{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-26_4_StR_21_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-26","aktenzeichen":"4 StR 21/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"31\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nu stR_21/77 URTEIL\nLET T2\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jörg S CE aus\nEssen, geboren am MEER 949 in Bad CHEEEEEEEEER ‚\n\nwegen Totschlags\n\n31\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 26. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nzipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin GEB\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. EB, FOREN. ,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter an |\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts)\nEssen vom 10. August 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n31\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt.\n\nSeine Revision beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat mit der Besetzungsrüge Erfolg. Die Mitwirkung des Hilfsschöffen\nKeyser entsprach nicht dem Gesetz.\n\nKeyser ist zunächst ordnungsgemäß als der zur Vertretung berufene Hilfsschöffe zum Termin geladen worden.\nIn einem sieben Tage vor dem Beginn der Hauptverhandlung bei Gericht eingegangenen Schreiben aus seinem\nUrlaubsort im Schwarzwald hat er folgendes mitgeteilt:\n\n\"Ihre o.g. Erinnerung ist mir hier an meinem Urlaubsort zugegangen. Bitte teilen Sie\nmir mögl. umgehend mit, ob Sie die Reise für\nverhältnismäßig halten und eine Rückfahrkarte\nübernehmen können. Ich würde dann kommen oder\nsonst einen Termin ab 2. H. August gern wahr-\n\nnehmen.\"\n\nDaraufhin hat der Vorsitzende an seiner Stelle einen an- |\nderen Hilfsschöffen zur Sitzung herangezogen. |\n\nHierin liegt ein Verfahrensverstoß nach den 88 337,\n338 Nr. 1 StPO, denn der Angeklagte ist seinem gesetz-\n\nlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, 8 16 Satz 2 GVG)\nentzogen worden. Nach § 49 Abs. 1 1i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG\nmuß bei der Heranziehung der Hilfsschöffen die Reihenfolge\nder Schöffenliste eingehalten werden.\n\nEine wirksame Freistellung des nach der Schöffenliste\nanstehenden Hilfsschöffen KEEEER durch den Gerichtsvorsitzenden nach § 54 Abs. 1 i.V.m. § 77 Abs. 1 GVG liegt\nnicht vor. Eine solche ist nur rechtmäßig, wenn sie\nwegen eingetretener Hinderungsgründe\" vorgenommen wird.\nDen Rechtsbegriff des Hinderungsgrundes hat der Vorsitzende hier verkannt.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nund der Oberlandesgerichte ist bei der Prüfung der Frage,\nob ein Schöffe verhindert ist, ein strenger Maßstab anzulegen (BGH NJW 1977, 443; BGH, Urteil vom 9. April 1974\n_ 5 StR 69/74; OLG Hamburg JR 1971, 341). Es ist anerkannten Rechts, daß die bloße Ankündigung des Schöffen, er\nwerde zur Zeit der Hauptverhandlung ortsabwesend sein,\nnoch nicht seine \"Verhinderung\" bewirkt (BGH, Urteil\nvom 22. Oktober 1974 - 5 StR 227/74 und Beschluß vom\n410. Juni 1975 - 5 StR 223/75; OLG Hamburg aa0). Es bedarf vielmehr einer strengen Prüfung aller Umstände des\nEinzelfalles, zumal wenn der Schöffe - wie hier - noch\nnicht einmal eindeutig seine Befreiung von der Schöffenpflicht beantragt, sondern grundsätzlich zum Erscheinen\nbereit ist.\n\nDiese Prüfung ergibt hier, daß ein Hinderungsgrund nicht vorlag. Der Schöffe hatte offen-\n\n31\n\nsichtlich seinen Urlaub bereits in Kenntnis der\nzu erwartenden Hauptverhandlung angetreten,denn er\nbezeichnet das Schreiben des Gerichts als \"Erinnerung\". Auf die Wahrnehmung dieses Termins hatte er\nsich ersichtlich eingestellt. Dementsprechend war\nvon ihm auch kein Antrag auf Entbindung vom Termin\ngestellt worden. Sein Schreiben an das Gericht brachte vielmehr bei rechtem Verständnis seine grundsätzliche Bereitschaft zum Erscheinen zum Ausdruck,\n‘ verbunden mit der Anfrage, ob sein Kommen unerläßlich sei.\n\nDaß ihm mit der Anreise ein unzumutbares Opfer abverlangt werde, hat er selbst nicht geltend gemacht.\nTatsächlich war die rechtzeitige Anfahrt zur Wahrnehmung dieses Schwurgerichtstermins ohne Schwierigkeit möglich. Für die Benachrichtigung des Schöffen\nwar ebenfalls genügend Zeit verblieben. Es ist auch\nnichts dafür ersichtlich, daß sonstige Gründe seinem Erscheinen entgegengestanden hätten (z.B. fehlende Reisefähigkeit oder ein ärztliches Verbot,\neine etwaige Kur zu unterbrechen).\n\n§ 49 Abs. 1 GVG fordert - unter Vermeidung jeglicher\nWillkür - eine strenge Einhaltung der Reihenfolge bei\nder Berufung der Schöffen, deren Auswahl nicht dem Er- |\nmessen des Vorsitzenden überlassen sein darf (RG DRiZ\n1928, Nr. 235; BGHSt 5, 73, 74; Löwe/Rosenberg StPO\n22. Aufl. § 49 GVG Anm. 3 c, ka und 5 a). Die Entscheidung des Vorsitzenden, einen anderen Laienrichter heran-\n\nzuziehen, ist, da die Durchführung des Termins nicht gefährdet war (§ 49 Abs. 2 GVG), hier allenfalls aus Gründen der Zweckmäßigkeit ergangen. Damit steht sie aber in\nWiderspruch zum Gesetz, das eine Verhinderung verlangt.\n\nDie Annahme, der Schöffe sei verhindert, beruht im\nvorliegenden Falle auch nicht mehr auf einer \"vertretbaren Gesetzesauslegung\" im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu Rieß GA 1976,\n4133). Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes und die höchstrichterliche Rechtsprechung ZU dieser Frage stehen entgegen.\n\nDas angefochtene Urteil unterliegt somit der Aufhebung. Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge\nbedürfen im Hinblick darauf keiner Erörterung.\n\nFür die neue Verhandlung wird noch auf folgendes\n\nhingewiesen:\n\nDas Schwurgericht wird sich u.a. damit auseinanderzusetzen haben, ob der Angeklagte nicht auch beim Auffinden der Leiche die festgestellten Faserspuren an ihr\ngesetzt haben könnte. Er trug nach den Ermittlungen\nhierbei dieselbe Kleidung wie bei der \"Party\" zwei Tage\nvorher, stieg durch das geöffnete Fenster des Badezimmers,\nin dem die Leiche hinter dem Duschvorhang lag» ein und\nsuchte anschließend noch ein zweites Mal das Badezimmer\nauf (Bd. I Bl. 156, 157, 192; 203 d.A.)» Auffällig erscheint, daß es der Angeklagte war, der die herbeigerufenen\n\n31\n\nPolizeibeamten, die zunächst von einem Selbstmord ausgingen, auf die Fesselung der Leiche hinwies und damit\nein Fremdverschulden ins Gespräch brachte.\n\nDesweiteren wird gegebenenfalls eine eingehende Auseinandersetzung mit der Aussage des Zeugen I erforderlich sein, die das angefochtene Urteil vermissen\n1äßt (UA S. 7 Mitte, dazu Bd. IV Bl. 179 a bis e), ebenso mit der ermittelten Tatsache, daß in der Wohnung der\nGetöteten Fingerabdrücke des zunächst ebenfalls verdächtigten MEEMB zefunden worden sind (Bd. I Bl. 66 d.A.),\nsowie damit, daß Fasern, wie sie in der Kleidung des Angeklagten vorkommen, auch an der Kleidung der zum Bekanntenkreis des Mädchens gehörenden Heinz SB und Cam\nfestgestellt worden sind.\n\nSchließlich lassen die eingeholten Gutachten nicht\nerkennen, ob sie - was die Revision beanstandet - die\nelektrostatische Aufladung von Kunststoffprodukten berücksichtigt haben und ob sie die neuesten Forschungsmittel\nauf diesem Gebiet eingesetzt haben (vgl. hierzu Halonbrenner,\nArchiv für Kriminologie Bd. 157 (1976) S. 93). Es wird zu\nerwägen sein, ob nicht eine weitere Begutachtung durch\neinen erfahrenen Spezialisten erfolgen muß. Zumal im\nHinblick darauf, daß auf Seiten des Angeklagten ein\nMotiv für die Tötung des .Opfers nicht erkennbar geworden\n\nist, müssen zur Aufklärung des Sachverhalts alle zur Ver-\n\nfügung stehenden Beweismittel restlos ausgeschöpft werden.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nzipfel Knoblich\n\nBUNDESGERICHTSHOF\nuser zus BESCHLUSS\n24.5.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Jörg Schmidt aus\nEssen,\n\nwegen Totschlags\n\n37\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am\n18. Juli 1977 beschlossen:\n\nDas Urteil des Senats vom 26. Mai 1977 wird\nwie folgt berichtigt:\n\nAbsatz 2 Satz 3 der Gründe erhält die Fassung:\n\"Es entsprach nicht dem Gesetz, daß der Hilfs-\n\nschöffe Keyser von seinem Amt entbunden worden\nist,\"\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-26/4-str-21-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-26/4-str-21-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.272370+00:00"}}