{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-26_4_StR_122_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-26","aktenzeichen":"4 StR 122/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"U\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 122/77 URTEIL\n26.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Verkäuferin Christl Margarete K EEE\ngeborene Ti aus Ko, zeboren am\nEEE 19.:7 ir u, Kreis Pu, zur\n\nZeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nJR\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 26. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler,\nHürxthal,\nZipfel,\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin nn]\n\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ll Ko,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter 000]\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kaiserslautern vom 9, November 1976 wird verworfen.\nDie Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im zweiten Rechtszug entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n32\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags in Tateinheit mit einen räuberischen Angriff auf\neinen Kraftfahrer zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren\nverurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg.\n\nDie Annahme nur eines Totschlags gibt keinen Anlaß zu einer rechtlichen Beanstandung. Das Schwurgericht\nhat die Mordmerkmale mit ausreichender Begründung verneint.\n\nNach den Feststellungen hatte die Angeklagte beim\nBesteigen des Fahrzeugs noch keinen Tötungsvorsatz gefaßt. Als sie den Schuß auf CHEM abzsar, ging ihre Zielvorstellung allein dahin, CM an einem Angriff auf ihre\nPerson zu hindern, den sie auf Grund des Verhaltens des\nMannes - er ging trotz der Bedrohung mit der Waffe mit\nerhobenen Armen auf sie zu - befürchtete, An das Fahrzeug dachte sie in diesem Augenblick nicht mehr.\n\nWenn der Tatrichter daraus den Schluß gezogen hat,\ndie Angeklagte habe weder heimtückisch noch in der Absicht gehandelt, eine Straftat, nämlich die Wegnahme des\nFahrzeugs zu ermöglichen, so ist dies rechtlich nicht zu\nbeanstanden. Zwar hatte die Angeklagte bereits beim Besteigen des Fahrzeugs eine durchgeladene und entsicherte\nPistole in ihrer Handtasche verwahrt. Jedoch spricht der\nUmstand, daß sie beim Verlassen des Fahrzeugs die schußbereite Waffe im Wagen zurückließ und ihre Forderung nach\n\nÜberlassung des Fahrzeugs ohne Bedrohung mit der !affe\nvorbrachte, dafür, daß sie nicht von vornherein vorhatte,\nauf CM zu schießen, um sich in den Besitz des Fahrzeugs\nzu setzen. Das Verwahren einer entsicherten Pistole in\neiner prall gefüllten Handtasche geht offensichtlich auf\ndie in der Wesensart der Angeklagten begründete Unbekünmertheit und auf die Unerfahrenheit im Umgang mit Schußwaffen zurück, wofür auch die verunglückten Schießübungen\nsprechen.\n\nGEW war nicht mehr arglos, als sich die Angeklasgte entschloß, auf ihn zu schießen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits die feindlichen Absichten der Angeklagten erkannt und war seinerseits zum Gegenangriff\nübergegangen; erst dieses Vorgehen veranlaßte die Angeklagte zur Abgabe des tödlichen Schusses (UA S. 14).\n\nFür die Feststellung des Schwurgerichts, die Angeklagte habe im Augenblick der Schußabgabe nicht mehr\nan den Wagen gedacht, spricht auch ihr Verhalten nach\nder Schußabgabe, Sie ließ Gros das Fahrzeug besteigen\nund wegfahren, ohne weitere Schüsse abzugeben, und wich\nsogar einige Meter in den Wald zurück (UA S, 9). Wenn\ndas Landgericht aus diesem Verhalten weiter folgert,\ndie Angeklagte habe auch nicht in der Absicht gehandelt,\ndie vorausgegangene Straftat eines räuberischen Angriffs\nauf einen Kraftfahrer (§ 316a StGB) zu verdecken, so ist\ndies unter den gegebenen Umständen ebenfalls nicht zu\nbeanstanden. Im Fahrzeug war immerhin die Handtasche\nder Angeklagten mit ihren Papieren liegengeblieben,\n\nsL\n\nAuch sonstige niedrige Beweggründe hat der Tatrichter zu Recht als nicht gegeben angesehen.\n\nDie Revision ist daher zu verwerfen.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-26/4-str-122-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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