{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-05-03_4_StR_174_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-05-03","aktenzeichen":"4 StR 174/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"dl\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_ StR 174/77 BESCHLUSS\n2,7 F\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Gunnar S GEB , ohne festen Wohnsitz,\n\ngeboren am EEE 1953 in EEE zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen vorsätzlichen Vollrausches\n\nAd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeflihrers am 3. Mai 1977 gemäß § 3L9 Abs. 2 und\n4 StPO einstimmig beschlossen;\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 6. Dezember 1976\nwird als unbegründet verworfen. Jedoch entfällt die Anordnung der Führungsaufsicht;\n\ndie angeführten Vorschriften der §§ 48 und\n\n68 StGB werden gestrichen. Der Schuldspruch\nwird dahin ergänzt, daß der Angeklagte wegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründes\n\nEntsprechend den Darlegungen im Urteil (S. 7) ist\nder Urteilssatz dahin klarzustellen, daß der Angeklagte\nwegen eines vorsätzlichen Vollrausches verurteilt ist\n(BGH NJW 1969, 1581, 1582).\n\nDie Voraussetzungen der Anordnung der Führungsaufsicht' gemäß § 256 StGB liegen nicht vor. Der Vollrausch nach § 330 a StGB ist in § 256 StGB nicht genannt;\ner ist gegenüber § 253 StGB eine selbständige Straftat.\n\nOb die Voraussetzungen für die Anordnung der\nFührungsaufsicht nach den§§ 48, 68 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nvorliegen, hat das Landgericht in den Gründen nicht erörtert; die bloße Anführung der gesetzlichen Bestinmungen im Urteilssatz genügt nicht. Es ist nicht zu erwarten, daß die Voraussetzungen des § 48 StGB festgestellt werden können. Das Revisionsgericht kann daher\nselbst entscheiden und die Anordnung aufheben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nEine Geblihrenermäßigung und Kostenverteilung ist\nnicht veranlaßt (§ 473 Abs. 4 StPO).\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nZipfel Mayer","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/4-str-174-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-05-03/4-str-174-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.453587+00:00"}}