{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-12_4_StR_38_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-12","aktenzeichen":"4 StR 38/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Ar\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_38/77 URTEIL\n11.51 fR\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Krankenpfleger Josef JEEEEE aus DIE,\ngeboren am MMEEEEEEE 1946 in SAMEEEEE/REB, zur Zeit\nin Haft,\n\nwegen räuberischer Erpressung u. a.\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 12. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nHürxthal\nZipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt GE, VER,\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom\n\n413. Oktober 1976 unter Aufrechterhaltung\nder Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels,an das Landgericht Münster (Westf.) zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n27\n\nGründe;s\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren\nund sechs Monaten verurteilt sowie auf Einziehung der\nbei der Tat benutzten Waffen erkannt.\n\nSeine Revision, die das Verfahren beanstandet und\ndie Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat mit der Aufklärungsrüge Erfolg.\n\nDie sonstigen zahlreichen Verfahrensbeschwerden\nsind, soweit sie überhaupt verständlich dargestellt und\nin der gesetzlich vorgeschriebenen Form ausgeführt worden\nsind, offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nMit Recht beanstandet die Revision indessen, daß\ndas Landgericht sich mit dem vor der Hauptverhandlung\nerstatteten medizinischen Gutachten begnügt hat.\n\nZwar ist der Angeklagte in der Justizvollzugsanstalt von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie\nuntersucht worden. Dieser Sachverständige hat indessen\nan der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Nachdem er\nmitgeteilt hatte, er müsse an dem vorgesehenen Tage der\nHauptverhandlung bereits in einer Schwurgerichtssache\nals Sachverständiger auftreten, wurde er auf Beschluß\nder Kammer drei Tage vor Beginn der Hauptverhandlung\ndurch den Berichterstatter als beauftragten Richter vernommen, weil \"sein Erscheinen in der Hauptverhandlung\nwegen anderweitiger dienstlicher Verpflichtungen nicht\nmöglich\" sei. Bei dieser Vernehmung, deren Niederschrift\nin der Hauptverhandlung verlesen worden ist, führte der\n\nSachverständige u. a. aus: Der Angeklagte sei im psychoorganischen Sinne als unversehrt anzusehen. Die Krankheitsvorgeschichte, vor allem der ausführlich erhobene\nneurologische-psychiatrische Befund, sei gänzlich unergiebig in Bezug auf eine mögliche organische Wesensveränderung, die sich vielleicht auf dem Boden einer\nfrühkindlichen Hirnschädigung oder durchgemachter\nSchädelhirntraumen entwickelt haben könnte. Auch könne\nnicht von einer Minderung der Intelligenz gesprochen\nwerden, was sich u. a. an einem \"glatten Schulbesuch\"\nzeige. Hinweise auf ernstere gesundheitliche Krisen,\nnamentlich auf nervlich-seelischem Gebiet, habe der\nAngeklagte nicht zu geben vermocht; auch sollen entsprechende klinische Behandlungen bisher nicht erfolgt\nsein.\n\nDas Landgericht hat jedoch festgestellt: Die\nEntwicklung des Angeklagten im Kindesalter sei maßgeblich durch den Umstand beeinflußt worden, daß er\nbei seiner Frühgeburt eine Gehirnquetschung erlitten\nhabe. Erst im Alter von etwa vier Jahren habe er laufen\nund sprechen gelernt und sei erst ein oder zwei Jahre\nspäter als üblich eingeschult worden. Er habe zwar zuerst zwei Jahre die Volksschule besucht, dann habe man\nihn jedoch wegen einer Erkrankung in die Sonderschule\nüberwiesen. Nach einer Kurbehandlung sei er in dieser\nSchule gut mitgekommen und im Jahre 1960 aus der 6. Klasse entlassen worden. In den letzten Jahren vor März 1970\nhabe er an Depressionen gelitten, die zu zwei Selbstmordversuchen in den Jahren 1966 und 1969 geführt hätten.\nIm Anschluß daran habe er sich freiwillig zu einer\n6-wöchigen Behandlung in die neurologische Anstalt\n\nGütersloh begeben, aus der er im wesentlichen geheilt\nentlassen worden sei.\n\ner\n\nSoweit diese Feststellungen auf Grund der Hauptverhandlung neu getroffen worden sind, haben sie in dem\nbereits vor der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten\nkeine Berücksichtigung gefunden.\n\nAußerdem hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für\nNeurologie und Psychiatrie Dr. med. HMM aus Deumuun\nvom 2. Juli 1975 vorgelegt, wonach er wegen eines .\ndepressiven Syndroms - unter Bezugnahme auf eine Unterbringung im Jahre 1968 - erneut in das Westfälische\nLandeskrankenhaus CME eingewiesen worden ist\n(Bl. 371 d. A.).\n\nBei dieser Sachlage hätte es sich dem Landgericht\naufdrängen müssen, zumindest den Sachverständigen nachträglich auch zu diesen Fragen in der Hauptverhandlung\nzu hören. Es bedurfte aber darüberhinaus der Prüfung,\nob nicht ein anderer Sachverständiger eingeschaltet\nwerden mußte. Nach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes ist bei Hirnschäden ein Sachverständiger zuzuziehen, der über besondere Kenntnisse\nund Erfahrungen im medizinischen Bereich der Hirnverletzungen verfügt, weil nicht jeder Psychiater in der\nLage ist, die besonderen Auswirkungen von Hirnschädigungen, insbesondere auf das Hemmungsvermögen des Verletzten, hinreichend zu beurteilen (vgl. NJW 1952, 633;\nVRS 37, 437; JR 1969, 426; Urteil vom 16. Dezember 1975 -\n1 StR 755/75 mit weiteren Nachweisen). Daß der vom Landgericht beauftragte Sachverständige über derartige\nSpezialkenntnisse verfügt, ist dem Urteil nicht zu\nentnehmen.\n\nDas Ergebnis der Hauptverhandlung drängte auf eine\nÜberprüfung des Gutachtens, da der Sachverständige diesem\n\noffensichtlich zum Teil erheblich abweichende Tatsachen\n\nzu Grunde gelegt hatte. Wenn das Landgericht dennoch ohne\nerneuten sachkundigen Rat über die Frage der Schuldfähigkeit befunden hat, so genügte sie damit - eine besondere\nSachkunde des Gerichts ist nicht dargetan - nicht der gerichtlichen Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO, die\nin Grenzfällen der vorliegenden Art vom Tatrichter fordert,\ndaß er im Zweifel eher ein Zuviel als ein Zuwenig an fachmännischer Beratung in Anspruch nimmt (vgl. BGHSt 23, 8, 12)\n\nDanach muß die Schuldfähigkeit des Angeklagten nach\nden §§ 20, 21 StGB vom nunmehr zuständigen Tatrichter unter\nBerücksichtigung des Dargelegten erneut und eingehender als\nbisher untersucht werden. Insoweit unterliegt das Urteil\nder Aufhebung. Ob die Sachrüge zum gleichen Erfolg geführt\nhätte, kann offen bleiben. Hiervon abgesehen hat die Nachprüfung auf die Sachbeschwerde keinen Rechtsfehler ergeben,\n\nDa die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen vom\nGrund der Aufhebung nicht betroffen sind, können sie bestehen bleiben.\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-12/4-str-38-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-12/4-str-38-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.935079+00:00"}}