{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-23_4_StR_194_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-23","aktenzeichen":"4 StR 194/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 194/77 URTEIL\n[3.6.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Heribert D OH zus CEREE-GEEEEEB-:EE, geboren an EEE 1952 in Es, zur\nZeit in Haft,\n\nwegen Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 23. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\n\nDr. Dr. Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter =\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 15. November 1976\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen schweren Raubes in Tateinheit\nmit gefährlicher Körperverletzung in zwei\nFällen (Fälle 1 - SIEB - und 3 - AB - der\nUrteilsgründe) und wegen Raubes in fünf\nFällen verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch in den Fällen 1 und 3 der\nUrteilsgründe sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGrün ei} e :\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes\nin sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem ist Führungsaufsicht angeordnet worden. Die auf die Fälle 1 und 3 beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs in diesen beiden Fällen sowie zur Aufhebung des\nAusspruchs über die Gesamtstrafe.\n\n1. Fall 1 (zum Nachteil Sg)\n\nDie Strafkammer hat eine Verurteilung nach § 250\nAbs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt, weil der Angeklagte die\ngefüllte Flasche nicht mitgenommen habe, um sie als\nTatwaffe zu benutzen; vielmehr sei es nicht gänzlich\nausgeschlossen, daß \"der Schlag mit der Weinflasche\ndurch den Angeklagten spontan geführt wurde, eben weil\ner die Flasche gerade in der Hand hielt, ohne sie bis\nzu diesem Schlag auch in diesem Bewußtsein geführt zu\nhaben\". Diese Begründung für die Nichtanwendung des\n§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist rechtsfehlerhaft. Der Einstufung der Tat des Angeklagten als schweren Raub i. S.\n\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB stand nicht entgegen, daß\n\nder Angeklagte den Entschluß, Gewalt gegen Sg anzuwenden, erst während der Tatausführung gefaßt hat (BGHSt\n13, 259; 20, 194, 197; 22, 227, 228). Daß die Grundsätze,\nwelche der Bundesgerichtshof in diesen Entscheidungen zu\n§ 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. entwickelt hat auch für den\nneuen § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gelten, hat der Senat bereits\nin seinem Urteil 4 StR 310/74 vom 27. Februar 1975 (insoweit in BGHSt 26, 95 nicht abgedruckt, vgl. auch BGHSt 26,\n176, 179/180) dargelegt. Hiernach genügt es, wenn sich\nder Täter erst während des Tathergangs entschließt, einen\nmitgebrachten, dazu geeigneten Gegenstand als Waffe zur\nAnwendung von Gewalt gegen eine Person oder als Drohmittel zu benutzen.\n\n2. Fall 3 (zum Nachteil Au)\n\nAuch in diesem Fall hätte die Strafkammer die Bestimmung des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB anwenden müssen.\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte sein\nOpfer von hinten mit einem'nicht identifizierten\nGegenstand\" auf den Kopf geschlagen. Da Al von den\nSchlägen jedoch eine so erhebliche Kopfschwartenverletzung erlitt, daß diese mehrfach genäht werden mußte,\nkann es sich bei diesem Gegenstand nur um ein Werkzeug\noder Mittel im Sinne von § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehandelt haben. Der Gegenstand ist auch, wie der Zusammenhang der Feststellungen ergibt, bei der unmittelbaren Tatausführung in der Absicht benutzt worden, den\nWiderstand des AM durch Gewalt zu verhindern oder zu\nüberwinden. Daß es für die Anwendung des § 250 Abs. 1\nNr. 2 StGB gleichgültig ist, ob der als Waffe verwendete Gegenstand schon mitgebracht worden ist (wie im\nFall 1) oder möglicherweise vom Angeklagten erst am\nTatort gefunden wurde, ist ständige Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs (vgl. außer den angeführten Entscheidungen auch Urteil 1 StR 240/76 vom 25. Mai 1976\nunter Hinweis auf BGH MDR 1975, 590, 591 Nr. 83). Es\nbedarf auch keiner weiteren Ausführung, daß es sich\nbei dem Gegenstand um ein gefährliches Werkzeug i. S.\ndes § 223 a StGB gehandelt hat.\n\n3. Da das Landgericht sowohl im Fall 1 wie im\nFall 3 ausreichende Feststellungen getroffen hat und nach\nSachlage weitere nicht zu erwarten sind, ist der Senat in\nder Lage, den Schuldspruch von sich aus zu ändern. Auf\ndie Revision der Staatsanwaltschaft ist der Schuldspruch\nim Fall 3 aber auch noch dahin zu ergänzen, daß der Angeklagte sich auch in diesem Falle einer tateinheitlichen\ngefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Die\nBestimmung des § 265 StPO steht deswegen nicht entgegen,\nweil sich der Angeklagte, der diese Tat schlechthin\nüberhaupt bestritten hatte, sich ersichtlich auch dann\nnicht anders verteidigt hätte, wenn nach § 265 StPO verfahren worden wäre.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat jeweils die\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Rechtsmittelbegründung zu\nRecht darauf hin, daß die Strafkammer, die in beiden\nFällen einen minder schweren Fall nicht angenommen und\nauch das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB\nverneint hat, dann jeweils auf eine Einzelstrafe nicht\nunter 5 Jahren hätte erkennen müssen, Die Aufhebung der\n\nEinzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 3 hat auch\n\ndie Aufhebung des Ausspruches über die Gesamtstrafe\nzur Folge.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nMayer Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-23/4-str-194-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-23/4-str-194-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.970712+00:00"}}