnungsgesuchs und die von der Verteidigung\nbenannten Mittel der Glaubhaftmachung mitteilt (vgl.\nBGHSt 21, 334, 340 mit weiteren Nachweisen). Es kann\nauch dahinstehen, ob das Ablehnungsgesuch nicht etwa\nnach § 25 Abs. 2 Nr. 2 StPO unzulässig war, weil es\nnicht unmittelbar im Anschluß an das beanstandete\nVerhalten des Vorsitzenden, sondern erst nach der\nVernehmung der Sachverständigen und eines Zeugen angebracht worden ist. Das Gesuch ist auf jeden Fall im\nErgebnis zu Recht verworfen worden, denn die geltend\ngemachten Ablehnungsgründe waren nicht geeignet, die\nBesorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen.\n\nDas Gesetz sieht zwar die Möglichkeit vor, daß\nder Vorsitzende oder das Gericht dem Sachverständigen\ndie Kenntnis der für die Gutachtenerstattung notwendigen Anknüpfungstatsachen verschafft (§ § 0 StPO; vgl.\nBGHSt 2, 25, 28; Kleinknecht 33. Aufl., § 78 StPO\nRdn. 2). Ob und in welchem Umfang hier eine solche Unterrichtung der Sachverständigen durch den Vorsitzenden\ngeboten war, braucht Jedoch nicht entschieden zu werden.\nDenn wie sich aus dem auf das Ablehnungsgesuch ergangenen Beschluß ergibt, beruhte die Weigerung des Vorsitzenden, die Sachverständige entsprechend zu unterrichten,\nersichtlich nicht auf dem Bestreben, die Rechte der Angeklagten und der Verteidigung zu schmälern. Maßgebend\nwar vielmehr die - vom Gericht geteilte - Rechtsansicht,\ndaß der Vorsitzende zu einer solchen Unterrichtung nicht\nverpflichtet sei, weil die Sachverständige .nach.\nder Ablehnung eines entsprechenden Beweisamtrages von der\nVerteidigung geladen worden war. Diese von der Verteidigerin als unzutreffend beurteilte Rechtsansicht konnte\nbei vernünftiger Würdigung (vgl. BGHSt 21, 334, 341)\n\n- 6 -\n\naber allenfalls als Anlaß für eine Revisionsrüge gewertet werden (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1961 - 1 StR\n150/61 - S. 14). Sie war jedoch keinesfalls geeignet,\ndie Besorgnis zu begründen, daß der Vorsitzende \"kein\nInteresse an der gründlichen Erforschung aller Beweismittel, an einer ordnungsgemäßen Verhandlung\" habe.\n\nDie übrigen, in dem Ablehnungsgesuch dargelegten\nÄußerungen des Vorsitzenden waren ersichtlich auch\nnach Ansicht der Verteidigung weder einzeln noch in\nihrer Gesamtheit geeignet, die Besorgnis zu begründen,\ndaß der Vorsitzende voreingenommen sei. Anderenfalls\nwäre es nicht verständlich, daß die Verteidigung diese\nÄußerungen erst im Zusammenhang mit der Weigerung des\nVorsitzenden, die Sachverständige über das Ergebnis\nder Beweisaufnahme zu unterrichten, zum Anlaß einer Ablehnung genommen hat. Im übrigen ist zu diesen Äußerungen zu bemerken, daß sie vor dem Hindergrund der offenbar durch unterschiedliche Rechtsauffassungen über den\nerforderlichen Umfang der Beweisaufnahme ausgelösten\nSpannungen zu sehen sind. Sie waren allerdings sachlich\nnicht gerechtfertigt. Es handelte sich jedoch offensichtlich - auch für die Angeklagte erkennbar - um augenblickliche Unmutsäußerungen, mit denen das Recht der Verteidigung, im Laufe der Hauptverhandlung die für erforderlich gehaltenen Anträge zu stellen, nicht geschmälert\nwerden sollte. Zudem ergibt sich aus den Urteilsgründen,\ndaß die Verteidigung die für notwendig gehaltenen Anträge\nhat stellen können. Nach allem kann bei vernünftiger Würdigung des im Ablehnungsgesuch angesprochenen Gesamtsachverhalts auch aus der Sicht der Angeklagten ausgeschlossen werden, daß der Vorsitzende ihr gegenüber voreingenonmen war oder sogar von vornherein ohne Rücksicht auf die\nAnträge und das sonstige Vorbringen der Verteidigung da-\n\n- 7 -\n\nvon ausgegangen ist, sie werde \"zu einer erheblichen\nStrafe verurteilt\" werden.\n\nbh. Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge, das am vorletzten Verhandlungstage gegen den Vorsitzenden angebrachte Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden. Der Vorsitzende ist, wie aus seiner dienstlichen\nÄußerung, die auch von der Revision nicht in Zweifel\ngezogen wird, hervorgeht, der Verteidigerin \"in ungewöhnlichem Maße durch Einlegung von Pausen entgegengekommen\". Aus dem Beschluß, durch welchen das Ablehnungsgesuch verworfen worden ist, ergibt sich zudem, daß die\nVerteidigerin während einer vorangegangenen Beratungspause etwa eine Stunde Gelegenheit zur Rücksprache mit\nder Angeklagten gehabt hatte. In der vom Vorsitzenden\n\"im Interesse einer geordneten Prozeßführung\" ausgesprochenen Versagung einer weiteren Unterbrechung der\nHauptverhandlung konnte deshalb, auch aus der Sicht der\nAngeklagten, kein Grund für die Annahme gesehen werden,\ndaß er befangen sei. Dem Ablehnungsgesuch ist deshalb,\njedenfalls im Ergebnis, zu Recht der Erfolg versagt\nworden.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet die Revision die Ablehnung der Beweisamträge, mit denen die Verteidigung die\nVernehmung weiterer Sachverständiger erstrebt hat. Ausführungen hierzu sind nur in folgendem Umfang veranlaßt:\n\na) Die Ablehnung des am ersten Hauptverhandlungstage gestellten Äntrags auf Zuziehung weiterer Sachverständiger hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das\nLandgericht hat, wie sich aus dem den Antrag zurückweisenden Beschluß ergibt, die Vernehmung dieser Sachver-\n\n-8 -\n\nständigen nicht endgültig abgelehnt. Es hat vielmehr nur\nim damaligen Zeitpunkt der Hauptverhandlung, vor der Anhörung des anwesenden Sachverständigen Professor Dr.\nSCHEN, der bereits ein schriftliches Gutachten erstellt hatte, ihre Vernehmung nicht für erforderlich gehalten. Da die Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nabgelehnt werden kann, wenn durch das frühere Gutachten\ndie behauptete Tatsache oder deren Gegenteil erwiesen\nist (§ 244 Abs. 3 und 4 StPO), brauchte das Gericht vor\nder Vernehmung des anwesenden Sachverständigen, dessen\nSachkunde es für ausreichend hielt, dem Antrag auf Zuziehung weiterer Sachverständiger nicht stattzugeben.\n\nb) Rechtlich unangreifbar ist auch die Ablehnung\nder im Laufe der Hauptverhandlung erneut gestellten Anträge auf Vernehmung weiterer Sachverständiger. Die Anträge betrafen Beweisfragen, die Gegenstand der Vernehmung des Sachverständigen Professor Dr. Schü ze -\nwesen waren. Der Hinweis auf die durch dessen Vernehmung\nund durch die Vernehmung des Sachverständigen Professor\nDr. DEE erworbene eigene Sachkunde des Gerichts\nreichte als Begründung für die Ablehnung der Anträge aus.\nDenn die durch die Anhörung eines Sachverständigen erworbene Sachkunde gibt dem Gericht grundsätzlich die Befugnis, den Antrag auf Vernehmung weiterer Sachverständiger\nzum gleichen Beweisthema abzulehnen, und zwar auch dann,\nwenn es auf Grund des früheren Gutachtens das Gegenteil\nder behaupteten Tatsache für erwiesen hält (vgl. BGH bei\nDallinger MDR 1972, 925; 1975, 24; Löwe/Rosenberg\n23. Aufl. § 244 StPO Rän. 254). Entgegen der Ansicht der\nRevision braucht die so erworbene Sachkunde des Gerichts\nin der Hauptverhandlung nicht besonders dargetan zu werden, es genügt vielmehr, wenn sie sich aus dem Urteil\nergibt (BGHSt 12, 18, 20). Das ist hier der Fall. Die\n\n-9-\n\neingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage\nder Schuldfähigkeit der Angeklagten lassen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, daß es sich auf\nGrund des von Professor Dr. SCHE in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens die für die Beurteilung der Beweisfrage erforderlichen Kenntnisse\nverschafft hat und auch in der Lage war, sich kritisch\nmit dessen Ausführungen auseinanderzusetzen.\n\nAnhaltspunkte dafür, daß die Sachkunde dieses\nSachverständigen zweifelhaft war, daß sein Gutachten\nvon unzutreffenden Voraussetzungen ausging oder daß\nes Widersprüche enthielt (vgl. § 244 Abs. 4 Satz 2,\n\n2. Halbsatz), liegen nicht vor. Auch die Ausführungen\nder Revision sind nicht geeignet, Zweifel an seiner\nSachkunde zu begründen. Der Sachverständige bedurfte\nzwar auf einigen Gebieten der Mitarbeit der Hilfssachverständigen Professor Dr. Sci und Dr. nem.\nDas kann aber seine Sachkunde nicht in Frage stellen.\nEr hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, die Ergebnisse der Zusatzgutachten dieser beiden Hilfssachverständigen in sein Gutachten aufgenommen und auf\nGrund seiner Sachkunde die Verantwortung auch für diese\nübernommen. Daß er dabei fehlerhaft gehandelt habe,\nwird von der Revision nicht dargetan. Auch sonst sind\nkeine Umstände ersichtlich, welche Zweifel an der Richtigkeit seines Gutachtens begründen können. Die Vernehmung dieser beiden Hilfssachverständigen zu den Ergebnissen ihrer Hilfsgutachten war deshalb nicht erforderlich (vgl. BGHSt 22, 263, 272, 273).\n\n- 10 -\n\nDie Revision legt schließlich auch nicht dar, daß\nder von ihr benannte Sexualwissenschaftler Professor\nScholl und die anderen von ihr benannten Sachverständigen über Forschungsmittel verfügten, die denen des in\nder Hauptverhandlung vernommenen Professor Dr. Sch\nGEEEEB überlegen erscheinen. Soweit sie die Ablehnung\ndes Antrags auf Vernehmung des Professors Schof#B beanstandet, sind ihre Ausführungen im wesentlichen von\ndem Bestreben getragen nachzuweisen, daß ein Sexualwissenschaftler wie dieser über besondere Erfahrungen und\nKenntnisse auf dem Gebiet der Sexualwissenschaft verfüge, die Professor Dr. Sch nicht aufzuweisen\nhabe. Auch bezüglich der anderen Sachverständigen beruft sich die Revision im wesentlichen nur auf deren\nüberlegene Sachkunde. Damit hat sie aber keine überlegenen Forschungsmittel dargetan. Denn unter Forschungsmitteln sind Hilfsmittel und Verfahren zu verstehen,\nderen sich der Sachverständige für seine wissenschaftlichen Untersuchungen bedient, nicht aber persönliche\nKenntnisse und Erfahrungen, über die der Sachverständige\nverfügt, oder der Umfang des ihm zur Verfügung stehenden\nBeobachtungsmaterials (BGHSt 23, 176, 186 mit weiteren\nNachweisen).\n\nDie Vernehmung des Sachverständigen Professor Schofiiiil\nwar auch nicht unter dem in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGHSt 23, 176 dargelegten Gesichtspunkt erforderlich. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß für die\nTat eine ganz ungewöhnliche, nahezu einmalige sexuelle\nTriebanomalie der Angeklagten ursächlich gewesen sein könnte, die zur Anhörung eines Sachverständigen genötigt hätte,\nder über spezielle wissenschaftliche Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Sexualforschung und insbesondere der krankhaften Verirrung des Trieblebens (Psychopatho-\n\n- 11 -\n\nlogie der Sexualität) verfügt. Auch die Revision legt\nkeine Umstände dar, die darauf schließen lassen könnten, daß die Tat Ausfluß einer solchen ganz ungewöhnlichen Triebanomalie gewesen sein kann.\n\n6. Erfolglos sind auch die Rügen, mit denen sich\ndie Revision dagegen wendet, daß die Anträge der Verteidigung auf Vernehmung weiterer Zeugen abgelehnt\nworden sind. Ausführungen zu diesen Rügen sind nur in\nfolgender Hinsicht veranlaßt:;:\n\na) Zwar läßt der Beschluß, durch den der Antrag\nauf Vernehmung von 16 namentlich benannten Zeugen zu\nder Behauptung abgelehnt worden ist, die Terrassentür\nhabe nachts öfter offen gestanden, nicht erkennen,\naus welchem Grund das Landgericht diese Tatsache als\nbedeutungslos angesehen hat, insbesondere ob dieser\nEntscheidung rechtliche oder tatsächliche Erwägungen\nzu Grunde liegen (vgl. BGH NW 1953, 35, 36 mit weiteren Nachweisen). Die Rüge hat gleichwohl keinen Erfolg,\nweil das Urteil nicht auf diesem Mangel beruht. In den\nUrteilsgründen ist rechtsfehlerfrei dargetan, daß es\nauch dann, wenn die Behauptung der Angeklagten zutrifft,\ndie Terrassentür habe \"ohnehin ständig offen gestanden\",\nfür sie \"unerläßlich\" war, daß sie \"ihr besonderes Ausenmerk auf diese Tür richtete, um sie gegebenenfalls\nwieder zu öffnen! (UA S. 57). Daraus ergibt sich, daß\ndieser Frage im Ergebnis keine Bedeutung zukam.\n\nb) Die Begründung, mit welcher das Landgericht den\nAntrag auf Vernehmung der Eheleute CE abgelehnt hat,\nkönnte Zweifel erwecken. Der völlige Eignungsmangel eines\nBeweismittels muß aus sich selbst beurteilt werden; das\nsonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf dabei nicht be-\n\n- 12 -\n\nrücksichtigt werden (BGH JR 1954, 310; BGH GA 1956,\n\n384, 385). Das Landgericht durfte deshalb die Angaben\nder Angeklagten zu dieser Beurteilung nicht heranziehen (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75 -).\nGleichwohl kann die Rüge keinen Erfolg haben. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß \"Haushalt und Kinder\"\nfür die Angeklagte \"zumindest nur noch eine untergeordnete Rolle\" gespielt haben (UA S. 66). Es kann deshalb\nausgeschlossen werden, daß die Vernehmung der genannten\nZeugen, die zur Frage der Vernachlässigung ihrer \"Hausfrauen- und Mutterpflichten\" und ihres Haushalts aussagen sollten, zu einer anderen Beurteilung geführt hätte.\n\nc) Ob die als Zeugen zur Frage der \"krankhaften\nAusuferung des sexuellen Trieblebens\" der Angeklagten\nbenannten Karin Be, Ute Schr und Monika Me\nzu Recht als völlig ungeeignete Beweismittel angesehen\nworden sind, kann offen bleiben. Das Landgericht hat\nin dem Beschluß, durch welchen es den Beweisamtrag zurückgewiesen hat, zutreffend dargetan, daß deren Bekundungen \"sich nur auf das von der Angeklagten unter den\nin einer Haftanstalt gegebenen außergewöhnlichen Verhältnissen gezeigte sexuelle Verhalten beziehen\" könnten. Das in der Untersuchungshaft hervorgetretene\nsexuelle Verhalten der Angeklagten ist aber, wie sich\naus den Urteilsgründen ergibt (ua S. 75/76), bei der\nBeweiswürdigung berücksichtigt worden.\n\nd) Die Ablehnung des weiteren Beweisamtrags auf\nVernehmung der Sozialarbeiterin Ute Schi hält der\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß die Angeklagte die Reaktionen gezeigt habe, welche diese Zeugin bekunden sollte. Daß\ndiese Reaktionen \"nicht abschließend, sondern auch\n\n- 13 _\n\nihrem Beweisamtrag angeben müssen, Daß die Zeugin darüber hinaus bestätigen ‚konnte, die Angeklagte habe\nerst zu diesem Zeitpunkt \"die Tatsache des Todes\"\nihres Ehemannes erkannt, erscheint ausgeschlossen. Insofern liegt der Fall anders als der dem Urteil des\nBundesgerichtshofs vom 5. April 1954 (5 StR 567/53) zu\nGrunde liegende Fall, in welchem eine Tatsache unter\nBeweis gestellt war, deren Bekundung durch den von der\nVerteidigung benannten Zeugen Jedenfalls nicht von\nvornherein ausgeschlossen war,\n\nnach § 244 StPo oder, weil der Zeuge zu der Beiziehung\ndes Amtsarztes Dr, Al bereits vernommen wear, nur\nals Anregung an das Gericht zu beurteilen ist (vgl.\nBGH LM Nr. 18 zu § 52 StPO; BGH GA 1958, 305), kann\n\nnicht im Widerspruch. Daß Dr. ANKER sich nach der\nersten Hauptverhandlung von dem Zeugen Wo hat \"unterrichten\" lassen, schließt nicht aus, der er in der erneuten Hauptverhandlung \"zuverlässige Bekundungen\" gemacht hat, Denn gerade durch diese Unterrichtung können\n\nAb -\n\n7, Daß das Landgericht die Sachverständige\n\nDr. EEE über die für die Erstattung des Gutachtens erforderlichen Anknüpfungstatsachen, soweit\ndiese in der Hauptverhandlung hervorgetreten waren,\nnicht unterrichtet hat, könnte allenfalls dann als\nRevisionsgrund angesehen werden, wenn die Sachverständige infolgedessen von unrichtigen tatsächlichen\nErwägungen ausgegangen wäre (BGH, Urteil vom 6. Juni\n1961 - 1 StR 150/61 - S. 44). Das hat die Revision\naber nicht dargetan,. Im übrigen ist nach den Urteilsgründen davon auszugehen, daß der Sachverständigen\ndie wesentlichen Anknüpfungstatsachen bekannt waren.\n\nDie in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge kann schon deshalb nicht durchdringen, weil die\nSachverständige in der Hauptverhandlung vernommen worden ist und das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann,\nob ihr dabei die für die Gutachtenerstattung erforderlichen Anknüpfungstatsachen nicht - durch das Gericht\noder die Verteidigung - im Wege des Vorhalts zur Kenntnis gebracht worden sind.\n\n8. Die weiteren, im vorstehenden nicht behandelten Verfahrensrügen sind zum Teil, weil sie nicht in\nder durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen\nForm erhoben sind, unzulässig, im übrigen offensichtlich unbegründet.\n\nII. Die Sachbeschwerde greift ebenfalls nicht durch.\n\nDie von der Revision behaupteten Widersprüche und\nsonstigen Verstöße gegen die Denkgesetze sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat\n\n—\n\n- 15 _\n\nauch nicht, wie die Revision behauptet, gegen den\nGrundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" verstoßen.\nAuch sonst 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten erkennen.\n\nIm einzelnen besteht nur Anlaß zu folgenden Bemerkungen:\n\n1. Die Begründung, mit der das Landgericht in\nallen drei Fällen den Tötungsvorsatz bejaht hat,\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand. Daß der\nSachverständige Professor Dr. SCHE auch einen\nbloßen \"Verletzungsvorsatz\" für möglich gehalten hat,\nsteht der Annahme, die Angeklagte habe mit Tötungsvorsatz gehandelt, nicht entgegen. Die Beurteilung\nder inneren Tatseite ist ausschließlich Sache des Tatrichters. Das Landgericht hat, wie den Urteilsgründen\nzu entnehmen ist, bei der Prüfung dieser Frage alle\nwesentlichen Umstände berücksichtigt. Es hat sich dabei auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Angeklagte nur einen \"Verletzungsvorsatz\" gehabt habe,\nund dies in rechtlich nicht angreifbarer Weise verneint. Bei dem eindeutigen Beweisergebnis hatte es\nkeinen Anlaß, darüber hinaus auf die von der Revision\naufgezeigten weiteren Gesichtspunkte einzugehen. Die\nauf dem Beweisergebnis beruhende Schlußfolgerung des\nLandgerichts, daß sich der Vorsatz der Angeklagten jeweils auf die Tötung ihres Ehemannes erstreckt habe,\nist frei von Rechtsfehlern.\n\n2. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch die\nSchuldfähigkeit der Angeklagten bejaht. Die Urteilsgründe geben zu Zweifeln an der Richtigkeit des von\nProfessor Dr. Sch erstatteten Gutachtens und an\n\n- 16 -\n\nseiner Sachkunde keinen Anlaß. Die eingehenden Ausführungen des Landgerichts zur Frage der Schuldfähigkeit\nergeben, daß es durch dieses Gutachten in die Lage versetzt worden ist, die hierfür wesentlichen Umstände\nrichtig zu beurteilen, und daß es bei dieser Beurteilung auch die von der Verteidigung aufgezeigten Gesichtspunkte, insbesondere soweit diese das sexuelle\nVerhalten der Angeklagten betreffen, berücksichtigt\nhat.\n\nDie Revision muß deshalb verworfen werden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-28/4-str-180-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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