{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-06-02_4_StR_128_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-02","aktenzeichen":"4 StR 128/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 128/77 URTEIL\n26: #7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Werner DB EEE aus UEN- vOEEEED,\ngeboren am EEE 19.7 in MEmp/ RB, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der Sitzung\nvom 2. Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nSalger\nDr.Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter MM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n4. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Aachen vom 8.September 1976 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle 2 (Tat\nvom 12. Dezember 1975) verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3, Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist wegen Gefährdung des Straßenverkehrs in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit\n\nfahrlässiger Körperverletzung und mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten\nverurteilt worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft\nerstrebt mittels der Sachrüge für beide Fälle auch eine\nVerurteilung wegen jeweils tateinheitlich begangenen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr und Widerstands\ngegen Vollstreckungsbeamte. Das Rechtsmittel führt im Falle 2 zum Erfolg.\n\nFall 1 (Tat vom 26.11.1975)\n\nDie Überzeugung der Strafkammer, der Angeklagte habe\nden durch seine Fahrweise gefährdeten Polizeibeamten nicht\nerkannt, beruht entgegen dem Revisionsvorbringen hier nicht\nauf einer lückenhaften Würdigung der festgestellten Tatsachen. Die objektiven, für ein richtiges Erkennen der Situation sprechenden Umstände - die gute Sichtbarkeit des anhaltenden Polizeibeamten, das Wahrnehmen \"eines roten Lichtes\", die nachträgliche Bemerkung des Angeklagten, er glaube, das sei ein Polizist gewesen, die Ermäßigung der Fahrgeschwindigkeit und dann ihre Beschleunigung - hat das Landgericht in seiner Beweiswürdigung (UA S. 10 bis 11) keineswegs übergangen. Die Beweiswürdigung läßt insoweit auch weder Widersprüche noch Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze erkennen, Das gilt auch für die unter\nZuhilfenahme eines Sachverständigen vorgenommene Würdigung\nder alkoholbedingten Beschränkung der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit des Angeklagten. Die Revision verkennt das\nWesen der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit, wenn sie\nmeint, die Tatsache eines vorhergehenden geordneten Fahrverhaltens schließe die Feststellung fahruntüchtigen Verhaltens für eine spätere konkrete Situation aus. Auf die\nGefahr eines solchen Fehlschlusses hat der Bundesgerichtshof schon in seiner ersten Grundsatzentscheidung zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit hingewiesen (BGHSt 13, 83,\n90). Da auch sonst durchgreifende Fehler nicht zu erkennen\nsind, bleibt die Revision im Fall 1 ohne Erfolg.\n\n-4-\n| 34\nFall _2 (Tat vom 12,12, 1975)\n\nDer Vorwurf einer rechtlich fehlerhaften Beweiswürdigung ist indessen begründet für die zweieinhalb Wochen\nnach dem 1, Fall erfolgte Handlungsweise des Angeklagten,\nAnders als dort war hier der gut ausgeleuchtete polizeiliche Anhalteposten schon auf eine Strecke von 200 m zu\nerkennen. Außerdem war die linke Fahrspur durch einen\ndort aufgestellten Funkwagen versperrt. Ausschlaggebend\nfür den Erfolg der Revision ist aber vor allem, daß die\nStrafkammer eine ganze Reihe von tatsächlichen Feststellungen, die schon jede für sich einen schwerwiegenden Verdachtsgrund darstellen, überhaupt nicht gewürdigt hat, So\nhat das Landgericht offenbar ganz übersehen, daß der Angeklagte sich schon unmittelbar vorher der Kontrolle entzogen hatte, als ein Polizeifahrzeug auf dem Parkplatz neben ihm anhielt, Daß er wußte, dieses Anhalten gelte seiner Kontrolle, ergibt sich daraus, daß er sofort mit ausgeschaltetem Licht flüchtete und dann trotz der ortsbedingten Beschränkung eine Geschwindigkeit von 130 km/h\n\"und mehr\" einhielt, Wäre das Landgericht auf diese von\n1. Fall völlig abweichende Fluchtsituation eingegangen,\ndann hätte es möglicherweise auch die Reaktion des Angeklagten auf das Schwenken der rot leuchtenden Anhaltekelle anders gewürdigt. Hier, im Fall 2, wußte er nämlich,\ndaß ihn die Polizei nun verfolgen würde, hier konnte er\ntrotz seiner Angetrunkenheit das rote Licht, das er zudem bereits im 1. Fall nachträglich richtig als die beleuchtete Anhaltekelle eines Polizeibeamten eingeordnet\nhatte, nicht mehr falsch deuten. Geradezu unerklärlich\nist daher, wenn die Ferienstrafkammer in diesem Zusammenhang die Äußerung des Angeklagten gegenüber den ihn festnehmenden Polizeibeamten, er habe schon einmal seinen Führerschein verloren und habe daher unter allen Umständen\neiner Polizei-\"kontrolle\" entgehen wollen, nicht einmal\n\nandeutungsweise einer Würdigung unterzieht. Ausdrücklicher konnte der Angeklagte kaum eingestehen, daß er weniger an die über das polizeiliche Kennzeichen mögliche\nnachträgliche Feststellung seiner Person als an das augenblickliche, nur durch einen gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr, nämlich durch die Gefährdung des Polizeibeamten, mögliche Durchfahren der Kontrolle dachte. Diese hätte nämlich sonst zur Aufdeckung seiner Trunkenheit\nund damit zur Erhöhung der schon bestehenden Sperrfrist\nfür die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis geführt. Hätte die Kammer dies in ihre Beweiswürdigung ebenso miteinbezogen wie auch die Tatsache, daß die Windschutzscheibe\nvon der Anhaltekelle des Polizeibeamten zertrümmert wurde, so hätte sie, vor allem auch bei Berücksichtigung der\neinschlägigen Erfahrung des Angeklagten aus dem Unfall\nvom 25.11.1975, seine Einlassung, er sei nicht auf den\nBeamten zugefahren, er habe nur die Kurve schneiden wollen, kritischer und vermutlich anders gewürdigt. Sie hätte sich dann möglicherweise auch nicht auf die Formel zurückgezogen, daß eine \"für eine Verurteilung ausreichende Sicherheit nicht vorliegt\".\n\nZu dieser Formulierung und auch für die neue Verhandlung erscheint der Hinweis angebracht, daß die richterliche Überzeugung keine mathematische, Jede Möglichkeit\ndes Gegenteils ausschließende Gewißheit voraussetzt (BCH\nNJW 1951, 83; BGH LM § 261 StPO Nr. 44). Für die richterliche Überzeugung ist es erforderlich, aber auch genügend,\ndaß ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit besteht, demgegenüber vernünftige Zweifel nicht\nmehr laut werden können (vgl. BGH NW 1967, 359, 360; BGH\nVRS 27, 105, 106 Jeweils mit Nachweisen). Das gilt gerade\nbei der Würdigung sich aufdrängender Indizien (vgl. BGH,\nUrteil vom 21, Januar 1976 - 5 StR 461/75). Zwar kann dem\n\n6 - 24\n\nTatgericht nicht vorgeschrieben werden, unter welchen Voraussetzungen es zu einer bestimmten Schlußfolgerung und zu\neiner bestimmten Überzeugung zu kommen hat (BGHSt 10, 208,\n210; BGH VRS 33, 431). Es muß sich aber mit seinen Feststellungen unter allen für das Urteil wesentlichen Gesichtspunkten auseinandersetzen, wenn sie - wie hier im Fall 2 -\ngeeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (RGSt 77,\n157, 161; BGHSt 12, 311, 315; BGH NJW 1967, 1140; BGH Urteil vom 27. April 1976 - 1 StR 90/76 - mit weiteren Nachweisen),\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nSalger Knoblich\n\nnn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-02/4-str-128-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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