{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-17_4_StR_217_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"4 StR 217/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"#7\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 217/77 BESCHLUSS\n11,617 |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kunststofftechniker Hans-Georg Z (EEEEEEEEEEEEEE >\ngeboren am EEE '932 ir EEE (Thüringen),\n\nwegen Urkundenfälschung u.a.\n\n29\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff. 3\ndes Entscheidungssatzes auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO, zu Ziff. 1 und 2 nach dessen Anhörung gemäß § 349 Abs. 4 StPO - nach Anhörung auch des\nBeschwerdeführers am 17. Mai 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\n\n3.\n\ndes Landgerichts Hagen vom 23. November 1976\n\na) soweit der Angeklagte in den Fällen 3, &,\n5, 6, 8, 9, 12, 13 und 14 des Abschnitts II\nder Entscheidungsgründe verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe\n\nmit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDas Verfahren in den angegebenen Einzelfällen\nwird eingestellt.\n\nInsoweit fallen die Verfahrenskosten und ausscheidbare notwendige Auslagen des Angeklagten\nder Staatskasse zur Last.\n\nZur Neufestsetzung der Gesamtstrafe und zur Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels wird\ndie Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nGründe:\n\nFür Verfahrenshandlungen, die daraufhin zu beurteilen\nsind, ob sie die Verjährung unterbrochen haben, gilt das\nfrühere Recht, wenn diese Handlungen vor dem 1. Januar 1975\nvorgenommen worden sind (§ 309 Abs. 2 EGStGB). Die Vernehmungen des damaligen Beschuldigten durch die Kriminalpolizei\nam 6. und 7. November 1974, die den Fällen 3, 4, 5, 6, 8, 9%\n12, 13 und 14 galten (Bl. 322, 326, 334, 338, 341, 347 bis\n349 d.A.), konnten daher die Verjährung nicht gemäß 8 78 c\nAbs. 1 Nr. 1 StGB 1975 unterbrechen. Die Tatzeiten in diesen Fällen liegen vor dem 4. Juni 1971, so daß auch die\nerste richterliche Handlung (vgl. § 68 StGB aF), nämlich\ndie am 1. Juni 1976 getroffene Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift (Bl. 773), die Verjährung hinsichtlich dieser Taten nicht unterbrechen konnte. Unterbrochen\nhat diese Handlung die Verjährung hingegen in den Fällen\nder Nr. 15 ff der Urteilsgründe; diese Taten sind sämtlich\nnach dem 1. Juni 1971 begangen worden.\n\n\" Ferner wurde die Verjährung durch die polizeiliche\nVernehmung am 28. Januar 1975 und am 8. April 1975 (Bl.\n424, 470, 474/75) hinsichtlich der Fälle 2, 7, 10 und 11\nunterbrochen; diese Taten sind nach dem 9. April 1970 begangen worden. Der Haftbefehl vom 19. Dezember 1974 bezog sich nur auf die Taten vom 10. Mai 19753 an (Nr. 59 ff\nder Urteilsgründe).\n\nSoweit Verjährung eingetreten ist (8 78 Abs. 5\nNr. 4 StGB 1975), muß das Verfahren eingestellt werden\n(§ 206 a StPO). Die Aufhebung der Verurteilung in den angeführten Einzelfällen zieht die Aufhebung auch des Aus-\n\nspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Damit wird die\nneu mit der Sache befaßte Strafkammer auch über die Sicherungsmaßnahme (§ 66 StGB) nochmals zu befinden haben, 8°-\ngen die an sich rechtliche Bedenken nicht zu erheben wären.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\n\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/4-str-217-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/4-str-217-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:34.034777+00:00"}}