{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-07-05_4_StR_296_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-07-05","aktenzeichen":"4 StR 296/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"J\n\nr\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n4 StR 296/77\neI7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Cclal ÜCEB aus ‚OH.\ngeboren am (EEEEEEEE 1935 in E/Türkei,\ntürkischer Staatsangehöriger,\n\nwegen unerlaubten Handels mit\nBetäubungsmitteln u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nauf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 5. Juli 1977 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Kaiserslautern\nvom 14. Februar 1977\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte des unerlaubten Handeltreibens\nmit Betäubungsmitteln in einem besonders\nschweren Falle in Tateinheit mit Steuerhehlerei schuldig ist,\n\nb) im Ausspruch über die Rechtsfolgen der\nTat mit den Feststellungen dazu aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nPA\n\nGründe\n\nDer Angeklagte hat das Heroin erworben, um es\ngewinnbringend weiterzuveräußern. Unter den Begriff des\nnHandeltreibens\" fällt aber auch der Erwerb zum Zwecke\ndes Weiterverkaufs (BGHSt 25, 290, 291). Dementsprechend\nändert der Senat den Schuldspruch. Dabei tritt der \"Erwerb\"\nund der \"Besitz\" gegenüber der umfassenderen Begehungsform\ndes \"Handeltreibens\" zurück (BGHSt, aa0).\n\nMit Recht beanstandet die Revision die Strafzumessung. Dazu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:\n\n\"Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf dem Gesichtspunkt, daß der Angeklagte als\nAusländer durch sein Verhalten das ihm gewährte Gastrecht\nund das ihm von seinem Gastlande gewährte Vertrauen mißbraucht habe, im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 und 3 GG keine\nstraferhöhende Bedeutung beigemessen werden (vgl. u.a.\n\nBGH bei Dallinger in MDR 1972, 922, 1975, 369 und 1974, 986).\nGenau das hat ihm die Strafkammer bei der Strafzumessung\n\nauf UA S. 13 aber zum Vorwurf gemacht. Den Strafzumessungsgründen liegen insoweit insbesondere keine Erwägungen zugrunde, die ausnahmsweise trotz des Zusammenhangs mit der Ausländereigenschaft des Angeklagten wegen\nihres Aussagewertes für die Höhe der individuellen Schuld\n(vgl. z.B. BGH, Urteil vom 12.5.1976, 2 StR 793/75) für zulässig angesehen werden könnten\".\n\nFR\n\nDem tritt der Senat bei. Auch der Hinweis des Landgerichts darauf, \"daß es gerade Ausländer sind, die sich\nin der Bundesrepublik Deutschland auf dem Gebiet der\nRauschgiftkriminalität immer wieder bis in die jüngste\nZeit hinein in unrühmlicher Weise hervorgetan haben\", begegnet insolange Bedenken, als nicht nachweisbar feststeht, daß Ausländer in einem größeren Bereich, mindestens\ndem Bezirk des erkennenden Gerichts, an Straftaten dieser\nArt in höherem Umfange beteiligt sind als es ihrem Anteil\nan der Bevölkerung entspricht. Das hat das Landgericht\naber anscheinend nicht feststellen können.\n\nDie neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird auch\nüber die Einziehung nochmals zu befinden haben.\n\nMayr Börtzler Spiegel\nMayer Baumgarten","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/4-str-296-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-07-05/4-str-296-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.291171+00:00"}}