{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-14_4_StR_282_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-14","aktenzeichen":"4 StR 282/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nU StR_282/77 URTEIL\nAT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rentner Heinrich . EEE zus SEM,\ndort geboren am EEEEEEEEE 1920,\n\nwegen Totschlags\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juli 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\n\nAlbrecht Mayer\n\nzipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin Ey\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. EEE aus Sem\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter am\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg\nvom 6. Dezember 1976 im. Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts\nMünster (Westfalen) zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs\nJahren verurteilt. Seine Revision rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Die Sachrüge\nhat im Strafausspruch Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\nEs kann nicht beanstandet werden, daß das\nSchwurgericht den Antrag auf Einholung eines Gutachtens eines Schußsachverständigen unter Berufung auf das eigene Sachwissen abgelehnt hat. Es\nhat für die Fehlschüsse rechtlich nicht angreifbare Gründe angeführt.\n\nDie Zuziehung eines weiteren medizinischen\nSachverständigen zu diesen Fragen konnte das\nSchwurgericht mit dem Hinweis auf den bereits vernommenen Sachverständigen, durch den das Gegenteil\n\nder behaupteten Tatsache erwiesen sei, ablehnen.\n§ 2,4 Abs. 4 StPO ist nicht verletzt. Die Revision hat auch nicht dargelegt, daß einer der in\n§ 24h Abs. 4 Satz 2, zweiter Halbsatz genannten\nGründe vorliegt.\n\nAus den gleichen Gründen scheidet ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht aus. Der Tatrichter hat zur Schuldfähigkeit zwei Sachverständige gehört. Im übrigen stellen die Ausführungen\nder Revision nur einen unzulässigen Angriff auf\ndie dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung\ndar.\n\nII. Sachrüge\n\nDie Sachrüge führt nur zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Die Überprüfung des Schuldspruchs läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Das\nLandgericht hat rechtlich einwandfrei Notwehr\nverneint; zur Abwehr weiterer Angriffe des späteren Opfers waren jedenfalls im Tatzeitpunkt unnittelbar auf den Körper gerichtete Schüsse nicht\nerforderlich. j\n\nDagegen erweckt die Rechtsauffassung der\nStrafkammer, ein minder schwerer Fall liege nicht\nvor, Bedenken. Sie geht zwar zutreffend davon aus,\ndaß das Gesamtgeschehen und seine Entwicklung, der\nUnrechtsgehalt und die Schuld des Täters zu würdigen seien. Sie hat aber bei der Beurteilung nicht\nalle Gesichtspunkte herangezogen, die die Anwendung des normalen gesetzlichen Strafrahmens für\nden konkreten Fall nicht angebracht erscheinen las-\n\nsen könnten (vgl. BGHSt 26, 97, 99). So berücksichtigt die Strafkammer nicht bereits bei dieser Prüfung - was sie erst im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungsgründe ausführt -, daß\nsich der Angeklagte aus Sorge um seine in hohem\nMaße sittlich gefährdete und zudem geistig behinderte Tochter Barbara auf den Weg gemacht hat, um\nsie nach Hause zu holen.\n\nEr war wütend auf den mit ihm befreundeten\nHorner, der sein Vertrauen mißbraucht hatte und\nnach einem gemeinsamen Gaststättenbesuch - obwohl selbst verheiratet - mit der minderjährigen\nTochter des Angeklagten davongegangen war, um mit\nihr die Nacht zu verbringen. Der Angeklagte fand\ndie beiden schließlich eng umschlungen. Seine wiederholte Aufforderung an seine Tochter, nach Hause\nzu kommen, ignorierten sowohl die Tochter als auch\nder stark angetrunkene Horner.\n\nNach diesen Feststellungen jedenfalls ist die\nAnnahme, der Angeklagte sei nicht ohne eigene\nSchuld in die Auseinandersetzung hineingezogen\nworden,nicht haltbar. Der Strafausspruch kann daher keinen Bestand haben.\n\nDer neue Tatrichter wird auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht durch das Verhalten\ndes Getöteten zum Zorn gereizt und dadurch zur\nTat hingerissen worden ist.\n\nZu bemerken ist noch: Die auf der alkoholischen Beeinflussung und der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten beruhende erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit kann unabhängig von der\nAnnahme eines minder schweren Falles zu einer wei-\n\nteren Strafmilderung gemäß den §§ 21 und 49 StGB\nführen, wenn jeder der strafrahmenbildenden Milderungsgründe eine selbständige sachliche Grundlage hat (BGHSt 26, 53, 54). Der Strafmilderungsgrund des § 21 StGB darf allerdings nur einmal\nberücksichtigt werden (§ 50 StGB).\n\nMayr Börtzler Mayer\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-14/4-str-282-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-14/4-str-282-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.494466+00:00"}}