{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-30_4_StR_591_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-30","aktenzeichen":"4 StR 591/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 591/77 URTEIL\nMA:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stapelfahrer Karl-Heinz V Em sus PA,\ngeboren am EB 1954 in SEE /Tnüringen, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Vergewaltigung u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 12, Januar 1978, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nSalger,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (up, 7eEEEEEEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nx\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kaiserslautern vom 30. Juni 1977\n\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte wurde - so ist der Urteilsspruch der\nJugendkammer zusammenzufassen - wegen Vergewaltigung in\nvier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und Entführung gegen den Willen der\nEntführten, in zwei Fällen in Tateinheit mit räuberischer\nErpressung, in einem Fall in Tateinheit mit versuchter\nräuberischer Erpressung sowie wegen versuchter Vergewaltigur\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\nFür die Zeit nach Verbüßung der Strafe würde die\nUnterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Außerdem wurde die Fahrerlaubnis\nentzogen und für eine Wiedererteilung eine Sperrfrist von\nfünf Jahren festgesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten, die Verletzung des\nformellen und des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. Die vom Angeklagten behauptete Verhandlungsunfähigkeit lag bereits nach seinem eigenen Vorbringen nicht vor.\nDie Verhandlungsfähigkeit wird in der Regel nur durch schwer\nkörperliche oder seelische Beeinträchtigungen ausgeschlossen\n( BGH bei Dallinger MDR 1958, 141; BGH NJW 1970, 1981). Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte infolge derartiger\nMängel dauernd oder vorübergehend dem Gang der Verhandlung\nnicht folgen oder sich nicht hinreichend verteidigen konnte,\nsind auch nach der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden\nder Strafkammer nicht gegeben.\n\n2. Die übrigen Ausführungen der Revision verkennen,\ndaß der Schuldspruch nach dem ersten Revisionsverfahren\nbereits in Rechtskraft erwachsen ist. Aber auch die Nach-\n\nprüfung des Ausspruches über die Rechtsfolgen weist keine\ndurchgreifenden Rechtsmängel auf:\n\na) Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt,\ndaß der Angeklagte die Einsicht in das Unrecht seines\nHandelns tatsächlich hatte, Es kam daher nur die zweite\nAlternative des § 21 StGB in Betracht, Insoweit lassen\ndie Ausführungen des Landgerichts, das sich hier vorwiegend auf die Ergebnisse der Stationären Untersuchung\ndes Sachverständigen Dr. 1 stützt, keine Rechtsfehler erkennen, Letzteres gilt auch für die Versagung\neiner erheblichen Strafmilderung nach § 49 Abs, 1 StGB.\nDie Gründe, die der Tatrichter dazu anführt, halten der\nrevisionsrechtlichen Überprüfung stand,\n\nb) Die Ansicht des Angeklagten, nach dem Wegfall\nder Verurteilung auch wegen Entführung im Fall Sauerland\nund wegen Hausfriedensbruchs im Fall Scheerer habe die\nKammer nicht wieder auf die gleichen Strafen erkennen\ndürfen, trifft nicht zu. Die neue Jugendkamnmer war lediglich gehindert, auf höhere Einzelstrafen zu erkennen. Das\nVerbot der Schlechterstellung ist auch nicht dadurch verletzt, daß das neue Urteil dieselbe Gesamtstrafe ausspricht,\ndie das erste Urteil verhängt hatte (BCH NJW 1963, 1260).\nAuch die Maßnahme einer Entziehung der Fahrerlaubnis enthält keinen Rechtsfehler,\n\n3. Der Senat geht davon aus, daß das Landgericht nunmehr - der Angeklagte befindet sich seit 20. März 1975\nin Untersuchungshaft - gemäß § 67 Abs, 3 StGB überprüfen\n\n-5- y\n\nwird, ob vor einer weiteren Vollstreckung der Strafe nicht\n\nder Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB im Interesse einer\nzweckmäßigen Behandlung des Verurteilten liegt,\n\nSalger Spiegel Hürxthal\nRiBGH Albrecht Mayer\nist infolge Urlaubs\nan der Unterschriftsleistung verhindert,\n\nSalger Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-591-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-591-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.170547+00:00"}}