{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-17_4_StR_102_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-17","aktenzeichen":"4 StR 102/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Soll in einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen die Öffentlichkeit während der Vernehmung der miB-\nbrauchten über sechzehn Jahre alten Mädchen ausgeschlossen\nwerden, so genügt der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG in\ndem Gerichtsbeschluß nicht der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG\nvorgeschriebenen Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes.","text_plain":"X\n\nNachschlagewerk: Ja\nBGHSt: Ja\n\nStPO 1975 § 338 Nr. 6; GVG §§ 172 Nr. 2, 174 Abs. 1 Satz 3\n\nSoll in einem Verfahren wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen die Öffentlichkeit während der Vernehmung der miB-\nbrauchten über sechzehn Jahre alten Mädchen ausgeschlossen\nwerden, so genügt der bloße Hinweis auf § 172 Nr. 2 GVG in\ndem Gerichtsbeschluß nicht der in § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG\nvorgeschriebenen Bekanntgabe des Ausschließungsgrundes.\n\nBGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - 4 StR 102/77 - LG Detmold\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 102/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Laboranten do WED zus DEE, geboren am\nEEE 1932 in Do, zur Zeit in Haft,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 17. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\n‘ Hürxthal\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt EM\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt (EEEED, MEERE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EEE\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Detmold vom 26. November 1976\nim gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwlesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ndd\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in\nTateinheit mit fortgesetztem Mißbrauch von Kindern in\nzwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und neun Monaten verurteilt. Die wirksam auf den\nStrafausspruch beschränkte Revision rügt Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Sie hat mit ihrer\nVerfahrensbeschwerde Erfolg.\n\nDer Beschwerdeführer beanstandet mit Recht, daß\ndie Jugendschutzkammer die \"Öffentlichkeit für die Dauer\nder Vernehmung der Zeuginnen Ingrid und Ulrike WR gemäß § 172 Ziff. 2 GVG und im Fall Ulrike WER gemäß\n§ 172 Ziff. 2 und 4 GVG ausgeschlossen\" hat. Diese Beschlußfassung genügt nicht den Anforderungen des § 174\nAbs. 1 Satz 3 GVG, wonach in den Fällen der §§ 172,\n173 GVG die Angabe des Ausschließungsgrundes zwingend\nvorgeschrieben ist. Nach feststehender Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs muß der für die Ausschließung der\nÖffentlichkeit maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit im Beschluß mitgeteilt werden. Es genügt nicht,\ndaß sich der Ausschließungsgrund aus dem Sachzusammenhang\noder aus früheren Beschlüssen oder Anträgen ergibt (BGHSt\n334, 335; 2, 56, 58; BGH GA 1975, 283). In jüngster Zeit\nhat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 27,\n117 = MDR 77, 415 diese Auffassung unter eingehender Darlegung der Rechtsprechung erneut betont und gefordert,\ndaß die Angaben in dem die Öffentlichkeit ausschließenden\nBeschluß den Grund hierfür eindeutig erkennen lassen\nmüssen; mit Rücksicht auf die Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes für ein rechtsstaatliches Verfahren hat\n\n1,\n\nder Senat eine ausdehnende Auslegung des § 174 Abs. 1\nSatz 3 GVG abgelehnt, die in der Einbeziehung von Umständen außerhalb des die Öffentlichkeit ausschließenden\nBeschlusses liegen würde.\n\nDiesem Erfordernis wird der bloße Hinweis auf § 172\nNr. 2 GVG nicht gerecht, weil er nicht erkennbar macht,\nvon welcher der in dieser Vorschrift nebeneinander aufgeführten Ausschließungsmöglichkeiten Gebrauch gemacht werden\nsoll (vgl. auch BGH bei Dallinger MDR 1976, 634; BGH Beschluß vom 12. Oktober 1976 - 1 StR 496/76). Zwar mögen\nbei der Vernehmung sexuell mißbrauchter Kinder die anderen\nAusschließungsgründe des § 172 Nr. 2 GVG - Schutz eines\nwichtigen Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnisses - in der Regel von vornherein ausscheiden,\nJedoch reicht der stillschweigende Hinweis auf den verhandelten Gegenstand selbst dann nicht aus, wenn - wie\nhier - der Ausschließungsgrund für die Beteiligten und\ndie Zuhörerschaft offen zutage lag (BGHSt 2, 56, 57/58;\nBGH, Urteil vom 27. April 1976 - 5 StR 122/76). Denn auch\ndann ist die Begründung nicht aus sich selbst heraus verstuf\nlich (vgl. BGH VRS 37, 62). Enthält die herangezogene Vorschrift mehrere Alternativen (wie im Falle des § 172\nNr. 2 GVG), so muß die der Entscheidung zugrundegelegte\nim Beschluß selbst in unmißverständlicher Form - etwa durch\nMitteilung der Worte des Gesetzes - offengelegt werden\n(BGHSt 27, 117 = MDR 77, 415). Unter Zugrundelegung dieser\nGesichtspunkte hat der 5. Strafsenat (Urteil vom 27. April\n1976 - 5 StR 122/76) die Begründung \"Die Öffentlichkeit\nwird gemäß § 172 Nr. 2 GVG im Rahmen der Erörterung der\npersönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausgeschlossen\"\nals den Anforderungen der §§ 172, 174 GVG - noch - gerecht\nwerdend angesehen. Für den vorliegenden Fall trifft das\nnicht mehr zu. |\n\nWI\n\n-5_\nDer Ausschließungsbeschluß und die in ihm angeführten Gründe gehören zu den Förmlichkeiten im Sinne des\n§ 274 StPO. Sie sind daher in die Sitzungsniederschrift\naufzunehmen; nur das Protokoll erbringt den Beweis dafür,\ndaß die Vorschrift des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG beachtet\nist (BGHSt 2, 56, 58).\n\nDamit ist der absolute Revisionsgrund des 8.338\nNr. 6 StPO gegeben, der zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs und Zurückverweisung zwingt.\n\nDer Verfahrensfehler wirkt sich im vorliegenden Falle\nauch auf die Verurteilung aus, soweit es sich um die Vorgänge zum Nachteil des im Zeitpunkt der Vernehmung 14-\njährigen Kindes Ulrike WEB handelt. Zwar genügt - für.\nsich betrachtet - im Falle des § 172 Nr. 4 GVG auch die\nbloße Anführung der gesetzlichen Bestimmung, da diese\nnur einen Schluß zuläßt, nämlich den, daß die Öffentlichkeit im Hinblick auf die Jugend des vernommenen Zeugen ausgeschlossen worden ist (vgl. BGHSt 27, 117 = MDR 77, 415).\nEine getrennte Beurteilung ist hier Jedoch entgegen der\nAuffassung der Bundesanwaltschaft nicht möglich. Das Urteil beruht auf dem gesamten Inbegriff der Verhandlung\n(§ 261 StPO). Ist das Urteil auf Grund einer mündlichen\nVerhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die\nÖffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, so\nist das gesamte Urteil als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend abzusehen (§ 338 Nr. 6 StPO). Eine Begrenzung der Aufhebungswirkung ergibt sich hier nur aus\nder Beschränkung der Revision auf das Strafmaß,.\n\nDer gesamte Strafausspruch ist daher aufzuheben,\n\nGegen die seit Jahrzehnten gefestigte ständige Recht.\nsprechung des Bundesgerichtshofs, die auch im Schrifttum\nvertreten wird (vgl. Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO\n22. Aufl. GVG § 174 Erl. I 5; Kleinknecht, StPO 33. Aufl,\nGVG § 174 Rdn. 9; Eb. Schmidt, Lehrkommentar Bd. III GVG\n§ 174 Rdn. 14), können wesentliche praktische Gesichtspunkte nicht geltend gemacht werden; 68 bedeutet für die\nGerichte keine besondere Erschwernis, den geringen Anforderungen des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG gerecht zu werden.\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-17/4-str-102-77","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":8},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":6},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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