{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-05_4_StR_33_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-05","aktenzeichen":"4 StR 33/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"£5\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 33/7 URTEIL\nJ-C.33\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günter S EEE aus DEE 11,\ngeboren am EEE 1932 ir CE SEHE,\n\n2. den Polizeiobermeister Günter Josef M EEEEEEERES\n\naus CE SE, geboren an MEET 1927\nin DE,\n\nwegen Betruges\n\n23\n\n- 2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 5. Mai 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler,\nMayer,\nZipfel,\nSalger\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin EEE\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt MUEEM, DEE,\nals Verteidiger für den Angeklagten Sl,\n\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n24. März 1976 werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten\nseines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n23\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten SC wegen\nBetrugs zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten, den Angeklagten MM wegen Beihilfe\nzum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten\nverurteilt. Die Revisionen, die die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.\n\nI. Verfahrensrügen\n\n1. Nicht ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts\na) Verhandlungsfähigkeit des Schöffen Rn\n\nDie Behauptung beider Beschwerdeführer, der\nSchöffe RM sei nicht verhandlungsfähig gewesen,\ntrifft nicht zu. Die Strafkammer hat sich nach Anhörung von zwei medizinischen Sachverständigen und auf\nGrund ihrer eigenen Beobachtungen davon überzeugt,\ndaß der Schöffe während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung körperlich und geistig fähig war, sein\nSchöffenamt auszuüben, mag er auch infolge einer Hüftgelenkoperation vorübergehend in seiner körperlichen\nBewegungsfreiheit beeinträchtigt gewesen sein. Die Erholung weiterer Gutachten war hier nicht veranlaßt. Es\nist hiernach nicht zu beanstanden, daß das Landgericht\nam 19. Februar 1976 30 Minuten und am 23. Februar 1976\n60 Minuten verhandelt hat.\n\n-L-\n\nb) Mitwirkung abgelehnter Richter\n\naa) Zwar ist über die Ablehnung des Vorsitzenden\nDr. Br an 11. Dezember 1975 durch den Verteidiger\nReferendar BUN (in Vertretung von Rechtsanwalt\nDr. Westerwelle) nicht entschieden worden. Diese Entscheidung erübrigte sich jedoch, nachdem Rechtsanwalt\nDr. VO mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1975\nerklärt hatte, nach Studium der zugeleiteten Fotokopien des gegen den Vorsitzenden eingereichten Ablehnungsamtrags und der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters zu dem Ergebnis gelangt zu sein, daß\nHerr Dr. Br nicht befangen sei. Darin ist eine\nRücknahme des Befangenheitsamtrags zu sehen, auch wenn\nsie nicht ausdrücklich in der Hauptverhandlung erklärt\nworden ist.\n\nbb) Die Rüge der Revision des Angeklagten SM,\ndie Ablehnungsgesuche gegen die Berufsrichter und\nSchöffen wegen Besorgnis der Befangenheit vom 2, und\n24. Februar 1976 seien zu Unrecht verworfen worden,\nkann keinen Erfolg haben. Die Rüge ist nicht ordnungsgemäß entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt\nund damit unzulässig, da sie den Inhalt der gerichtlichen Entscheidungen nicht wiedergibt. Im übrigen wären\ndie Rügen auch unbegründet. Selbst eine Verwerfung des\nAblehnungsgesuchs durch unzuständige Richter würde unter diesen Umständen die Revision nicht begründen\n(BGHSt 18, 200).\n\n23\n\n-5_\n\n2, Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit\n\nder Hauptverhandlung\n\nDie Rüge beider Beschwerdeführer, die Verhandlung\nam 10., 19. und 23, Februar 1976 sei nicht öffentlich\ngewesen, dringt nicht durch. Die Protokolle vom 19. und\nvom 23. Februar 1976 enthalten den Hinweis \"Fortsetzung\nder unterbrochenen Hauptverhandlung in Iilliikrankenhaus in EW/SEEER - Kapelle\". Auch die Sitzungsniederschrift vom 10. Februar 1976 trägt den Hinweis \"Fortsetzung der Hauptverhandlung im Evangelischen Krankenhaus - [ilirrenkennaus/StM - Konferenzzimmer\".\nEine ausdrückliche Feststellung, ob die Verhandlung\nöffentlich oder nicht öffentlich war, fehlt zwar entgegen der Vorschrift des § 272 Nr. 5 StPO. Doch ist das\nProtokoll insoweit erkennbar lückenhaft und daher der\nAuslegung zugänglich. Die Fassung des Protokolls deutet\nauf eine fortgesetzte - wie bisher - öffentliche Verhandlung hin, Das Protokoll beweist dagegen nicht, daß\ndie Verhandlungen jeweils nicht öffentlich waren (vgl.\nBGHSt 17, 220; BGH LM § 274 StPO-Nr. 10 und BGH bei\nDallinger MDR 1952, 659).\n\nEin Beschluß über einen zeitweiligen Ausschluß der\nÖffentlichkeit von der Verhandlung vor dem erkennenden\nGericht ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\nergangen. Aus dem Vorbringen der Revision ergibt sich\nauch nicht, daß die Öffentlichkeit tatsächlich ausgeschlossen war. Wie die Revision des Angeklagten Müms\nvorträgt, befand sich im Eingang des Landgerichtsgebäudes in EM eine gut sichtbare Hinweistafel. Die Fortsetzung der Hauptverhandlung im L[iliikrankenhaus am\n10. Februar 1976 ist in der Sitzung vom 5. Februar verkündet worden. Die an den geänderten Sitzungsort gela-\n\n- 7-\nder Fürsorgepflicht und eine Beschränkung der Verteidigung ableiten will, ist nicht in der vorgeschriebe-\n\nnen Form erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\n\n5. Ablehnung des Sachverständigen Schaumann\n\nDie Rüge beider Beschwerdeführer, die Strafkammer\nhabe der Ablehnung des Sachverständigen zu Unrecht nicht\nstattgegeben, ist ebenfalls nicht ordnungsgemäß erhoben,\nweil der wesentliche Teil des Gerichtsbeschlusses nicht\nmitgeteilt wird; das Revisionsgericht kann daher nicht\nnach dem Revisionsvortrag nachprüfen, ob der Tatrichter\nmit Recht die Unparteilichkeit des Sachverständigen angenommen hat. Die Rüge wäre übrigens auch deswegen nicht\nbegründet, weil das Urteil nicht auf der Anhörung des\nSachverständigen beruht. Die Schätzungen über den Wert\nder einzelnen Lastkraftwagen hat der Tatrichter auf andere Umstände gestützt, so insbesondere auf die Angaben\nder Vorbesitzer, auf die Höhe des vereinbarten Kaufpreises und auf das Alter und den Kilometerstand der Fahrzeuge. Die Erwähnung des Sachverständigen bei der - an\nsich überflüssigen - zusammenfassenden Aufzählung der\nBeweismittel (UA S. 53) besagt nicht, daß das Gutachten\nbei der Beweiswürdigung mitverwertet worden ist,\n\n6. Verletzung der §§ 250, 251 und des § 261 StPO\n\na) Beide Beschwerdeführer beanstanden zu Unrecht,\ndas Landgericht habe gegen die §§ 250 und 251 StPO verstoßen, weil es die Protokolle tiber die in der Schweiz\nvernommenen Zeugen BEE, a ME und FÜR veriesen habe. Diese Personen hatten ausdrücklich erklärt,\nvor dem erkennenden Gericht nicht aussagen zu wollen,\n\n-6-\n\ndenen Zeugen und Sachverständigen sind dort erschienen,\nUnter diesen Umständen kann dahingestellt bleiben, ob\nauch im Krankenhaus ein Aushang mit einem Hinweis auf\ndie Sitzung angebracht war. Dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verhandlung wird schon dadurch genügt, daß\njedermann die Möglichkeit hat, sich ohne besondere\nSchwierigkeiten Kenntnis von dem Sitzungsort zu verschaffen und daß der Zutritt im Rahmen der tatsächlichen\nGegebenheiten eröffnet ist (BGHSt 21, 72, 73; BGH, Urteil vom 15. Juli 1975 - 1 StR 120/75). Die Beschwerdeführer tragen nicht vor, daß Interessenten die Teilnahme\nverweigert oder auch nur praktisch unmöglich gemacht worden sei. Gewisse Erschwernisse, den Sitzungssaal zu finden, die sich aus der Örtlichkeit ergeben, stellen noch\nkeine Verletzung des Prinzips der Öffentlichkeit dar\n(vgl. BGH, Urteil vom 16. August 1953 - 4 StR 145/52).\nDarauf, daß tatsächlich keine Zuhörer anwesend waren,\nkommt es nicht an.\n\n3. Verletzung des § 229 StPO\n\nDie Rüge des Angeklagten WW, die Verhandlung\nsei zwischen dem 10. und 23. Februar 1976 länger als\n10 Tage unterbrochen gewesen, dringt nicht durch. Am\n19. Februar 1976 hat eine Verhandlung stattgefunden.\nDie Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten diente dem Fortgang\ndes Verfahrens, Das Vorgehen der Strafkamner ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n4, Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens\n\nDie Rüge, mit der die Revision des Angeklagten\nSCREEEM aus der Ablehnung der am 23. und 24. Februar 1976\nbeantragten Aussetzung des Verfahrens eine Verletzung\n\n23\n\n- 9.\n\nb) Der Beschwerdeführer SCHE sieht eine Verletzung der §§ 250 und 251 StPO in der Verwertung der\nME: s@HE-Notiz, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sei (§ 261 StPO). Der Vermerk sei\nnicht verlesen worden. Die Erwähnung im Urteil, daß\nHerr FREE auf den Vermerk hingewiesen habe, sei\neine unzulässige mittelbare Beweiserhebung.\n\nDie Rüge kann keinen Erfolg haben. Es kann offen\nbleiben, ob die Notiz verlesen worden ist. Auf eine\nförmliche Verlesung des Vermerks konnte verzichtet\nwerden, da es nicht auf den genauen Wortlaut, sondern\nnur auf den wesentlichen Inhalt ankam, insbesondere\nhinsichtlich der für die Finanzierung vorzulegenden\nUnterlagen. Der Sachverhalt ist auch Gegenstand der\nübrigen Beweisaufnahme gewesen, insbesondere bei der\nVernehnmung der Vertreter der Schweizer Bank und des\nbei der Besprechung mit dem Angeklagten anwesenden\nHerrn EEE. Der wesentliche Inhalt des Vermerks\nkann im Wege des Vorhalts an den Angeklagten oder andere Beteiligte eingeführt worden sein. Wesentlich für\ndie Überzeugungsbildung des Tatrichters war zudem die\nfrühere Einlassung des Angeklagten, daß er WEEB-EEE nicht über seine finanzielle Situation aufgeklärt habe.\n\nc) Die Behauptung der Revision SM, die Aktennotiz FE sei nicht in die Verhandlung eingeführt\nworden, ist unrichtig; die Notiz ist verlesen worden\n(Protokollband III db S. 43, 45, 63/64).\n\n-8-\n\nDie unabänderliche Weigerung eines dauernd außerhalb\ndes Geltungsbereichs der StPO wohnhaften Zeugen, zu\neiner Vernehmung in der Hauptverhandlung zu erscheinen, ist unter den gegebenen Umständen ein nicht zu\nbeseitigendes Hindernis nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO\n(BGHSt 22, 118, 121). Weiterer Bemühungen des Gerichts,\ndie Zeugen trotz ihrer endgültigen Weigerung zum Erscheinen zu bewegen, bedurfte es nicht.\n\nDer Verlesung der Protokolle stand nicht entgegen, daß Rechtsanwalt KM bei der Vernehmung des\nZeugen FORMEN in Zürich nicht anwesend sein konnte.\nAuch nach deutschem Strafprozeßrecht müssen die Beteiligten von einem anberaumten Termin nur benachrichtigt werden; ihrer Anwesenheit bedarf es nicht\n(§ 224 Abs. 1 Satz 1 StPO). Auf eine Terminsverlegung\nbestand kein Anspruch. Im übrigen lag die Terminsbestimmung nicht im Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichts. Von einer unzulässigen Beschränkung der\nVerteidigung kann keine Rede sein.\n\nDie Möglichkeit einer zwangsweisen Vorführung besteht nicht. Daher kann auch die Rüge, die Strafkammer\nhabe es unterlassen, die Beeidigung durch einen ersuchten deutschen Richter oder das erkennende Gericht zu\nbeschließen, nicht durchgreifen. Zu bemerken ist in\ndiesem Zusammenhang, daß die im Rechtshilfeverfahren\nanwendbare Züricher StPO den Eid nicht kennt (vgl. Anmerkung des Schweizerischen Untersuchungsrichters im\nProtokoll vom 9. Dezember 1975 - Protokollband III b\nSs. 58).\n\n- 10 -\n\n7. Ablehnung von Beweisamträgen\n\na) Die Ablehnung der erneuten Vernehmung der Zeugen SCHE, KO, NEE und LEE ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers Sp\nrechtlich nicht zu beanstanden. Diese Zeugen sind bereits vernommen worden. Ein neues Beweisthema, das der\nAblehnung mit einer den Erfordernissen des § 244 Abs,\n3 StPO entsprechenden Begründung bedurfte, ist nicht\ngenannt worden. Der Fall KAEEB ist im übrigen gemäß\n§ 154 a StPO eingestellt worden,\n\nb) Der Tatrichter hat im Ergebnis zu Recht die\nVernehmung der Mutter der Frau Ro@ß in den Urteilsgründen (UA S. 74/75) abgelehnt. Es ist im vorliegenden\nFalle nicht zu beanstanden, daß das Landgericht unter\nBerücksichtigung des bisherigen Beweisergebnisses, der\nBedeutung der unter Beweis gestellten Behauptung und\ndes Umstandes, daß der Angeklagte die Quelle seiner angeblichen Kenntnis nicht angegeben hat, keine weiteren\nNachforschungen nach dem Verbleib der Mutter Ro angestellt hat, nachdem Frau Ro selbst die Auskunft über\ndie Anschrift ihrer Mutter verweigert hatte.\n\nc) Auch die Ablehnung der nochmaligen Vernehmung\ndes Prokuristen Be gibt keinen Anlaß zu einer\nrechtlichen Beanstandung. Den ersten Antrag des Verteidigers des Angeklagten SE vom 26. Januar 1976 auf\nVernehmung hat die Strafkammer mit Recht als sachlich\nund zeitlich unbestimmt abgelehnt. Hinsichtlich des\nzweiten nunmehr präzisierten Antrags vom 2. Februar\n1976 ist von der Revision nicht dargetan, daß es sich\nnicht um eine bloße Wiederholung einer schon durchgeführten Zeugenvernehmung, sondern um ein neues Beweisthema handelte.\n\n- 11 -\n\nd) Die Gründe, mit denen der Tatrichter von der\nVernehmung der Ehefrau des Angeklagten SER apgesehen hat (UA S,. 61), sind rechtlich nicht zu beanstanden, |\n\ne) Die Rüge des Angeklagten SEE, in der Avlehnung der Vernehmung von Mp-r SEEN liege ein\nVerstoß gegen § 244 StPO, ist nicht ordnungsgemäß\nerhoben, da nicht ausreichend dargetan ist, welche\nWege das Landgericht zur Ermittlung des Aufenthalts\ndes Zeugen noch hätte einschlagen sollen. Im Urteil\n(S. 39) ist ausgeführt, daß die vom Gericht angestellten Nachforschungen nach der ladungsfähigen Anschrift ergebnislos geblieben sind und Rückfragen\nbeim Postamt und beim Einwohnermeldeamt Bad Homburg\nergeben haben, daß sich ÜW-E si bereits im\nFrühsommer 1971 ins Ausland ohne nähere Angabe des\nAufenthaltsortes abgesetzt habe. Die von der Revision\nvorgeschlagene Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung,\ndie eine Aussetzung der Verhandlung notwendig zur Folge\ngehabt hätte, wäre der Bedeutung des Beweismittels für\ndie Wahrheitsfindung nicht angemessen gewesen (vgl.\nBGHSt 22, 118, 120).\n\n8. Nichtanwesenheit des Staatsanwalts\nET a tn\n\nDer Beschwerdeführer S@WM kann mit der Rüge,\nan der Sitzung vom 24. Februar 1976 habe nach dem\nProtokoll kein Staatsanwalt teilgenommen, keinen Erfolg haben. Insoweit ist eine reine Protokollrüge erhoben. Die Revision behauptet selbst nicht, daß ein\nStaatsanwalt: tatsächlich nicht anwesend gewesen ist,\n\n- 12 -\n\n9, Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO\n\nDie Rüge einer Beeinträchtigung der Verteidigung\nSchulz durch Verweigerung der rechtzeitigen Einsicht\nin die Kontounterlagen ist nicht ordnungsgemäß erhoben. Die Revision gibt den ablehnenden Gerichtsbeschluß\nnicht wieder; die Berufung auf das Protokoll genügt\nnicht.\n\nII. Sachrüge\n\nSoweit sich die Beschwerdeführer gegen die dem\nTatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung richten, können sie keinen Erfolg haben. Widersprüche und Denkfehler liegen nicht vor. Ein Verstoß gegen den Grundsatz in dubio pro reo ist nicht gegeben. Das Landgericht hat die Behauptung des Angeklagten Schulz, er\nhabe auf das an Sci veräußerte Fahrzeug Aufwendungen gemacht, als widerlegt angesehen.\n\nInsgesamt werden die Verurteilungen von den Feststellungen getragen. Die Strafzumessungserwägungen\nsind ebenfalls rechtlich nicht angreifbar. Die Darstellung eines nach 8 154 a StPO eingestellten Falles\nim Urteil ist zwar überflüssig, hier aber unschädlich.\nEs besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß dieser Fall die\nStrafhöhe beim Angeklagten Schulz beeinflußt hat. Der\nErwähnung der Vorstrafe unter Nr. 11 (UA S. 8) steht\ndas Verwertungsverbot des § 49 BZRG nicht entgegen, da\n\n23\n\n- 13 -\n\nim Register auch Freiheitsstrafen eingetragen sind\n(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) BZRG).\n\nAuch sonst sind keine Rechtsfehler erkennbar.\n\nDie Revisionen sind daher zu verwerfen.\n\nMayr Börtzler Richter am BGH\nMayer ist in\nUrlaub und daher verhindert\nzu unterschreiben\n\nMayr\n23. Mai 1977\n\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-33-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BZRG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 229","ref_norm":"229","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-33-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.697697+00:00"}}