{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-14_4_StR_291_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-14","aktenzeichen":"4 StR 291/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB kommt\nauch dem Totschläger zugute, bei dem neben der Reizung zum\nZorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben,\nsofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben,\n\nBCH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77 - LG (SchwG) Essen","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\n- zur ZUL, -\nBGHSt: nein\n\nStGB 1975 § 213\n\nDie Vergünstigung der ersten Alternative des § 213 StGB kommt\nauch dem Totschläger zugute, bei dem neben der Reizung zum\nZorn noch andere Motive zur Tatauslösung beigetragen haben,\nsofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle verdrängt haben,\n\nBCH, Urteil vom 14. Juli 1977 - 4 StR 291/77 - LG (SchwG) Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 291/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Magazinverwalter Karl-Heinz SEN zus CaB-EEE R@EE , geboren arı EEE 1926 ir. CR\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nEs\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE, \"EEE.\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 24. Januar 1977 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und auf Einziehung des zur Tat benutzten\nRevolvers erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die die Aufhebung\ndes angefochtenen Urteils im Strafausspruch erstrebt,\nhat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Der Verteidiger, der vom Angeklagten ausdrücklich zum Rechtsmittelverzicht ermächtigt worden war,\nhat in der Begründungsschrift den Antrag gestellt, das\nangefochtene Urteil im Strafausspruch aufzuheben.\n\nDie Rechtsmittelbeschränkung ist wirksam. Nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. BGHSt 19, 46, 48; 27,\n70 - je mit Nachw.) kann ein Rechtsmittel auf solche\nBeschwerdepunkte beschränkt werden, die losgelöst von\ndem nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem\ninneren Zusammenhang rechtlich und tatsächlich selbständig beurteilt werden können, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Ob eine Beschränkung wirksam ist, hat das Rechtsmittelgericht nach der\nbesonderen Lage des Einzelfalles aus der Sicht des Ergebnisses seiner Beratung zu entscheiden (BGHSt 27, 70,\n72).\n\nDiese Beurteilung ergibt im vorliegenden Falle, daß\neine getrennte Prüfung der Schuld- und Straffrage möglich\nist. Die Urteilsausführungen des Landgerichts befassen\nsich zunächst damit, ob der - äußere und innere - Tatbestand des § 211 oder des § 212 StGB erfüllt ist. Erst an-\n\nUn\n\nschließend, nachdem der Schuldspruch gemäß § 212 StCB\nbegründet worden ist, erörtert das Landgericht die\nStrafzumessung einschließlich der Voraussetzungen des\n§ 213 StGB, ohne hierbei auf irgendwelche Ausführungen zur Schuldfrage zurückzukommen oder diese in seine\nErwägungen miteinzubeziehen.\n\nTatsächlich konnte hier bei der Prüfung der\nSchuldfrage abschließend beurteilt werden, wie der\nTäter die Tat - ob bewußt heimtückisch - ausgeführt\nhat. In einer daran anschließenden Prüfung konnte\nunabhängig von den vorausgehenden Erwägungen beurtzilt werden, was den Täter zu der Tat veranlaßt hat\nund wie schwer die Tat wiegt. j\n\nDie vom Verteidiger wirksam erklärte Beschränkung\ndes Rechtsmittels stellt einen Teilverzicht dar (BGHSt\n3, 46). Nach dem Eingang dieser Beschränkungserklärung\nbei Gericht war der Angeklagte daran gebunden und konnte\ndas Rechtsmittel nicht mehr auf den Schuldspruch erweitern. Soweit seine erst später erklärte Anfechtung darauf eingeht, ist dies unbeachtli.ch.\n\n2. Ist somit von einer wirksam auf den Strafausspruch beschränkten Revision auszugehen, so erweist\nsich dieses Rechtsmittel auch als begründet. Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anwendung\ndes § 213 StGB verneint hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen lagen dem\nHandeln des Angeklagten zwei etwa gleich starke Motivationen zugrunde, nämlich zum einen die ihm von seiner\nFrau zugefügte Beleidigung und zum anderen ihre Weigerung, zu ihm zurückzukehren. Die Ansicht des Schwurgerichts, im Falle eines derartigen \"Motivbündels\" sei\n\ne e was %2 - a DD. m»: m HH Um\n\nIN mu m MN. m tr IM ra\n\non\n\nen\n\n- 5.\n3 Zi) Stud nicht alwenubar, VWuraussetzung sei vielmehr,\ndaß die schwere Beleidigung von Seiten des Opfers alleiniges Motiv seines Handelns sei, und daß nicht privilegiert werde, wer nicht nur aus Zorn, sondern auch aus\nanderen Motiven heraus handle, ist in dieser Form mit\ndem Sinngehalt dieser Bestimmung nicht vereinbar. Allerdings setzt § 213 StGB voraus, daß der Täter durch die\nihm widerfahrene Provokation zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden sein\nmuß. Daraus ist aber nicht abzuleiten, daß der Zorn den\nTäter noch vollständig beherrscht haben muß; notwendig\nund ausreichend ist eine ursächliche Verknüpfung zwischen Reiz und Handlung. Dabei darf die Reizung zwar\nnicht bloß der Anstoß zur Tat sein, es genügt aber ein\nFortwirken des Reizes für die Annahme der Ursächlichkeit\n(RG HRR 1939, 653). Es ist deshalb nur zu fordern, daß\nder Täter noch unmittelbar unter dem Zornaffekt stand,\ngleichviel ob er ihn noch voll oder nach einem gewissen\nAbklingen nicht mehr in ganzer Stärke beherrschte (LK\n9. Aufl. § 213 Rn. 4 mit Nachweisen). Das Mitwirken\nanderer Umstände ist unschädlich (RG JW 1930, 919), solange der Zorn seine tatauslösende, nicht ganz untergeordnete Bedeutung beibehält,. Die Erfahrung zeigt im übrigen, daß sich menschliches Handeln meist nicht auf\neinen einzigen Beweggrund zurückführen läßt, daß vielmehr in der Regel eine Vielzahl von Beweggründen wirksam wird. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, dem Täter,\nder bei seinem Tatentschluß und dessen Verwirklichung\nnoch entscheidend und bestimmend unter dem Einfluß der\nKränkung steht, die Vergünstigung des § 213 StGB deshalb\nzu versagen, weil auch andere Motive mitgewirkt haben,\nsofern diese den Zorn nicht in eine unerhebliche Rolle\nverdrängt haben.\n\n-6 -\n\nDas Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Von der Aufhebung wird auch der Ausspruch\nüber die Einziehung erfaßt, obwohl ein Rechtsfehler insoweit nicht erkennbar geworden ist.\n\nDas Schwurgericht wird die Frage der Anwendbarkeit\ndes § 213 StGB erneut selbständig zu prüfen haben. Dabei\nwird es außer den dargelegten Rechtsgrundsätzen die Frage, ob der Angeklagte \"ohne eigene Schuld\" gehandelt hat,\nim Rahmen der gebotenen Ganzheitsbetrachtung (vgl. BGH\nMDR 1961, 1027 = LM Nr. 6 zu § 213 StGB) zu würdigen haben. Es könnte von Bedeutung sein, daß die Ehefrau zum\nGagenstand .hrer Kränkung den körperlichen Zustand des\nAngeklagten gemacht hat; es wird u.a. darauf ankommen,\nob sie dabei - ohne Zutun und ohne Verschulden des Angeklagten - einen Bereich angesprochen hat, der nicht ohne\nweiteres mit dem früheren möglicherweise ehezerstörenden\nVerhalten des Angeklagten in Verbindung gebracht werden\nkann (vgl. RG JW 1930, 919; BGH, Urteil vom 20. April 1956\n- 1 StR 116/56).\n\nMayr Börtzler Mayer\nZipfel - \" Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-14/4-str-291-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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