{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-04-21_4_StR_654_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-04-21","aktenzeichen":"4 StR 654/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 654/76 URTEIL\nuuyı?r\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Zollhauptsekretär Harald U EEE aus CA,\ngeboren am EEE 1929 in HOstfriesland,\n\nwegen Bestechlichkeit\n\n7\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. April 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nHürxthal\nAlbrecht Mayer\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt WWW in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor EEE bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt WEEEEM aus AGHEEEM\nals Verteidiger,\nJustizangestellter EB\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom\n21. Mai 1976 dahin ergänzt, daß er im übrigen\nfreigesprochen wird und insoweit die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last fallen,\n\nDie weiter gehende Revision des Angeklagten wird\nverworfen.\n\nDieser hat auch die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen.\n\na0\n\nII. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,\nsoweit der Angeklagte im Anklagepunkt II\n(Seite 4 der Anklageschrift) nicht verurteilt\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechlichkeit zu Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil wenden\nsich sowohl der Angeklagte wie auch die Staatsanwaltschaft\nmit dem Rechtsmittel der Revision. Beide Beschwerdeführer\nrügen die Verletzung formellen und materiellen Rechts, Die\nRevision des Angeklagten ist teilweise begründet; das\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft dringt in vollem Umfange durch.\n\n1. Die Revision des Angeklagten\n\nDie Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Ein sachlichrechtlicher Mangel des Urteils liegt indes darin, daß das\nLandgericht den Angeklagten nicht teilweise freigesprochen\nhat. Ihm war in der Anklageschrift eine Fortsetzungstat\n\nzur Last gelegt. Als nachgewiesen angesehen hat die\nStrafkammer jedoch nur einen Einzelakt der fortgesetzten Handlung. In solchem Falle ist wegen der übrigen\n- nicht erwiesenen - Fälle freizusprechen (BGH NJW 1951,\n726). Dementsprechend ergänzt der Senat die Formel des\nangefochtenen Urteils und die Entscheidung über die Verfahrenskosten.\n\nIm übrigen läßt das Urteil einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht erkennen,\n\nDie durch diese Entscheidung über die Revision des\nAngeklagten eintretende Verfahrenslage steht unter dem\nselbstverständlichen Vorbehalt der Änderung durch die\nEntscheidung über das Rechtsmittel der Anklagebehörde,\n\n2. Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\na) Dem Angeklagten war nach der Anklageschrift vorgeworfen, er habe sich in fortgesetzter Handlung der Bestechlichkeit teilweise in Tateinheit mit Falschbeurkundung im Amt u.a. dadurch schuldig gemacht, daß er von\n1973 bis 1975 gegen Geldzuwendungen in einer Reihe von\nim einzelnen dargestellten Fällen auf Ausfuhrerklärungen\ndie Gestellung und Abfertigung von Waren in die Niederlande bescheinigte, obwohl er wußte, daß solche in Wahrheit nicht ausgeführt wurden. Nach den Urteilsfeststellungen\nstempelte und unterschrieb der Angeklagte in der Tat während\ndieses Zeitraums gegen Vergütung in mindestens 8 Fällen\nAusfuhrerklärungen, in denen \"die Ausfuhren nur vorgetäuscht waren\" (UA S. 12). Das Landgericht sieht sich jedoch nicht in der Lage, ihn deswegen zu verurteilen, weil\n\na0\n\nNeine zeitliche Zuordnung\" dieser festgestellten\n\nFälle \"mit der Anklage nicht zu treffen\" gewesen und\ninfolgedessen nicht auszuschließen sei, daß diese\nFälle nicht diejenigen der Anklage waren (UA S. 8, 13).\n\nGegen diese Auffassung wendet sich die Staatsanwaltschaft mit Recht, Ihr liegt ein Verstoß gegen\n§ 264 StPO zugrunde, der sich zugleich als ein sachlichrechtlicher Mangel darstellt, Zur Identifizierung\nvon Tat und Täter ist - in der Regel - eine genaue\ndatumsmäßige Festlegung nicht erforderlich; zur Verurteilung reicht aus, daß die Tat zu irgendeinem Zeitpunkt\ninnerhalb einer mehr oder minder großen Zeitspanne begangen wurde (BGHSt 22, 90, 91/92). Darauf einen Schuldspruch zu gründen, begegnet im vorliegenden Falle auch\nnicht von der Identität der Tat her Bedenken, Zur Last\ngelegt war dem Angeklagten nach Anklage und Eröffnungsbeschluß, sich während eines bestimmten Zeitraums fortgesetzt in mindestens 16 Einzelhandlungen auf jeweils\ndieselbe, näher beschriebene Weise vergangen zu haben.\nVerfolgt werden sollte er ersichtlich wegen aller in\ndiesen Zeitraum fallenden Vorgänge der auf S. 4 unter II\nder Anklageschrift geschilderten Art; die Zusammenstellung\nauf S,. 7 bis 9 enthält lediglich eine - nicht erschöpfend\ngemeinte - Aufzählung der bis dahin bekannten Fälle, Innerhalb des so umgrenzten Gegenstands der Urteilsfindung war\ndie Strafkammer befugt und verpflichtet, strafbares Verhalten des Angeklagten entsprechend dem Ergebnis der Hauptverhandlung zu ahnden, Erforderlichenfalls hatte sie die\nStrafklage unter Beachtung des § 265 StPO umzugestalten,\nso etwa hinsichtlich des rechtlichen Verhältnisses der\n\nEinzelhandlungen, d.h. der Frage eines Gesamtvorsatzes (dazu vgl. BGHSt 1, 313; 16, 124, 128 ff), zu\ndessen Vorliegen oder Nichtvorliegen das Urteil sich\nnicht äußert.\n\nb) Das Landgericht wäre somit nicht gehindert gewesen, den Angeklagten auch wegen der auf S. 6 bis 8 UA\nfestgestellten Fälle zu verurteilen. Der Senat kann dies\njedoch nicht nachholen, Denn es fehlt nicht nur, wie\neben erwähnt, an hinreichenden Feststellungen zur Frage\ndes rechtlichen Verhältnisses der Einzelhandlungen; die\nDarlegungen im angefochtenen Urteil erlauben auch keine\nabschließende Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte\nsich insoweit lediglich der Vorteilsannahme (§ 331 StGB)\noder der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) oder etwa teils\nder einen, teils der anderen Straftat schuldig gemacht\nhat. Das Landgericht geht einerseits davon aus, daß nur\npräsente Ware abgefertigt werden durfte und nachträgliches\nAbstempeln und Unterschreiben von Ausfuhrerklärungen nicht\nerlaubt, also wohl auch nicht ausnahmsweise statthaft war\n(UA S. 5), will dem Angeklagten aber auf der anderen Seite\nanscheinend zugestehen, daß er sich einer Pflichtverletzung nicht schuldig machte, soweit er \"davon ausgehen\nkonnte, daß den Ausfuhrerklärungen tatsächliche Ausfuhren\nzugrunde. lagen\" (UA S, 7), also - bei bereits durchgeführter Ausfuhr - lediglich vergessen worden war, die Erklärung zu stempeln und zu unterschreiben (vgl. UA S. 16).\nWährend es sich insoweit um eine Rechtsfrage handelt, zu\nder auf § 11 Abs. 2 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV)\nund die Dienstanweisung (DA) zu § 11 Abs. 1 und 2 AWV\nzu verweisen ist, bleibt im Urteil auch Tatsächliches\nwidersprüchlich, zumindest unklar. Die Strafkammer hebt\n\n20\n\nauf S. 7 UA einen Fall hervor, in dem der Angeklagte\neine Ausfuhrerklärung stempelte und unterschrieb, \"obwohl er wußte, daß die auf der Erklärung bezeichneten\nWaren nicht wie sonst üblicherweise auf dem Hofe des\nZollamtes standen\". Dort standen sie jedoch, nach den\neben zuvor getroffenen Feststellungen, auch in den\nübrigen - mindestens acht - Fällen nicht, in denen der\nAngeklagte gegen Geldzuwendungen Ausfuhrerklärungen vervollständigt hatte, vielmehr war behauptet worden, die\nWare sei schon in Holland,\n\nc) Das angefochtene Urteil muß daher auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden, soweit\nes den Anklagepunkt der Behandlung von Ausfuhrerklärungen\nbetrifft. Bestehen bleiben kann hingegen die Verurteilung\nwegen Bestechlichkeit in dem Falle, in dem der Angeklagte\nGeld dafür annahm, daß er einen aus den Niederlanden\nkommenden Lastkraftwagen mit Fernsehgeräten ohne zollamtliche Erfassung passieren ließ. Von dieser Straftat läßt\nsich bereits jetzt abschließend sagen, daß sie nicht, wie\nin der Anklageschrift angenommen, mit der durch Stempeln\nund Unterschreiben der Ausfuhrerklärungen begangenen Tat\noder den begangenen Taten eine fortgesetzte Handlung bilden kann. Denn insoweit fehlt es schon am Zusammenhang der\n- nicht gleichartigen - Ausführungshandlungen; die Pflichtverletzung, die dem Angeklagten in diesem Falle zur Last\nfällt, war wesentlich anderer Art als die, welche er\ndurch Ausfertigen der Erklärungen beging. Die Staatsanwaltschaft konnte daher ihre Revision wirksam auf die durch\ndieses Ausfertigen begangenen Taten (S. 4 Abschn, II der\n\nAnklageschrift) beschränken,\n\nd) Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung\nüber Kosten und Auslagen wäre schon mit dem neuen auf\ndie Revision des Angeklagten erlassenen Erkenntnis gegen\nstandslos; sie ist es in doppelter Weise mit der Aufhebu\ndes angefochtenen Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nMayr Börtzler Hürxthal\nMayer Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-21/4-str-654-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-21/4-str-654-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:33.163938+00:00"}}