{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-14_4_StR_243_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"4 StR 243/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 243/77 BESCHLUSS\nAv 77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Günter w EEE , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1946 in C EREEREEEEEEE,\n\nwegen Diebstahls\n\n49\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu Ziff, 3 auf dessen\nAntrag - und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil der großen Strafkammer des Landgerichts Bochum in Recklinghausen vom\n7. Januar 1977 aufgehoben\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen II\n\nund 2 (KB und TE) der Urteilsgründe schuldig gesprochen ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den\nFeststellungen dazu.\n\nIn den angegebenen Fällen II 1 und 2 wird das\nVerfahren unter Übernahme der insoweit entstandenen Verfahrenskosten und der notwendigen\nAuslagen des Angeklagten auf die Staatskasse\neingestellt. Der Schuldspruch wird dahin berichtigt, daß der Angeklagte des Diebstahls in\n15 besonders schweren Fällen und des versuchten\nDiebstahls in einem besonders schweren Falle\nschuldig ist.\n\n2. Zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur\nEntscheidung über die Kosten des Rechtsmittels\nwird die Sache an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Bochum zurückverwiesen.\n\n3. Im übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme\nu.a. ausgeführt:\n\n\"Durch die Beschränkung der Anfechtung des Urteils\nauf den Ausspruch über die Rechtsfolgen ist zwar die Entscheidung im Schuldspruch rechtskräftig geworden (§ 343\nAbs. 1 StPO). Dies hindert jedoch das Revisionsgericht\nnicht, zu prüfen, ob hinsichtlich des Gegenstandes der\nVerurteilung Verjährung der Strafverfolgung eingetreten\nist. Die Verfolgungsverjährung ist ein Verfahrenshindernis,\ndessen etwaiges Vorliegen auch im Revisionsrechtszug von\nAmts wegen nachzuprüfen ist. Dies gilt auch dann, wenn\ndas Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt worden ist (BGHSt 11, 393, 394).\n\nDie hiernach vorzunehmende Prüfung ergibt, daß die\nStrafverfolgung wegen Diebstahls in den Fällen z.N. Kamm\nund TEE (11 ir. 1 und 2 der Urteilsgründe) verjährt\nsind. Tatzeit im Fall 1 ist der 2, April 1970, im Fall 2\nder 11. Dezember 1970. Die Verjährungsfrist beträgt seit\ndem Inkrafttreten des 1. StrRG am 1. April 1970 fünf Jahre\n(§ 67 Abs. 2 StGB a.F.). Diese Frist gilt weiter (Art. 309\nAbs. 3 EGStGB). Bis zum 1. Januar 1975 ist keine Unterbrechungshandlung, weder nach altem noch nach neuem Recht,\nfestzustellen. Die ersten auf die Taten vom 2. April und\n11. Dezember 1970 bezogenen Unterbrechungshandlungen erfolgten am 13. und 18. August 1976 (Bl. 130 - 137, Bd. I,\n138) - die erste Vernehmung des Angeklagten am 16. Februar 1976\nbezog sich nur auf die Taten des Jahres 1976 (Bd. II,\nUnterordner III, Bl. 1, 17) - und zwar durch eine Ergänzung\ndes Haftbefehls durch den Richter und die richterliche\n\nVernehmung des damaligen Beschuldigten (§ 78 c Abs. 1\nNr. 2 und Nr. 5 StGB). Im August 1976 waren aber die\nTaten vom 2. April und 11. Dezember 1970 bereits verjährt. \"\n\nDem tritt der Senat bei. Soweit es die Fälle\nKEEEEE und TEE betrifft, ist daher das Verfahren\neinzustellen (§ 206 a StPO). Es ist nicht gänzlich auszuschließen, daß der Wegfall der Einzelstrafen von einem\nJahr und von 8 Monaten die Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt haben würde. Sie muß daher erneut festgesetzt werden.\n\nDarüber hinaus ergibt die Nachprüfung des Urteils\nauf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler.\nInsoweit ist das Rechtsmittel daher zu verwerfen.\n\nMayr Spiegel Mayer\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/4-str-243-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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