{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-04-21_4_StR_72_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-04-21","aktenzeichen":"4 StR 72/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_72/77 URTEIL\nUuır?\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden türkischen Staatsangehörigen Reccep A GE ,\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1948 in ZU\nKreis DEMEEB/Türkei,\n\nwegen Totschlags\n\n77\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor GEEEEEENEEB\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter il\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund (Schwurgericht) vom 15. September 1976 wird\nverworfen. Jedoch wird das Urteil dahin\ngeändert, daß der Angeklagte nur wegen\neines vollendeten Totschlags zu einer\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt\nwird.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n7\n\nGründe:\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen eines\nversuchten und wegen eines vollendeten Totschlags, begangen an seinem türkischen Landsmann Yasar CH, zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der ohne nähere Begründung die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, führt\nzwar zu einer Änderung des Schuldspruchs, bleibt im Ergebnis jedoch ohne Erfolg.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wollte der Angeklägte Yasar CM töten und wartete deshalb früh morgens\nmit einer Pistole vor dem Hause, in dem dieser wohnte.\n\nAls CHR aus der Türe trat, gab er in schneller Folge mehrere Schüsse auf ihn ab. Zwei Schüsse verfehlten ihr Ziel;\nder dritte Schuß löste sich wegen einer Ladehemmung der\nWaffe nicht. Während Ci und der hinter ihm das Haus verlassende Landsmann Do Deckung suchten, lief der Angeklagte weg. CB, und mit Abstand auch Dogru, die beide\nkeinerlei Waffen bei sich trugen, verfolgten ihn. Der Angeklagte lief durch mehrere Straßen und gab dann noch\nmindestens drei Schüsse auf CHB ab, von denen der letzte,\naus einer Entfernung zwischen 10 und 20 m abgefeuerte Schuß\ntödlich traf. Der Angeklagte hatte \"zwar wegen der Ladehemmung für einen kurzen Zeitraum seinen Tötungsentschluß\nunfreiwillig aufgeben\" müssen. \"Als das Opfer hinter ihm\nin recht leichtsinniger Weise herlief, faßte er (jedoch)\naus dem ursprünglichen und nicht aufgegebenen Tötungsamtrieb heraus sofort wieder den Entschluß, CE nun doch\nnoch zu erschießen\". Er hat die weiteren Schüsse \"nicht\naus panischer Angst, den Verfolgern in die Hände zu fallen,\n\nabgegeben, wenngleich er auch dies selbstverständlich\nverhindern wollte;\" vielmehr war es \"sein primäres\nZiel, Yasar Can doch noch zur Strecke zu bringen\"\n\n(VA Bl. 11 bis 1b).\n\nBei dieser Sachlage ist aus Rechtsgründen weder\ngegen die Annahme des unbedingten Tötungsvorsatzes bei\nAbgabe sämtlicher Schüsse noch dagegen etwas einzuwenden, daß das Schwurgericht die Voraussetzungen für\nein Handeln in Notwehr sowie für einen strafbefreienden\nRücktritt vom Versuch verneint hat. Die dazu im Urteil\nangestellten Erwägungen entsprechen den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannten Rechtsgrundsätzen.\n\nRechtliche Bedenken bestehen allein dagegen, daß\ndas Schwurgericht das Tatgeschehen rechtlich in zwei\n(natürliche) Handlungseinheiten aufgespalten und zwei\nselbständige Taten angenommen hat, zunächst einen fehlgeschlagenen Tötungsversuch durch die Abgabe der ersten\ndrei Schüsse und dann ein vollendetes Tötungsverbrechen\ndurch die Abgabe der weiteren drei Schüsse, von denen\nder letzte tödlich traf. Der Angeklagte hat mit unbedingtem Tötungsvorsatz innerhalb eines Zeitraums von nur\nwenigen Minuten im Umkreis von allenfalls wenigen hundert\nMetern mit demselben Tatmittel sechs gleichartige Ausführungsakte (Pistolenschüsse) gegen dasselbe Opfer verübt. Die räumliche und zeitliche Differenz zwischen den\nersten drei und den weiteren drei Tätigkeitsakten ist allein auf die Ladehemmung der Pistole zurückzuführen, die\nden Angeklagten zwang, seinen Tötungsvorsatz für einen\nkurzen Zeitraum unfreiwillig aufzugeben. Er lief weg,\nweil er annahm, daß er sein Ziel in diesem Augenblick\n\n79\n\nnicht mehr erreichen könne. Als er dann wenige Augenblicke später sah, daß Yasar WB leichtsinnig hinter ihm\nherlief und sein Ziel nun doch noch erreichbar war, nahm\ner den gleichen Tötungsvorsatz, der ihn zur Tat getrieben hatte, wieder auf und brachte diese auf die\ngleiche Art und Weise, wie er sie begonnen hatte, zur\nVollendung. Auch zwischen den ersten drei und den weiteren drei Tätigkeitsakten besteht demnach ein so enger\nunmittelbarer Zusammenhang, daß das gesamte Handeln des\nAngeklagten an sich (objektiv) auch für einen Dritten bei\nnatürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengefaßtes Tun erscheint, nämlich als ein - vollendetes - Verbrechen des Totschlags (vgl. u.a. RGSt 58,\n\n113, 116; BGHSt 4, 219, 220; 10, 129, 10, 230, 231; BGH\nGA 1970, 84). Daß der Angeklagte sämtliche tatbestandsmäßigen Betätigungen nicht in Verwirklichung eines ununterbrochen fortdauernden Handlungswillens ausführte, ist\nin diesem Zusammenhang bedeutungslos. Maßgebend ist das\näußere Erscheinungsbild seiner Betätigungen. Sind diese,\nwie hier, gleichartig und durch einen engen räumlichen\nund zeitlichen Zusammenhang verbunden, dann sind sie auch\ndann eine natürliche Handlungseinheit und damit eine Tat\nim Rechtssinne, wenn der Täter den ursprünglichen Entschluß\nzwar aufgibt, ihn aber dann alsbald wieder aufgreift und\ndie vorübergehend unterbrochene Handlung weiterführt. Worauf die Aufgabe des ursprünglichen Entschlusses beruht,\nob darauf, daß der Täter annimmt, er könne sein Ziel nicht\nmehr erreichen (vgl. BGHSt 4, 219, 221) oder darauf, daß\ner glaubt, er habe es bereits erreicht (vgl. BGH, Urteil\nvom 13. November 1973 - 1 StR 346/73), ist gleichgültig.\n\nDer Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen; Anklage\nund Eröffnungsbeschluß haben ebenfalls nur eine Tat\nangenommen.\n\nDa hiernach für die eine Tat nur noch eine Strafe\nin Betracht kommt, kann allerdings der Strafausspruch\nin der bisherigen Form nicht bestehen bleiben. Das zwingt\nindessen hier nicht zu seiner Aufhebung und Zurückverweisung der Sache. Der der Bemessung der Strafe zu Grunde\nzu legende Sachverhalt und der Unrechtsgehalt der Tat\nsind gleichgeblieben, nur die rechtliche Wertung hat in\neinem für die Strafzumessung selbst unwesentlichen Punkt\neine Änderung erfahren. Die Strafzumessungserwägungen\ndes angefochtenen Urteils ergeben auch mit hinreichender\nSicherheit, daß das Landgericht bei richtiger Annahme\nnur einer (einheitlichen) Tat auf eine Freiheitsstrafe jedenfalls in Höhe der von ihr verhängten Gesanmtstrafe erkannt hätte. Der Senat hat deshalb auch den Strafausspruch\nentsprechend selbst geändert.\n\n17\n\nDa die Revision mithin im Ergebnis ohne Erfolg\ngeblieben ist, hat der Angeklagte die Kosten seines\nRechtsmittels ganz zu tragen.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\n\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-21/4-str-72-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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