{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-05_4_StR_678_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-05","aktenzeichen":"4 StR 678/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 678/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n1. Karl-Heinz C EEE zu: HE,\n\ngeboren am MEN 1939 in HAEE/SEmB,\n\n2. Edgar Johannes Km au: RE, dort\ngeboren on MEEEEEEED 1950,\n\n3. Rıf 5 ca cu: Ha, dort geboren\nom ME 1949,\n\nwegen Diebstahls in besonders schwerem Falle u. a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nAlbrecht Mayer\nZipfel\nSalger\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE in der Verhandlung,\nBundesanwältin ME dei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EEE CEEEEENERED,\nals Verteidiger des Angeklagten KA,\n\nRechtsanwalt Ep MEER,\nals Verteidiger des Angeklagten CME,\n\nRechtsanwalt ED, MEERE,\nals Verteidiger des Angeklagten SCHE,\n\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter den Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Münster (Westf.)\nvom 8. April 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten des Diebstahls\nin einem besonders schweren Falle oder der Hehlerei, den\nAngeklagten CB außerdem des Diebstahls für schuldig\nerkannt und CME zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren, den Angeklagten KB zu einer solchen\nvon einem Jahr und sechs Monaten und den Angeklagten\nSchober zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten\nrigen die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen\nRechts. Sie haben keinen Erfolg.\n\nI, Die Revision des ek] en G\n1. Verfahrens en\n\na) § 338 Nr. 1 StPO ist nicht verletzt. Die Ausübung des Richteramts setzt allerdings voraus, daß der\nRichter in der Lage ist, die Vorgänge in der Hauptverhandlung wahrzunehmen. Nach den dienstlichen Äußerungen\nder Verfahrensbeteiligten, insbesondere des Richters am\nLandgericht Gö@ und des Schöffen DENE selbst, besteht jedoch kein Anhalt dafür, daß das Hörgerät des\nSchöffen während eines Teils der Hauptverhandlung ausgeschaltet gewesen oder ausgefallen wäre. Sollte der Schöffe\nnicht reagiert haben, als er auf dem Flur vor dem Sitzungssaal angesprochen wurde, so ist dies nach seiner glaubhaften\nDarstellung darauf zurückzuführen, daß er zu dieser Zeit\ndas Hörgerät abgenommen oder ausgeschaltet hatte oder ein\nGespräch mit den Verteidigern einem entsprechenden Hinweis des Vorsitzenden folgend überhaupt vermeiden wollte.\n\nb) Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit (§ 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht vor. Die Türen zum\nSitzungssaal sind nach der Äußerung des Gerichtswachtmeisters erst nach Schluß der Verhandlung, nach Beendigung der mündlichen Urteilsbegründung nämlich, verschlossen worden. Daß sie den Verteidigern zum Verlassen des Saales hatten aufgeschlossen werden müssen,\nist darauf zurückzuführen, daß diese über die Dauer der\nVerhandlung hinaus im Gespräch noch dort verblieben waren.\n\nc) Einen Anlaß zu einem Hinweis auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts braucht das Gericht erst zu\nsehen, wenn sich die Beweislage hinreichend überblicken\nläßt. Deshalb ist es geradezu die Regel, daß solche Hinweise erst am Ende der Beweisaufnahme erteilt werden. Den\nanschließend gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei abgelehnt.\nDie Voraussetzungen des § 265 Abs. 3 StPO lagen offensichtlich nicht vor. Es ist aber auch nichts dafür ersichtlich, daß die Strafkammer die Rechtsbegriffe des\n§ 265 Abs. 4 StPO verkannt oder das ihr in diesem Rahmen\nzustehende Ermessen nicht richtig ausgeübt hätte (vgl.\nBGHSt 8, 92, 96). Seit RGSt 68, 257 1äßt die-Rechtsprechung\neine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei zu.\nDaß eine solche hier in Betracht kommen konnte, war von\nAnfang an erkennbar; der entsprechende Hinweis konnte\neinen Rechtskundigen nicht überraschen.\n\nd) Eine Wahlfeststellung, wie das Landgericht sie\nhier getroffen hat, setzt allerdings voraus, daß eine\neindeutige Klärung, ob sich der Angeklagte in der einen\noder anderen Richtung schuldig gemacht hat, trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismittel nicht möglich ist (BGH NJW 1954, 932; BGHSt 12, 386, 388; 21, 152).\n\nGegen diesen Grundsatz hat die Strafkammer indes nicht\nverstoßen. Die Vernehmung der Geschwister Bi und\nvon Gabi und Peter VG ärängte sich nicht auf. Daß die\nAngeklagten mit diesen Personen den Abend des 5. Juli 1975\nverbracht hatten, stellt das Urteil fest. Daß sie - an den\nbeiden Tagen - ständig, insbesondere 'nsch am Abend des\n\n6. Juli, mit ihnen zusammengewesen seien, hatten die Angeklagten aber selbst nicht behauptet. Offenbar deshalb\nkleideten sie ihr Begehren auch in die Form bloßer Beweisermittlungsamträge. \"Unzulässig\", wie das Landgericht irrig\nmeint, sind solche freilich nicht. |\n\nDie angeblich fehlerhafte Ablehnung der Anträge auf\nVernehmung eines Kraftfahrzeughändlers und eines Apothekers\nin Rh und auf Vornahme einer Ortsbesichtigung im Hofe\ndes Anwesens KM ist schon nicht in einer der Vorschrift\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechenden Form gerügt,\nweil der Beschwerdeführer die Begründung nicht mitteilt,\nauf die das Landgericht die Ablehnung stützte. Daß es dem\nAntrag auf Vernehmung einer gewissen Thea nicht stattgab,\n158t sich deshalb nicht beanstanden, weil der Angeklagte\nan der Entwendung des Lastzuges beteiligt und trotzdem\nam Morgen des 7. Juli 1975 bereits in Hamburg gewesen\nsein konnte. Die Anhörung von Anette Al] schließlich\nlag aus denselben Gründen nicht nahe wie diejenige der\nSchwestern Di und der Geschwister VW.\n\ne) Der in der Verhandlung als Zeuge vernommene\nPolizeiobermeister Sch berichtete Über Wahrnehmungen\neines dem Landgericht unbekannt gebliebenen Informanten,\nder den Zeugen um Wahrung seiner Anonymität gebeten hatte.\nDie Revision beanstandet, der Unbekannte selbst hätte gehört werden müssen. Dem vermag der Senat nicht beizutreten.\n\nWird nur der Zeuge vom Hörensagen vernommen, obwohl\nauch die Vernehmung des \"unmittelbaren\" Zeugen möglich\nwäre, so ist das kein Verstoß gegen § 250 StPO, sondern\nallenfalls ein solcher gegen die Aufklärungspflicht des\n§ 2uh Abs. 2 StPO (BGHSt 6, 209) und gegen § 261 StPO\n(BGHSt 17, 382, 385 f). Die erstgenannte Vorschrift\nschließt die Vernehmung von Zeugen über Mitteilungen\nnicht aus, die ihnen eine Person von ihren eigenen\nWahrnehmungen Über eine Beweistatsache gemacht hat\n(BGH VRS 16, 202, 205). Allerdings ist bei der Verwertung des Wissens anonymer Gewährsleute ganz besondere Zurückhaltung geboten (BGH, Urt. vom 30. September 1970 - 3 StR 141/70); das Gericht muß sich der\ndarin liegenden schwerwiegenden Gefahren bewußt sein.\nAuf die Aussagen solcher Gewährsleute kann eine Feststellung regelmäßig nur dann gestützt werden, wenn\ndiese Bekundungen durch andere wichtige Gesichtspunkte\nbestätigt werden (BGHST 17, 382, 385 f; zustimmend neben\nanderen Eb. Schmidt in JZ 1962, 761).\n\nDas Vorgehen des Landgerichts im vorliegenden Falle\nwird diesen Anforderungen gerecht. Zwar war dem Polizeibeamten, soweit es die Person des Informanten angeht,\ndie Genehmigung zur Aussage anscheinend von dem dafür\nzuständigen Vorgesetzten nicht ausdrücklich versagt\nworden; jedenfalls ergeben weder die Urteilsgründe noch\ndie Akten etwas dafür. Das Landgericht hat indessen eine\nReihe von Tatsachen festgestelit, die für sich allein\nschon die gezogenen Schlußfolgerungen nahelegten. Die Angeklagten waren im Besitz der Zugmaschine und beim Zerlegen derselben, und zwar auf Grund des Hinweises des Gewährsmannes, betroffen worden (UA S. 25), dessen Angaben\nalso auf diese Weise eine sofortige Bestätigung gefunden\nhatten. Das Ausstellfenster der Tür zum Fahrerhaus war\neingeschlagen, die Beschriftung der Tür mit Namen und Sitz\n\nder Eigentümerin war mit anderer Farbe überstrichen (UA\n\nS. 27). Diese Beschriftung hatte der Informant, wie sich\ntags darauf ergab, ebenso richtig abgelesen wie Teile des\nKennzeichens (UA S. 57). Die Behauptung über die Mitwirkung eines Griechen AH hat die Strafkammer\noffenbar, vor allem wegen der Namensverschiedenheit\nzwischen der Absenderangabe und der Unterschrift auf\n\ndem zur Entlastung vorgelegten Brief, ohnehin nicht geglaubt (UA S. 62/63). Sie hat schließlich berücksichtigt,\ndaß der Polizeibeamte seinen Gewährsmann seit Jahren kennt\nund dieser nach der Aussage des Zeugen \"einen ausgezeichneten Leumund\" genießt (UA S. 26). Zweifel in die Richtigkeit seiner von Polizeiobermeister Schön übermittelten\nAngaben haben allem Anschein nach auch die Verteidiger\nnicht gesetzt, hat doch keiner von ihnen die Vernehmung\ndes Informanten selbst beantragt.\n\nErfuhr nach alledem die Aussage des Gewährsmannes\nin anderen Umständen erhebliche Unterstützung, so durfte\ndas Landgericht im Hinblick auch auf die Sachlage im\nübrigen sich mit der Anhörung des Polizeibeamten begnügen.\nArt. 103 Abs. 1 GG stand dem ebensowenig entgegen (BVerfG\nJZ 1967, 570; vgl. auch BVerfGE 1, 418, 429) wie Art. 6\nAbs. 3 d MRK (BGHSt, aa0, S. 388). Auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist von dieser Auffassung\nnicht abgerlickt (vgl. neben dem bereits genannten Urt. vom\n30. September 1970 - 3 StR 141/70 - die Urteile vom 19.\nJuli 1972 - 2 StR 233/72 und vom 16. April 1975 - 2 StR\n60/75, insoweit in NIW 1975, 1470 nicht abgedruckt). Der\nvom 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs im Urt. vom 9.\nJuli 1968 - 5 StR 316/68 (GA 1968, 370) entschiedene Fall\nlag insofern wesentlich anders, als dort die Verurteilung\ndes Angeklagten allein auf Berichte von V-Männern gestützt\nwar.\n\nf) Soweit der Beschwerdeführer zur Behandlung des\nvon dem Verteidiger des Angeklagten KB übergebenen\nBriefes in griechischer Sprache bemängelt, daß kein\nSachverständiger hinzugezogen worden sei, gibt er nicht\nan, welcher Fachrichtung - Schrift- oder Sprachkunde -\ndieser Sachverständige hätte angehören und was er hätte\nbekunden sollen. Ob die Rüge danach überhaupt in zulässiger\nForm erhoben ist, kann indessen dahinstehen. Sie ist jedenfalls ebenso unbegründet wie die damit im Zusammenhang\nstehende weitere Beanstandung, die griechische Urschrift\ndes Briefes sei nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Ersichtlich hat keiner der Verfahrensbeteiligten die Richtigkeit der Übersetzung, insbesondere\nwas die Wiedergabe der Unterschrift betraf, in Zweifel\ngezogen; dazu gab auch die griechische Fassung, wovon\ndas Revisionsgericht sich selbst zu überzeugen vermag,\nkeinen Anlaß. Bei dieser Sachlage drängte sich die Anhörung eines Sachverständigen, gleich welcher Richtung,\nnicht auf; es hat auch keiner der Verteidiger Anlaß\ngesehen, sie zu beantragen. Ebensowenig brauchte die\nUrschrift - durch Inaugenscheinnahme - förmlich in\ndie Verhandlung eingeführt zu werden.\n\ng) Die auf den Diebstahl der Anlasser bezüglichen\nVerfahrensrügen sind teils unzulässig (§ 344 Abs. 2\nSatz 2 StPO), teils offensichtlich unbegründet.\n\n2, Die Sachbeschwerde\n\nDie Strafkammer führt auf S. 25 UA aus: \"Nicht geklärt werden konnte, ob dieser Diebstahl von CAM oder\nvon SCHEN oder von KÜE oder von allen drei nach gemeinsamem Tatplan begangen wurde. Angesichts ..... spricht\n\nzwar eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, daß zumindest\ndie Angeklagten CE und ScHiiilllden Diebstahl vegangen haben, nachgewiesen ist dies jedoch nicht\". Ferner\nheißt es auf S. 64 UA: \"Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes haben mithin die Angeklagten allein oder gemeinschaftlich handelnd eine fremde bewegliche Sache,\nnämlich die Zugmaschine ... weggenommen ... oder sie\nhaben eine Sache ..., die einem anderen gestohlen worden\nwar, ... angekauft oder sonst sich oder einem Dritten\nverschafft oder bei deren Absatz mitgeholfen ... Sie handelten dabei gemeinschaftlich, § 28 Abs. 2 StGB\".\n\nDiese Darlegungen lassen als Möglichkeit einer\nStraftatbestandsverwirklichung nicht nur einen von allen\n\ndrei Angeklagten gemeinsam verübten Diebstahl (in besonders\nschwerem Falle) auf der einen und eine Hehlerei auf der anderen Seite offen; möglich bleibt auch, daß zwei der Angeklagten oder einer von ihnen den Lastzug entwendete und\n\nder oder die anderen dieses Tun auch nicht sonstwie mit\nTäterwillen förderten. Die Tatsache, daß somit jeder\n\nder Angeklagten den Diebstahl sowohl zusammen mit einem\noder beiden anderen wie auch allein begangen haben kann,\nsteht indes einer Wahlfeststellung nicht im Wege. Daß sich\neiner der Angeklagten an der Diebestat als bloßer Gehilfe\nbeteiligt haben könnte, schließt das Landgericht ersichtlich aus. Im übrigen würden die Angeklagten, wäre diese\nMöglichkeit übersehen worden, dadurch nicht beschwert sein,\nda die Strafe auf jeden Fall der Vorschrift des § 259 StGB\nals dem mildesten Gesetz zu entnehmen war, denn auch das\nnach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 Nr. 2 StGB herabgesetzte\nHöchstmaß der Strafe aus § 243 StGB läge noch Über dem des\n§ 259 StGB.\n\n- 10 -\n\nEs ist auch kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß\ndas Landgericht im Rahmen des § 259 StGB mehrere Möglichkeiten des Aufrechterhaltens der durch die Vortat geschaffenen Vermögenslage offen läßt. Eine Wahlfeststellung\ndieser Art hat die Rechtsprechung schon immer zugelassen.\nDie Bereicherungsabsicht 18ßt sich dem Zusammenhang der\nUrteilsgründe entnehmen: die Zugmaschine sollte, in Teile\nzerlegt, veräußert werden. Daß vollendete Hehlerei mit den\nBegehungsformen des Absetzens und des Absetzenhelfens den\nbereits erfolgten Absatz des Hehlgutes nicht voraussetzt,\nhat der Bundesgerichtshof erst vor kurzem entschieden (vgl.\nBGHSt 26, 358; 27, 45).\n\nII, Die Revisionen der Angeklagten “| und |\n1. _Verfahrensrügen\n\na) Beide Beschwerdeführer beanstanden, wie bereits\nder Angeklagte CE, die Mitwirkung des dazu wegen\nseiner Hörschwäche angeblich nicht fähigen Schöffen\nDONE, ferner die unterbliebene Vernehmung des anonymen\nInformanten. Hierzu kann auf die Darlegungen in Abschnitt I\n1 a) und e) verwiesen werden.\n\nb) Dasselbe gilt für die Rügen des Angeklagten KB,\nmit denen dieser eine gesetzwidrige Ausschließung der\nÖffentlichkeit und die Ablehnung eines Antrages auf Aussetzung des Verfahrens, soweit dieser auf die Veränderung\ndes rechtlichen Gesichtspunkts gestützt war, geltend macht.\nDiese Beanstandungen sind bereits unter I 1 b) und c) behandelt. Darüber hinaus will der Angeklagte KM eine Ver-\n\n- 11 -\n\nletzung des § 338 Nr. 8 StPO auch in der Ablehnung\nseines auf unzureichende Vorbereitung der Verteidigung\ngestützten Aussetzungsamtrags erblicken. Wenn der Verteidiger sich nach der daraufhin beschlossenen Unterbrechung von drei Tagen ohne Widerrede auf die Verhandlung einließ, so konnte das Gericht, zumal bei dem\nmäßigen Aktenumfang, davon ausgehen, daß er nunmehr\nhinreichend vorbereitet war.\n\nOb die auf S. 7 (untere Hälfte) der Rechtfertigungsschrift des Angeklagten Ki erwähnte Ablehnung zweier\nBeweisamträge Gegenstand selbständiger Rügen sein soll,\n\nd. h. ob dies genügend zum Ausdruck kommt, erscheint zweifelhaft. Die Rügen wären schon nicht in zulässiger Form\nerhoben, weil auch dieser Beschwerdeführer die Begründung\nder ablehnenden Beschlüsse nicht mitteilt. Der Form des\n\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entspricht auch der Vortrag\nnicht, der sich auf die fristgemäße Absetzung des Urteils\n(§§ 275 Abs. 1, 338 Nr. 7 StPO) bezieht, denn eine Fristversäumnis wird nicht, auf jeden Fall nicht mit Bestimmtheit, behauptet. Dasselbe gilt schließlich für die auf\n\nS. 12 der Begründungsschrift beanstandete Ablehnung von\nBeweisamträgen (vgl. BGHSt 3, 213; 2, 168).\n\nDer Einwänd der örtlichen Unzuständigkeit ist unzulässig (§ 16 StPO), überdies offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sach e\n\nDazu kann wiederum auf die Ausführungen zur Revision\n\ndes Angeklagten CM, und zwar unter I 2, Bezug genommen werden. Die weiteren Einwendungen der Angeklagten\n\n- 12 -\n\nKO una SCHE destehen weitgehend aus unzulässigen\n\nAngriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters; im\n\nÜbrigen sind sie, auch soweit sie die Strafzumessung\nbetreffen, offensichtlich unbegründet.\n\nMayr Börtzler Mayer\n\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-678-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-678-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.725792+00:00"}}