{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-23_4_StR_94_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-23","aktenzeichen":"4 StR 94/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"TA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR _ 94/77 URTEIL\n23.06.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Heinz Gorg Bea zus CD,\ndort geboren am EB 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes\n\n#5\n\nDer 4. Strafsenat des Bumdesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtsmf\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr. Dr. Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt I]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt (EEE, (GE - Bu\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 2. Septenber 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Recht smittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n45\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\n(unter der Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit)\nzu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit der Revision\nrügt der Angeklagte die Verletzung verfahrens- und sachlichrechtlicher Vorschriften. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDer Schuldspruch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt\ndes § 211 StGB 1äßt sich nicht aufrechterhalten, Das Landgericht ist der Auffassung, der Angeklagte habe heintückisch getötet. Es nimmt nicht an, daß er die Tatwaffe\netwa bereits mit dem Gedanken in die Wohnung seiner geschiedenen Ehefrau mitgebracht hatte, sie gegebenenfalls\nüberraschend gegen diese einzusetzen, sondern geht davon\naus, daß er \"gegen einen eventuellen Angriff seines Schwiegervaters gewappnet sein\" wollte (UA S. 8). Die Heimtücke\nim Vorgehen des Angeklagten sieht es indes darin, daß die\nEhefrau mit einem \"derartigen Angriff\", einem solchen mit\neiner Waffe nämlich,einem \"Waffenangriff\", nicht rechnete,\nkeine Gelegenheit hatte, ihm auszuweichen und der Angeklagte dies ausgenutzt habe (UA S. 9, 14/15).\n\nDiese Beurteilung begegnet in doppelter Hinsicht\nrechtlichen Bedenken. Die Ausführungen des Landgerichts\nlassen besorgen, es habe geglaubt, zur Annahme von Argund Wehrlosigkeit reiche aus, daß sich das Opfer nicht\ngerade eines Angriffs auf sein Leben versah; die Tatsache,\ndaß es immerhin mit einem sonstigen schwereren Angriff\nauf seinen Körper rechnete, stehe der Annahme von Heimtücke nicht entgegen. Diese Ansicht wäre rechtsirrig\n(vgl. BGHSt 20, 301). Nähere Feststellungen über die\n\ndiesbezüglichen Erwartungen der Frau enthält das Urteil\nnicht.\n\nVor allem aber ist das Erfordemis des Ausnutzens\nder Arglosigkeit und Wehrlosigkeit mur unzureichend dargetan. Dieses - bewußte - Ausnutzen erst begründet den\nVorwurf der Verschlagenheit und der Tücke. Es kann zwar\nauch bei heftiger Gemütsbewegung gegeben sein (BGHSt 11,\n139), in der sich der durch die Ohrfeige und die sexuelle\nAnspielung aufs äußerste wütend gewordene Angeklagte\nbefand. Gerade in solchem Falle aber bedarf es der ausdrücklichen Feststellung, daß dem Täter die Umstände,\nwelche die Wertung \"heimtückisch\" begründen sollen, in\nihrer Bedeutung hierfür gegenwärtig waren (BGHSt 6, 120;\nvgl. auch BGH, Urt. vom 10. Januar 1977 - 3 StR 472/76).\nVor allem in der letztgenannten Entscheidung hat der\nBundesgerichtshof das Erfordernis näherer Darlegungen\nhierzu in Fällen, in denen der Täter in hoher affektiver Spannung handelte, unter Hinweis auch auf BGHSt 11,\n139, 144 besonders hervorgehoben. Das Schwurgericht sagt\ndazu mır, der Angeklagte sei sich der Umstände, die die\nTötung zu einer heimtückischen machten, bewußt gewesen\n(UA S. 14/15). Das reicht hier nicht aus. Es bleibt die\nMöglichkeit offen, daß der Angeklagte jene Umstände nur\nin einer äußerlichen Weise wahrgenommen hat, ohne daß sie\nihm in ihrer in diesem Zusammenhang maßgeblichen Bedeutung ins Bewußtsein gedrungen sind (vgl. BGHSt, aa0,\nS. 121).\n\nDieses Mangels wegen muß das Urteil aufgehoben\nwerden, obschon die verfahrensrechtlichen Beanstandungen\nwie auch die sonstigen sachlichrechtlichen Angriffe der\nRevision unbegründet sind.\n\n45\n\nBei der - nach Sachlage zu erwartenden - erneuten\nEntscheidung über die Einziehung wird zu beachten sein,\ndaß die einzuziehenden Sachen, und zwar bereits im\nUrteilssatz, genügend zu kennzeichnen sind (vgl.\n\nBGHSt 8, 205, 211 £; 9, 88).\n\nMayr Börtzler Spiegel\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-23/4-str-94-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-23/4-str-94-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:35.013548+00:00"}}