{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-30_4_StR_689_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-30","aktenzeichen":"4 StR 689/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"\"og\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_689/76 BESCHLUSS\nHER\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Betriebswirt Franz-Josef S EEE aus\nICE, dort geboren am GEB 195°,\n\nwegen Verkehrsordnungswidrigkeit\n\naf\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1977 durch\nden Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler,\nDr. Dr. Spiegel, Mayer und Zipfel beschlossen:\n\nDie Sache wird an das Oberlandesgericht\nOldenburg zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nDas Amtsgericht Cloppenburg hat den Betroffenen\nwegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung nach § 49 Abs. 1,\n§§ 69 a StVZO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 4O,-- DM\nverurteilt, weil das von ihm gefahrene Kraftfahrzeug infolge einer schadhaften Auspuffanlage übermäßige Geräusche\nentwickelt hatte.\n\nDer Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde gerügt, daß nicht durch ein Meßgerät festgestellt worden\nsei, ob die Geräuschentwicklung das technisch unvermeidbare Maß überstiegen habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, beabsichtigt\njedoch, die Verurteilung zu bestätigen. Es vertritt die\nAuffassung, eine nach dem jeweiligen Stand der Technik\nvermeidbare Geräuschentwicklung im Sinne des § 49 Abs. 1\nStVZO liege jedenfalls dann vor, wenn ein schadhafter\nAuspuff übermäßige Geräusche entwickelt, das Fahrzeug\naber trotzdem weiter benutzt wird, ohne daß es der weiteren Feststellung bedürfe, ob die Höchstlautstärkenwerte\n\nüberschritten werden, die in den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen angegeben sind.\n\nDas Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das in VRS 31, 391 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom\n22. April 1966 - 1 Ss 227/66 - gehindert. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, daß § 49 Abs. 2 StVZO\noffenbar davon ausgehe, daß in der Regel nur durch\nMessungen festgestellt werden Könne, ob die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1 bezeichnete Maß übersteigt.\n\nDer Generalbundesanwalt, der sich sachlich der\nRechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg angeschlossen hat, hält die Vorlegungsvoraussetzungen nicht\nfür gegeben, da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nur auf ein Fahren ohne Ansaugfilter beziehe\nund keine allgemeinen Voraussetzungen eines Verstoßes\ngegen § 49 Abs. 1 StVZO aufgestellt habe.\n\nII.\n\nDie Vorlegungsvoraussetzungen des 8 121 Abs. 2 GVG\nsind nicht gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts\nHamm steht der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht entgegen. Das Oberlandesgericht\nHamm hat keinen allgemein gültigen Rechtssatz aufgestellt,\nsondern nur die (zudem eingeschränkte) Auffassung vertreten,\ndaß § 49 Abs. 2 StVZO offenbar davon ausgehe, daß in der\nRegel nur durch Messungen festgestellt werden könne, ob\ndie Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1\nbezeichnete Maß übersteigt. Es hat damit andere Nachweis-\n\nmöglichkeiten nicht ausgeschlossen. Der der Entscheidung\nin VRS 31, 391 vorgestellte Leitsatz \"Für die Feststellung\neines Verstoßes gegen § 49 StVZO ist wesentlich, ob die\nHöchstlautstärkenwerte gemäß den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr ... nicht mehr eingehalten werden!\nbringt den aus den Urteilsgründen ersichtlichen Inhalt\n\nder Entscheidung nicht genau zum Ausdruck.\n\nEntsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts\nwird die Sache an das vorlegende Oberlandesgericht zur\neigenen Entscheidung zurückgegeben.\n\nGegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts\nHamm, soweit sie über den konkreten Fall hinaus immerhin\neine grundsätzliche Bedeutung beanspruchen sollte, bestehen übrigens rechtliche Bedenken. Die Vorschriften des\n§ 49 Abs. 4 und Abs. 2 stvzo enthalten zwei selbständige\nTatbestände, wie sich insbesondere aus der Bußgeldvorschrift des 8 69 a Abs. 3 Nr. 17 StVZO ergibt. §§ 49 Abs. 1\nerfaßt einen Verstoß durch Überschreiten der zulässigen\nGeräuschentwicklung; 8 49 Abs. 2 Satz 1 setzt die Verpflichtung zum Messen von Geräuschen fest, wenn Anlaß\nzur Annahme einer technisch vermeidbaren Geräuschentwicklung besteht, und zwar nur auf Weisung einer ZU-\nständigen Person. Aus dieser Verpflichtung» die übrigens\nim Falle des Satzes 2 entfällt, kann nicht, auch nicht\nfür den Regelfall, abgeleitet werden, daß im Falle des\nAbsatzes 1 das nach dem jeweiligen Stand der Technik\nvermeidbare Maß der Geräuschentwicklung nur durch ein\nGeräuschmeßgerät festgestellt werden könne. Auch die\nRichtlinien des Bundesminister für Verkehr für die\nGeräuschmessung enthalten nur Grenzwerte, von denen\nman gegebenenfalls bei der Prüfung der Geräuschentwicklung ausgehen kann. Diese Grenzwerte geben jedoch\n‚nur Anhaltspunkte (Beike/Bosselmann/Liegel, Straßen-\n\nverkehrs- Zulassungsordnung, 10. Aufl. § 49 Anm. 7);\nsie sind keine festen Beweisregeln, die die freie Be-\n\nweiswürdigung des Tatrichters im konkreten Falle einengen.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-689-76","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":5},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-689-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.189605+00:00"}}