{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-05_4_StR_178_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-05","aktenzeichen":"4 StR 178/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"47\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 178/77 BESCHLUSS\nrer} |\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Vermögensberater Heribert PENIS sus\n\nCE, sort geboren am GEEMEEEEEEEEN 1951,\n\n2. den Anstreicher Gerd w EEE zus\nDEE, geboren am GEEEEEEEEEEEE 1940 in We EEE,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\n\n- 2-\n\n25\n\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerde-\n\nführer gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 5. Mai 1977 ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\nDer Angeklagte Heribert PB wird auf\nseinen Antrag gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n2, November 1976 in den vorigen Stand\nwiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der\nAngeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Essen vom\n2. Februar 1977 ist damit gegenstandslos.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten PAR\nund WER wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 2. November 1976 im\nSchuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagten eines fortgesetzten Diebstahls in\n\neinem besonders schweren Fall schuldig sind.\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\n25\n\n- 3-\nGründe:\n\nNach den Feststellungen entwendeten die Angeklagten\nzur Vorbereitung des von ihnen geplanten Einbruchs in\neine Sparkasse von einem ungesicherten Lagerplatz zwei\nSauerstofflaschen. Einige Stunden später begannen sie,\nvon einem angrenzenden Gebäude aus die Brandmauer zur\nKreissparkasse aufzubrechen. Sie konnten keine Beute er-\n\nzielen.\n\nEntgegen der Auffassung der Strafkammer liegt hier\nnicht Tateinheit vor. Die Ausführungshandlungen des\nvollendeten und des versuchten Diebstahls decken sich\nauch nicht teilweise. Die Verfolgung eines einheitlichen\nZieles, der Umstand, daß die Entwendung der Sauerstoffflaschen nur der Vorbereitung des eigentlichen Zieles\ndienen sollte, genügt für die Annahme von Tateinheit\n\nnicht.\n\nDie beiden Handlungen können jedoch nach dem den\nUrteilsfeststellungen zu entnehmenden Gesamtvorsatz und\nbei der gleichartigen Begehungsform des Grundtatbestandes zu einer fortgesetzten Handlung zusammengefaßt werden.\n\nDie Änderung des Schuldspruchs berührt den Strafausspruch nicht; es kann ausgeschlossen werden, daß der\nTatrichter bei Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs\neine geringere Strafe verhängt hätte.\n\n45\n\nu.\n\nIm übrigen sind die Revisionen offensichtlich unbegründet. Die Änderung des Schuldspruchs bietet keine\nVeranlassung, die Rechtsmittelgebühr zu ermäßigen und\n\ndie entstehenden Auslagen teilweise der Staatskasse\naufzuerlegen.\n\nMayr Börtzler Mayer\n\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-178-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-05/4-str-178-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.680921+00:00"}}