{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-14_4_StR_319_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-14","aktenzeichen":"4 StR 319/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 319/77 URTEIL\nAIR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fernsehtechniker Knut-Jürgen H (EEE\n\naus BEE, ort geboren am EB 19.3,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen\n\nDer k. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. GEBE sus SEE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Siegen vom\n\n44. Februar 1977 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDem Angeklagten wird zur Last gelegt, während der\nJahre 1971 bis 1975 in zahllosen Einzelfällen mit seiner\n1962 geborenen Stieftochter Birgit Ha geschlechtlich\nverkehrt und sich dadurch des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes (§ 176 Abs. 1, 3 Nr. 1 StGB) und weiterer Gesetzesverletzungen schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht\nhat ihn von diesem Vorwurf freigesprochen. Die gegen dieses Urteil gerichtete .Revision der Staatsanwaltschaft rügt\ndie Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.\nSie hat Erfolg.\n\nDie Verfahrensrüge' greift durch. Birgit Hanft hat in\nder Hauptverhandlung das Zeugnis verweigert (§ 52 Abs, 1\nNr. 3 StPO). Mit Recht bemängelt die Staatsanwaltschaft,\ndaß die Strafkammer bei dieser Sachlage nicht den Richter\nam Amtsgericht SB, der das Mädchen im Ermittlungsverfahren (nach Belehrung über ihr Zeugnisverweigerungsrecht)\nvernommen hatte, als Zeugen über die damals gemachten Angaben und über das Aussageverhalten der Vernommenen gehört\nhat.\n\nDie Stieftochter des Angeklagten hatte sich, wie\n\ndie Hauptverhandlung ergab, nicht nur ihrem Lehrer gegenüber im Sinne des Anklagevorwurfs geoffenbart; sie wiederholte die ihren Stiefvater treffenden Beschuldigungen in\nzwei Gesprächen \"verhältnismäßig detailliert\" (UA S. 4)\ngegenüber einer Sozialpädagogin, und sie vertraute sich\ndarüber hinaus ihrem damaligen Freund an, dem sie weinend\nerklärte, sie sei -— augenscheinlich wegen dieser Vorgänge -\n\"seelisch total fertig\" (UA S. 3). Im Mai 1975 war der\n\nAngeklagte auf einem Parkplatz der Autobahn in einer in\nhohem Maße verfänglichen Situation mit dem Mädchen betroffen worden, und er war schließlich, was offenbar\nauch dem Landgericht auffällig erscheint, bereits eine\nWoche vor dem Hauptverhandlungstermin nach Siegen gekommen und hatte bei seiner geschiedenen Ehefrau Wohnung\ngenommen, um in Gesprächen mit ihr und Birgit \"die Wahrheit herauszufinden\" (UA S. 4).\n\nDas alles begründete, ersichtlich auch nach Auffassung der Strafkammer, einen so hohen Verdachtsgrad gegen\nden Angeklagten, daß schon ein weiterer Anhaltspunkt verhältnismäßig geringen Gewichts dem Gericht möglicherweise\ndie Überzeugung von der Richtigkeit des Schuldvorwurfs verschafft hätte. Unter diesen Umständen drängte sich die Vernehmung des Ermittlungsrichters auf. Das Strafverfahren\nwird beherrscht von der dem Gericht obliegenden Pflicht,\ndie Wahrheit zu erforschen. Das Gebot des § 244 Abs. 2 StPO\nzwingt das Gericht dazu, alle verfügbaren, verfahrensrechtlich zugelassenen Beweismittel zu benutzen, um bestehende\nZweifel zu beseitigen und zu noch besseren und sicheren\nErgebnissen zu gelangen (BGHSt 10, 116, 118; Eb. Schmidt,\nStPO Teil II, § 244 Rn. 7 in der Fassung der Nachträge und\nErgänzungen). Wie diese gesetzliche Verpflichtung zur vollständigen Wahrheitserforschung grundsätzlich auch die Vernehmung der Verhörsperson als Zeugen über frühere Aussagen\ndes Angeklagten umfaßt, wenn er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache äußert (BGHSt 3, 149, 150; 14, 310,\n312; BGH NJW 1966, 1524), so nötigt in der Regel auch die\nAussageverweigerung eines früher - nach entsprechender Belehrung - richterlich vernommenen Zeugen zur Anhörung des\nRichters, falls die Schuldfrage nicht sonstwie einwandfrei\ngeklärt werden kann. Dessen Vernehmung hätte aller Voraussicht nach nicht nur zu der Feststellung geführt, daß\n\n-5_\n\nBirgit Hanft ihre Beschuldigung gegen den Angeklagten\n\nauch vor dem Richter aufrechterhalten hatte, eine Tatsache, der allein schon ein gewisser Beweiswert zukommen\nkonnte; der Richter hätte auf Grund des Aussageverhaltens\ndes Mädchens und des Gesamteindrucks, den es hinterließ,\nvermutlich auch Angaben tiber die Glaubwürdigkeit von\nBirgit machen können. Wenn das Landgericht meint, die Anhörung des Richters hätte keinen wesentlichen Beitrag zur\nBildung einer Überzeugung von der Richtigkeit der damaligen\nAussage des Mädchens leisten können, so liegt darin eine\nunzulässige vorweggenommene Verkürzung des Beweisergebnisses. Vielleicht hätte sich die Sachverständige auf Grund\nder Bekundungen des Richters doch zu einer - wenn auch mit\nVorbehalten versehenen - gutachtlichen Äußerung in der\n\nLage gesehen. Nicht unmöglich ist schließlich, daß die\nStrafkammer auch ohne eine solche Äußerung zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangt wäre.\n\nDas angefochtene Urteil muß daher aufgehoben werden. Die neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird die\n\nBeweise unter Einschluß der Aussage des Ermittlungsrichters nochmals zu würdigen haben.\n\nMayr Börtzler Mayer\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-14/4-str-319-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-14/4-str-319-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.533127+00:00"}}