{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-14_4_StR_141_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"4 StR 141/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 141/77 URTEIL\nAY.G TF\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Francesco P EB zus IM\n\nGEB /Rhein, geboren am EEE 193 in CAMiEmEm/\nCo (Italien),\n\nwegen Totschlags\n\n614\n\nse\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nDr,Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin me\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt ME, N ,\n\n. „als Verteidiger,\nJustizhauptsekretär (ms\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Frankenthal vom 9. Dezember 1976\nwird verworfen,\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nJo\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen zweier\nVerbrechen des Totschlags, begangen an einer Wohnungsnachbarin und an der Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von\ninsgesamt 15 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Verfahren und erhebt die Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel bleibt erfolglos.\n\n4, Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Der Generalbundesanwalt hat (unter Bezugnahme auf RGSt 76, 177 und auf\nSchäfer in Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl., § 185 GVG Anm. 5;\nvgl. auch Kleinknecht, StPO 33, Aufl., § 185 GVG Rn. 10) zutreffend darauf hingewiesen, daß die Ermessensentscheidung\nder Auswahl des Dolmetschers durch den Tatrichter im Revisionsrechtszug grundsätzlich nicht nachprüfbar ist (so\nneuerdings auch BGH, Urt. vom 18. Mai 1976 - 5 StR 529/75),\njedenfalls nicht mit der allgemeinen Behauptung angegriffen\nwerden kann, der Dolmetscher sei zu richtiger Übersetzung\nmöglicherweise nicht fähig gewesen. Daß Unsicherheit oder\nUnvermögen der hier herangezogenen Dolmetscherin in der\nVerhandlung zutage getreten seien, behauptet auch die\nRevision nicht; sie bemängelt nur, daß die Qualifikation\nder Dolmetscherin nicht fehlerfrei nachgewiesen worden\n\"sein soll\". Damit läßt sich ein Verfahrensfehler nicht\ndartun.\n\n2.1. Soweit es den Schuldspruch und die Zumessung\nder Strafe für die Tötung der Krankenschwester REM\nangeht, ist die Sachbeschwerde offensichtlich unbegründet.\nVon einer - auch nur angenommenen - Notwehr- oder Nothilfelage kann nach den Urteilsfeststellungen keine Rede sein.\n\nAber auch gegen die Verhängung der das Höchstmaß des\n\n§ 213 StGB bildenden Freiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nfür diesen Fall sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Der Revision ist darin zuzustimmen, daß dem Angeklagten hier Milderungsgründe von nicht geringem Gewicht\" (Rechtfertigungsschrift Ss, 8) zu Hilfe kommen.\nDiese haben indes bereits in der Annahme eines minder\nschweren Falles Berücksichtigung gefunden. Das schließt\nfreilich eine nochmalige Verwertung bei der Strafzumessung\ninnerhalb dieses Rahmens nicht aus (vgl. BGHSt 16, 351,\n353/54). Die hohen Anforderungen, welche die Rechtsprechun\nan die Wiedergabe der Zumessungsgründe beim Ausspruch der\nHöchststrafe stellt (vgl. etwa BGH MDR 1967, 898; BGH NYW\n1968, 757), können aber bei Verhängung der höchsten Strafe\naus dem bereits gemilderten Strafrahmen nicht mehr uneingeschränkt gelten. Unter diesem Blickpunkt reicht im vorliegenden Falle der - einer eingehenden Schilderung der\nMilderungsgründe folgende - Hinweis auf den immer noch\nhohen Unrechtsgehalt der Tat und die grausame Begehungsweise aus.\n\n2,2. Die Nichtanwendung des § 213 StGB im Falle der\nTötung der Ehefrau hält ebenfalls der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDas Schwurgericht ist der Auffassung, daß Gabriele\nPerri ihren Mann weder mißhandelt noch schwer beleidigt\nhatte. Es bezeichnet die Vorhaltungen, die sie ihm machte;\nnachdem er ihr, wenn auch versehentlich, eine 16 cm lang®ı\nüber die ganze Gesichtshälfte reichende und bis zu 3 cm\ntiefe Schnittwunde beigebracht hatte, als verständlich;\nder Angeklagte habe die Vorwürfe seinem eigenen Verhalten\nzuzuschreiben. Diese im Sinne des sie unmittelbar aus-\n\ngE\n\n]ösenden Umstands gemeinte Wertung ist rechtlich nicht\n\nzu beanstanden ‚und die Vorhalte werden auch nicht im\nBlick auf die besonderen ehelichen Verhältnisse unverständlich und ehrverletzend, welche die Revision durch\ndie eingehende Wiedergabe des diesbezüglichen Urteilsinhalts noch einmal ausbreitet. Diese Vorgeschichte der\nTat, die Behandlung des Angeklagten durch seine Ehefrau,\nkönnte die Tötung allenfalls insgesamt als minder schweren\nFall im Sinne des § 213 StGB erscheinen lassen. Auch das\nhat das Schwurgericht jedoch mit rechtlich nicht angreifbarer Begründung verneint.\n\nFür die Beurteilung der Frage, ob ein minder schwerer\nFall vorliegt, kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß\ndie Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten ist; heranzuziehen sind also alle Umstände, gleichgültig, ob sie\nder Tat selbst innewohnen und sie begleiten oder ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen (BGHSt 26, 97; BGH, Beschl. vom\n29, Juli 1975 - 4 StR 286/75; vgl. auch BGHSt 4, 9; BGH\nNJW 1960, 1869; 1966, 894), Die Ausführungen des Schwurgerichts widerstreiten diesen Rechtsgrundsätzen nicht. Es\nhat eine \"Gesamtwürdigung\" (UA S. 30) vorgenommen; seine\nDarlegungen bieten keinen Anhalt dafür, daß es in sie\nnicht alle im vorstehend bezeichneten Sinne maßgeblichen\nUmstände einbezogen hätte. Das Landgericht hat insbesondere,\nwie sich aus dem Hinweis auf den \"jahrelangen Gefühlsstau\nund seine Entladung\" (UA S. 31) ergibt, die sich über Jahre\nerstreckende Demütigung, Unterdrückung und Aufhetzung (UA\n\nS. 24) durch die Ehefrau, die Mann und Kind vernachlässigte, mit in Betracht gezogen und damit die in\nsolchen Fällen gerade bei Ehegatten gebotene Ganzheitsbetrachtung (vgl. OGHSt 2, 340, 342) angestellt. Auch\n\nin diesem Zusammenhang konnte das \"eigene Verhalten\"\n\ndes Angeklagten (UA S. 30), nämlich sein Mitverschulden\nan der Entwicklung der Auseinandersetzung, Berücksichtigung finden, das darin lag, daß er das Messer zog und\nsich zur Unterstützung seiner Frau nicht auf körperlichen\nEinsatz ohne eine Waffe, der ausgereicht hätte, beschränkte,\nEndlich kam hinzu, daß der Angeklagte eben erst, und zwar\nauf besonders abstoßende und grausame Weise, einem Menschen\ntödliche Verletzungen zugefügt hatte, umnuın anschließend,\nstatt sich ernüchtert wieder in die Gewalt zu nehmen, ein\nzweites Tötungsdelikt zu begehen, auch dabei der Schmerzen\n\nEr\n\n- 7- .\n\ndes Opfers nicht achtend, das er mit 14 Messerstichen\ngeradezu abschlachtete,\n\nWenn das Schwurgericht vor allem diesem Tatbild\ngegenüber die Milderungsgründe zurücktreten ließ, deren\nGewicht zu veranschlagen ohnehin in seine - tatrichterliche - Zuständigkeit fiel und einen minder schweren Fall\nnicht als gegeben ansah, so sind dagegen rechtliche Bedenken nicht begründet,\n\nMayr. Spiegel Mayer\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/4-str-141-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 185","ref_norm":"185","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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