{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-14_4_StR_226_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"4 StR 226/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 226/77 BESCHLUSS\nAG.\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Jungarbeiter Lothar WEB aus UM, dort\n\ngeboren an EEE 1957,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts - zu ziff. 2 auf dessen\nAntrag - und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und\n4 StPO am 14. Juni 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom 23. September 1976 im Ausspruch über die Rechtsfolgen\nder Tat aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Jugendkammer\ndes Landgerichts zurlickverwiesen.\n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nGründe:\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß entgegen der Vorschrift des § 50 Abs. 3 JGG dem Vertreter\nder Jugendgerichtshilfe Ort und Zeit der Hauptverhandlung\nnicht mitgeteilt wurden und dieser infolgedessen in der\nHauptverhandlung auch nicht anwesend war. Vereinzelt\nhat zwar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das\nBeruhen des Urteils auf solcher Unterlassung verneint,\nwenn die Jugendgerichtshilfe immerhin im Verfahren einen\nBericht erstattet hatte und dieser verwertet worden war\n(so BGH, Urt. vom 28. August 1962 - 5 StR 314/62). Auch\nin vorliegender Sache hat nun zwar die Jugendgerichtshilfe sich während des Ermittlungsverfahrens in einem\n\n- 3 -\n\nSchreiben an den psychiatrischen Sachverständigen\n\nDr. Weiß geäußert; dieser hat den Bericht in sein\nGutachten aufgenommen, und das Landgericht hat den\nSachverständigen in der Hauptverhandlung gehört. Damit\n1äß8t sich indessen nicht ausschließen, daß die Anwesenheit und gegebenenfalls die Anhörung des Vertreters der\nJugendgerichtshilfe von Einfluß auf die Entscheidung gewesen wäre. Denn in dem dem Sachverständigen übermittelten Bericht des Jugendamts der Stadt WEM, der von einer\nVertreterin der an sich berufenen Sachbearbeiterin gefertigt wurde, ist davon die Rede, daß die zuständige\nKollegin noch Gespräche mit den Eltern des Angeklagten\nführen wollte, von denen sie, die Vertreterin, deshalb\nabgesehen habe. Es besteht die Möglichkeit, daß die\nSachbearbeiterin bei diesen Gesprächen weitere Fingerzeige für die Beurteilung des Angeklagten und seiner\nPersönlichkeit gewonnen hatte, diese Erkenntnisse, hätte\nsie zur Verhandlung erscheinen können, an die Jugendkammer\nweitergegeben und dadurch - Jugendstrafrecht hat das\nLandgericht ohnehin angewendet (§ 105 JGG) - immerhin\ndie Entscheidung über die Strafhöhe beeinflußt worden\n\nwäre.\n\nDas Urteil ist daher im Strafausspruch aufzuheben.\nNur dieser kann bei einem Heranwachsenden von einem\nMangel berührt sein (vgl. BGH, Urt. vom 43. Mai 1960 -\n1 StR 93/60 - bei Herlan GA 1961, 358; BGH RaJ 1962, 316).\n\nDer Senat sieht sichnmch zu folgendem Hinweis veranlaßt: Die Jugendkammer führt zur Frage der Unterbringung\n(§ 63 StGB) aus, zwar bestehe nach den Bekundungen des\nSachverständigen Dr. Weber latent eine sich unter Alkoholeinfluß gegebenenfalls aktualisierende Wiederholungsgefahr\n\nfür ähnliche Taten, doch sei die Wahrscheinlichkeit\nhierfür nicht sonderlich groß, weil die Tat vom\n\n29. Februar 1976 nicht der Ausfluß einer permanent\nvorhandenen pathologischen Abartigkeit sei. Diese\nDarlegungen könnten besagen, daß zwar nur von dem\nunter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten eine\naktuelle Wiederholungsgefahr ausgehe, daß unter dieser Voraussetzung allerdings die Begehung ähnlicher\nTaten wahrscheinlich sei. Käme dazu, daß auch öfterer\nund nicht unerheblicher Alkoholgenuß bei ihm wahrscheinlich ist, wofür die Feststellung spricht, er\n\"trinke sich ganz gerne einen\" (UA S, 3), so wäre wohl\nauch die Erwartung im Sinne des § 63 StGB begründet.\nDas hat das Landgericht möglicherweise übersehen.\n\nMayr Spiegel Mayer\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/4-str-226-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"JGG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/4-str-226-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.601983+00:00"}}