{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-30_4_StR_198_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-30","aktenzeichen":"4 StR 198/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 231 Abs. 2 StPO ist in aller Regel nur anwendbar,\nwenn sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet.","text_plain":"Nachschlagewerk; Ja\nBGHSt: nein\n\nStPO 1975 §§ 231 Abs. 2, 338 Nr. 5\n\n§ 231 Abs. 2 StPO ist in aller Regel nur anwendbar,\nwenn sich der Angeklagte auf freiem Fuß befindet.\n\nBGH, Urt. v. 30. Juni 1977 - 4 StR 198/77 - SchwG Dortmund\n\n42\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 198/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nKlaus-Peter VE aus DEMEEEN, geboren am\nEEE 19:5 ir CE TEE, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\n41\n\n15)\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 30. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt MB dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE zus DEE\nirn\n\na)s Werteicj\n\nA si u\n\n77}\n\n\"cn\nger,\n\nJustizangestellter MM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf äie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 3. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht\nzuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n47\n\n4\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen\nTotschlags in einem besonders schweren Fall zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten, welche die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts\nrügt, hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Sie beanstandet zu Recht, daß die Hauptverhandlung zeitweise\nin Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat (§ 8§ 230\nAbs. 1, 231 Abs. 1 Satz 1, 337, 338 Nr. 5 StPO).\n\nDer aus der Haft vorgeführte Angeklagte gab am\niriiten Yerhanölungstag (25. November 1976) zu erkennen,\ndaß er an der weiteren Verhandlung nicht mehr teilnehmen\nwolle. Er begab sich zum Ausgang des Sitzungssaales, wo\ner auf Änordnung des Vorsitzenden zunächst festgehalten\nwurde. Seinem Verteidiger und den Wachtmeistern erklärte er, er lasse sich auch mit Gewalt nicht mehr vorführen;\nim Falle einer Gewaltanwendung werde er sich töten und\nteinen anderen noch mitnehmen\", Auf sein Verlangen wurde er sodann in die Justizvollzugsanstalt zurückgebracht.\nDas Schwurgericht setzte nach Anhörung der Prozeßbeteiligten und Verkündung eines Beschlusses nach 8 231 Abs.\n\n2 StPO die Verhandlung in Abwesenheit des Angeklagten\nfort. Der Justizvollzugsanstalt teilte der Vorsitzende\nmit, daß der Angeklagte zum nächsten Termin am 29. November 19756 erneut vorgeführt werden solle, \"und zwar zunächst ohne 7Zwangsmaßnahmen\"; falls durch den Angeklagten uchwierigkeiten entstehen soliten, sei eine Vernehmung der zuständigen Beamten in der Hauptverhandlung\n\nvorgesehen.\n\nBei Beginn dieses nächsten (vierten) Verhandlungstages war der Angeklagte nicht erschienen. Die\nJustizvollzugsanstalt hatte zuvor mitgeteilt, daß er\nsich nicht vorführen lasse. Nach Anhörung von zwei Beamten der Anstalt und der Beteiligten verkündete das\nSchwurgericht folgenden Beschluß:\n\n\" Nach der Vernehmung der Zeugen Bit\nsteht zur Überzeugung des Schwurgerichts fest,\ndaß der Angeklagte unter eindeutiger Bezugnahme\nauf sein Verhalten am 25,11.1976 bei dem heutigen Vorführungsversuch kategorisch eine Vorführung zur Hauptverhandlung weiter ablehnt und\nerklärt hat, er würde sich auch gegen eine gewaltsame Vorführung zur Wehr setzen.\n\nBei dieser Sachlage wird unter Abwägung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit von einer\nzwangsweisen, kaum durchsetzbaren Vorführung\ndes Angeklagten abgesehen, da für die Schluß-\n\ndie weitere Anwesenheit des Angeklagten gemäß\n8 231 Abs. 2 StPO nicht für erforderlich gehalten wird. \"\n\nAm folgerden letzten Verhandlungstag ließ der\nAngeklagte sich dann wieder vorführen.\n\nDie Strafprozeßordnung wird von dem Grundsatz\nbeherrscht, daß die ständige Anwesenheit des Angeklagten sowohl im Interesse der eigenen Verteidigung als\nauch der Wahrheitsermittlung während der ganzen Dauer\nder Hauptverhandlung notwendig ist (8§ 230 Abs. 1, 231\nAbs. 1 StPO; vgl. BGHSt 26, 84, 90). Die Voraussetzungen\nfür ein Verhandeln ohne den Angeklagten nach § 231\nAbs. 2 StPO lagen nicht vor. Diese eng auszulegende Bestimmung (BGHSt 3, 187, 190; 19, 146, A448) ist nur dann\nanwendbar, wenn der Angeklagte der Hauptverhandlung\n\n#t\n\neigenmächtig fernbleibt (BCHSt 10, 304, 305).\nIn der Rechtsprechung (RGSt 58, 149, 150; BGHSt 25, 317;\nBGH, Beschluß vom 22. April 1976 - 2 StR 158/76; OLG\nHamburg GA 1961, 177) ist anerkannt, daß ein in Haft befindlicher Angeklagter eine solche \"Machtposition\", aus\neigenen Stücken dem Termin fernzubleiben, nicht besitzt.\nAn dieser Auffassung ist festzuhalten. Während der in\nFreiheit befindliche Angekla gte, sofern seine Anwesenheit im Termin mit den Zwangsmitteln des § 231 Abs. 1\nSatz 2 StPO nicht erreicht werden kann, ohne die Regelung des 8 231 Abs. 2 StPO tatsächlich die Macht besäße,\ndie Durchführung der Hauptverhandlung oder jedenfalls\nihren Abschluß zu vereiteln, kann der in Haft befindliche\nAngeklagte zwar auch den Wunsch und den Willen äußern,\nder Verhandlung fernzubleiben, eine Verwirklichung dieses\nEntschlusses ist ihm jedoch letztlich nicht möglich, da\ndas Gericht sein Erscheinen notfalls jederzeit zwangsweise durchsetzen kann. Durch die Anordnung der Untersuchungshaft soll gerade gewährleistet werden, daß der\nAngeklagte dem Gericht bei Ausübung seiner Justizgewährungspflicht ständig zur Verfügung steht und so ein\ngeordneter Verfahrensablauf verbürgt ist.\n\nWenn auch die Anwesenheitspflicht des Angeklagten als bestmögliche Sicherstellung des rechtlichen Gehörs im Sinne eines Anwesenheitsrechts in erster Linie\nder prozessualen Fürsorge für den Angeklagten dient\n(vgl. Rieß JZ 1975, 265, 267), so ist diese Regelung\ndoch - mit Ausnahme des geschilderten Falles des nicht\nverhafteten Angeklagten - nicht in der Weise seiner Verfügungsgewalt unterstellt, daß auch der verhaftete Angeklagte eine gewisse Zu berücksichtigende Eigenmacht ent-\n\nfalten könnte (aA Küper NJW 1974, 2218). Anders als der\nin Freiheit befindliche Angeklagte wird der verhaftete\naus Gründen, die mit der Freiheitsentziehung zusammenhängen, nicht selten stimmungsmäßigen Einflüssen unterworfen sein, die auf seine Entscheidung einwirken. So\nwird oft ungewiß bleiben, ob er die Tragweite seiner jeweiligen Entscheidung, an der Hauptverhandlung nicht\nteilzunehmen, überblickt.\n\nEs ist deshalb auch in Fällen, in denen sich\nder verhaftete Angeklagte ernstlich weigert, sich zur\nFortsetzung der Hauptverhandlung vorführen zu lassen,\nregelmäßig - nicht zuletzt in seinem eigenen Interesse -\neine zwangsweise Vorführung in die Wege zu leiten und\ndurchzuführen. Von vornherein von Zwangsmaßnahmen abzusehen ist jedenfalls bei erst angekündigter Weigerung\nnicht zulässig. Angedrohten Selbst- oder Fremdschädigungen kann erfahrungsgemäß, wie auch sonst im Vollzug, mit geeigneten Maßnahmen hinreichend wirksam begegnet werden.\n\nWenn der zwangsweise vorgeführte Angeklagte\ndann durch sein Verhalten im Gerichtssaal eine Maßnahme\nnach den 88 177 GVG, 231 b StPO auslöst, hat er allerdings sein Recht auf Anwesenheit in der Hauptverhandlung verwirkt. Nach diesen Vorschriften wollte das\nSchwurgericht im vorliegenden Falle aber ersichtlich\nnicht verfahren; denn der Vorsitzende hat, wie die\nSitzungsniederschrift ergibt, den Angeklagten nicht\nüber den wesentlichen Inhalt der Verhandlung während\nseiner Abwesenheit unterrichtet, nachdem dieser sich\n\n44\n\nam letzten Verhandlungstag wieder hatte vorführen lassen\n(vgl. BGHSt 25, 317, 320). Danach kann dahinstehen, ob\ndie Voraussetzungen für eine Anwendung des § 177 GVG gegeben waren.\n\nNur eine solche klare Regelung ist mit den Bedürfnissen der Praxis vereinbar. Eine jeweilige Prüfung,\nob für die Weigerung billigenswerte Gründe bestehen,\nwelche die Anwesenheitspflicht im Einzelfall zurücktreten lassen, würde eine vermeidbare Unsicherheit in die\nRechtsprechung tragen.\n\nErst wenn das Gericht alle nach den Umständen\nund der Bedeutung der Sache zumutbaren Mittel versucht\nhat und weitere Zwangsmittel wegen ihrer Unverhältnismäßigkeit ausscheiden, entfällt seine Verpflichtung,\ndie Anwesenheit des Angeklagten sicherzustellen (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., § 231 Rnr. 22\nund JR 1975, 76).\n\nDas Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Ei-\n\nner Erörterung der Sachrüge bedarf es deshalb nicht mehr.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-198-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-30/4-str-198-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.150274+00:00"}}