{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-04-19_4_StR_121_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-04-19","aktenzeichen":"4 StR 121/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR 121/77. BESCHLUSS\nAa. TR\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Helmut FÜ aus El, dort geboren\nem ME 1952,\n\n2. Ulrich Anton C N sus HAM, geboren\nam GE 1950 ir. CHEEEED- RE,\n\n- beide zur Zeit in Untersuchungshaft -\n\nwegen schweren Raubes u.a,\n\n#\n\n‚se\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 19. April 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\n2.\n\n3.\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 11. Novenber 1976 aufgehoben\n\na) soweit sle wegen Erwerbs von Heroin verurteilt worden sind; insoweit wird das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts\ngemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt;\n\nb) in den Aussprlichen über die Gesamtstrafen\nmit den Feststellungen,.\n\nDie gegen den Angeklagten EIER wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren sechs Monaten und die\nwegen derselben Tat gegen den Angeklagten CB\nverhängte Freiheitsstrafe von drei Jahren bleiben\ndamit bestehen,\n\nDie weiter gehenden Revisionen werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Jedoch wird die Gebühr für\ndas Revisionsverfahren um ein Viertel ermäßigt.\n\nGründe:\n\nDie teilweise Einstellung des Verfahrens hat die\nAufhebung der Aussprüche über die Gesamtstrafen zur Folge.\nIm übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils\nauf Grund der Revisionsbegründungen keine Rechtsfehler\nzum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben, Es ist auch\nauszuschließen, daß sich die wegfallende Verurteilung\nwegen verbotenen Erwerbs von Heroin auf die Strafaussprüche wegen des schweren Raubes ausgewirkt haben könnte.\nDiese können daher bestehen bleiben.\n\nMayr Richter am BGH Dr.Spiegel Mayer\nist wegen Urlaubs verhindert\n\nzu unterschreiben,\n22. April 1977\n\nMayr\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/4-str-121-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-19/4-str-121-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.290658+00:00"}}