{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-14_4_StR_113_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-14","aktenzeichen":"4 StR 113/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n[A StR 113/77 URTEIL\n1.6.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden berufslosen Peter Jürgen VB aus zu,\n\ngeboren am MEN 1955 ir. WHEN,\n\nwegen versuchten Totschlags\n\n4\n\n39\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 14. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.,Dr.Spiegel\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nJustizhauptsekretär EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 14. Oktober 1976\nwird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-\n\nklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\n99\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des\nversuchten Totschlags und der gefährlichen Körperverletzung\nfreigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die\nvom Generalbundesanwalt vertreten wird, beanstandet das\nUrteil mit der Sachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nDie Annahme des Landgerichts, daß die Handlungen des\nAngeklagten durch Notwehr gerechtfertigt waren (§ 32 StGB),\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand:\n\n1. Daß der Angeklagte in Notwehr handelte, als er\nsich gegen die tätlichen Angriffe des ihm \"an Körperkräften überlegenen\" Karlfried Wa durch einen Schlag mit\ndem Bierkrug wehrte, kann nach den Urteilsfeststellungen\nnicht zweifelhaft sein. Es wird ersichtlich auch von der\nRevision nicht in Zweifel gezogen.\n\n2. Bei dem festgestellten Sachverhalt war entgegen\nder Ansicht der Revision aber auch das weitere Vorgehen\ndes Angeklagten gegen We durch Notwehr gerechtfertigt.\n\nNach den Feststellungen ist es \"nicht ausgeschlossen\",\ndaß Walthes, der sich nach dem Schlag zunächst etwas abgewandt und \"für einen kurzen Augenblick die Hände an den\nKopf\" genommen hatte, \"trotz des erhaltenen Schlages, der\nersichtlich keine erheblichen Wirkungen\" auf seine \"Kampfkraft gezeigt hatte, weder kampfunfähig noch kampfunwillig,\nsondern fähig und in seiner Wut darüber, daß er trotz\n\nnn\n\nseiner langwierigen Bemühungen um die Gunst des Angeklagten nicht zu dem ersehnten sexuellen Erleben kam,\nauch willens und bereit war, seinen Angriff gegen den\nAngeklagten mit unverminderter Stärke sofort fortzusetzen, und daß die Fortsetzung dieses Angriffs unmittelbar bevorstand\". Dem Angeklagten ist auch, wie das Landgericht dartut, nicht zu widerlegen, daß er nach dem Verhalten seines Gegners den Eindruck hatte, dieser werde\n\"im nächsten Moment aufspringen und den Angriff fortsetzen\", Außerdem kann ihm nicht widerlegt werden, daß\n\ner \"die Möglichkeit einer Flucht nach draußen für sich\nam Wintertag, nur mit einem Slip bekleidet, praktisch\nfür ausgeschlossen erachtete\", Bei diesem Sachverhalt\nist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der\nAngriff noch nicht beendet war, die Notwehrlage also\nnoch fortbestand, und daß der nunmehr geführte Schlag mit\nder Bierflasche eine erforderliche und gebotene Abwehrhandlung war,\n\nDie Angriffe der Revision hiergegen gehen fehl. Die\nFeststellungen, auf die sich das Landgericht stützt, sind\nfrei von Widersprüchen, Sie stehen insbesondere nicht im\nWiderspruch zu der in den Urteilsgründen dargelegten, vom\nLandgericht als glaubhaft angesehenen Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung. Diese Einlassung läßt allenfalls den Schluß zu, daß die einzelnen\nVerteidigungshandlungen des Angeklagten zeitlich kurz\naufeinander folgten. Aus ihr ergibt sich aber nicht, wie\ndie Revision meint, daß der Angeklagte nach dem Schlag\nmit dem Bierkrug sofort, noch während Walthes sich abgedreht und die Hände am Kopf hatte, mit der Bierflasche\nzugeschlagen und Walthes deshalb weder Zeit noch Gelegen-\n\nRL\n\n-5-\n\nheit gehabt habe, ihm zu erkennen zU geben, daß er die\nAuseinandersetzung als beendet ansah. Daß beide Schläge\nnicht unmittelbar nacheinander geführt worden sind, folgt\nschon daraus, daß sich der Angeklagte bei dem Schlag mit\ndem Bierkrug noch am Boden befand, während er den Schlag\nmit der Flasche geführt hat, nachdem er vom Fußboden aufgestanden war. Im übrigen hat Walthes die Hände \"nur für\neinen kurzen Augenblick\" an den Kopf genommen. Ob der\nAngeklagte, wie die Revision meint, auf Grund seines\nvorangegangenen Verhaltens verpflichtet war, dem Angriff\nüberhaupt auszuweichen oder ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel einzusetzen, kann offen bleiben. Nach den\nFeststellungen ist davon auszugehen, daß er keine Möglichkeit hatte, sich dem Angriff zu entziehen oder sich\ngegen den ihm körperlich überlegenen Wei auf andere\nWeise wirkungsvoll zur Wehr zu setzen.\n\n3, Rechtlich unangreifbar ist schließlich auch die\nAnnahme des Landgerichts, daß die Messerstiche ebenfalls\ndurch Notwehr geboten waren.\n\nNach den Feststellungen ist dem Angeklagten nicht zu\nwiderlegen, daß er, \"um weiteren Angriffen von voii\nzu entgehen\", nach dem Schlag mit der Bierflasche \"aus\n. der Wohnung flüchten\" und in der Küche seine Klei- .\ndungsstücke holen wollte, aber von Walthes eingeholt\nund erneut angegriffen wurde. \"Um dessen Angriff abzuwehren und sich den Fluchtweg freizumachen\", stieß er\nWei zunächst sein £nie in den Unterleib. Erst als\nve gleichwohl \"unvermindert und nit körperlichen\nEinsatz\" ihn weiter angriff und er terkannte, daß eine\n\nFlucht entgegen dem Willen von Wal nicht mehr möglich war\", und da \"in Anbetracht der noch immer bestehenden kräftemäßigen Überlegenheit von We zu befürchten\nwar, daß dieser ihn überwältigen und zusammenschlagen\nwürde\", setzte er sich mit dem Messer, das auf dem Küchentisch gelegen hatte, zur Wehr. Nachdem der erste Stich\nmit dem Messer keine Wirkung gezeigt hatte, Weil vieı-\nmehr seinen Angriff \"unvermindert fortsetzte\", versuchte\nder Angeklagte zunächst, ihn \"mit einer Hand etwas zurückzudrängen\",. Er stieß erst dann erneut zu, als Walthes\n\"seine Angriffsbemühungen verstärkte\", Als dieser auch\ndanach noch nicht von ihm abließ, sondern \"ihn mit beiden\nHänden an den Hals faßte\" und dabei \"ganz erstaunliche\nund nicht mehr für möglich gehaltene Kräfte\" entwickelte,\nstieß er nunmehr \"wiederholt mit dem Messer auf Walthes\nein, der jedoch weiterhin mit ungebrochener Kraft gegen\nden Angeklagten anging\". Bei dieser Sachlage ist die Ansicht des Landgerichts nicht zu beanstanden, daß der\nAngeklagte, \"dem eine Flucht nicht möglich war und der\nzutreffend eine noch bestehende Notwehrlage angenommen\nhat, sich auch mit dem Messer verhältnismäßig und nicht\nrechtsmißbräuchlich verteidigt hat\",\n\nDie gegenteilige Ansicht der Revision wird dem festgestellten Sachverhalt nicht gerecht. Ihr Vorbringen, den\nUrteilsgründen lasse sich nicht sicher entnehmen, ob\nWalthes den Angeklagten in der Küche erneut angegriffen\nhabe, ist unzutreffend. Aus den Feststellungen ergibt\nsich, daß Wal dem Angeklagten, wie dieser unwiderlegt\ndargetan hat, mit den Worten \"Du Schwein\" in die Küche\ngefolgt ist und ihn dort wiederum tätlich angegriffen hat.\nOb es der Angeklagte, wie die Revision meint, auf Grund\nseines vorangegangenen Verhaltens \"auf eine körperliche\n\n9\n\n- 7 -\n\nAugeinandersetzung ohne Einsatz des gefährlichen Messers\"\nankommen lassen mußte, kann offen bleiben, Nach den Feststellungen hat er zunächst versucht, den Angriff ohne\n\nden Einsatz des Messers abzuwehren. Er hat von dem Messer\nerst Gebrauch gemacht, als dies erfolglos geblieben wer.\nDamit hat er sich auf jeden Fall im Rahmen des durch die\nNotwehr Gebotenen gehalten. Denn der Angegriffene braucht\nsich such dann, wenn er sich durch sein Verhalten gegen-\n‚über dem Angreifer selbst in die Notwehrlage gebracht hat,\nnicht auf eine mildere Form der Abwehr zu beschränken,\nwenn diese ohne Wirkung bleibt. Er kann vielmehr auch in\neinem solchen Fall von dem zur Beendigung des Angriffs\nerforderlichen und gebotenen Abwehrnittel Gebrauch machen\n(vgl. BGH NJW 1976, 634).\n\nDie Revision ist somit unbegründet. Sie muß deshalb\nverworfen werden.\n\nMayr Spiegel Mayer\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-14/4-str-113-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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