{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-21_4_StR_279_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-21","aktenzeichen":"4 StR 279/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_ 279/77 BESCHLUSS\nVRR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Packer Werner Pr ÜCEEEEEEEE aus HE, geboren\nam EEE 1935 in FÜRE/ OS, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes\n\nFL\n\nAR\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. Juni 1977 gemäß § 346 Abs. 2 sowie § 349 Abs. 2 und 4 StPO\nbeschlossen:\n\n1. Der Beschluß des Landgerichts Bochum vom\n8. März 1977, mit dem es die Revision des\nAngeklagten gegen sein Urteil vom 16. Dezember 1976 als unzulässig verworfen hat,\nwird aufgehoben.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\ngenannte Urteil im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Bei seinem Beschluß vom 8. März 1977 hat das Landgericht übersehen, daß der Verteidiger schon in dem Schriftsatz vom 20. Dezember 1976, mit dem er die Revision einge-\n\nHR\n\nlegt hat, wirksam Verletzung materiellen Rechts gerügt hat.\nDer Beschluß vom 8. März 1977 muß daher aufgehoben werden.\n\nDa somit der Beschwerdeführer keine Frist versäumt hat,\nbedarf es keiner Wiedereinsetzung in denvorigen Stand.\n\n2. Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes in drei\nFällen ist rechtlich einwandfrei begründet.\n\n‚Das Landgericht hat die für vollendeten Mord angedrohte\nlebenslange Freiheitsstrafe ohne Rechtsirrtum doppelt - nach\nVersuchsgrundsätzen und wegen der erheblichen Verminderung\nder Schuldfähigkeit - gemildert. Innerhalb des hiernach gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 (i.Verb.m. § 38), Nrn. 2 und 3 StGB\ngeltenden, sechs Monate bis 11 Jahre drei Monate betragenden Strafrahnmens hat es die Einzelstrafen für die drei Mordversuche ebenfalls rechtlich einwandfrei auf je vier Jahre\nfestgesetzt.\n\nDie Gesamtstrafe kann jedoch nicht bestehen bleiben.\nDas Landgericht hätte ihre Höhe, ihr Verhältnis zu den\nEinzelstrafen, begründen müssen (vgl. BGHSt 24, 268;\nDreher StGB 37. Aufl. § 54 Rz. 6; Schönke/Schröder StGB\n18. Aufl. § 54 Rz. 14 - 18 - je m.w.Hinw. -). Ohne nähere\nBegründung kann insbesondere nicht einleuchten, daß die\ngewählte Dauer (9 Jahre) für die Taten, die auf dieselben\nUrsachen und denselben Entschluß des Angeklagten zurückgehen, von ihm bei derselben Gelegenheit ausgeführt worden\nsind und bei denen er zugleich sich selbst das Leben nehmen wollte, wesentlich näher bei dem zulässigen Höchstmaß\n\nder Gesamtstrafe (11 Jahre 11 Monate) als bei ihrer untersten\nGrenze (vier Jahre ein Monat) liegt.\n\nBörtzler Spiegel\nZipfel\n\nMayr\nMayer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/4-str-279-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-21/4-str-279-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.852197+00:00"}}