{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-04-14_4_StR_90_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-04-14","aktenzeichen":"4 StR 90/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Bald\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_90/77 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Metzger Karl Hermann Rolf Wilhelm EU zus\nIE, geboren am ME 1949 in BeMM/DDR,\n\nwegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.\n\nYd\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. April 1977, an der teilgenommen\nhaben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nMayer\n\nZipfel\n\nSalger .\n\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor CE in der Verhandlung,\nStaatsanwalt GEW pei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter in der Verhandlung,\nJustizamtsinspektor uf dei der Verkündung\n\nals Urkundsbeante der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts (Schwurgericht)\nLimburg vom 21. Dezember 1976 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe?\n\nDer ohne Fahrerlaubnis und unter Alkoholeinfluß\nfahrende Angeklagte war nachts in eine Straßenkontrolle\nder Polizei geraten. Aus einer Entfernung von etwa 100 m\nnahm er deutlich war, daß auf der Mitte seiner, der\nrechten Fahrbahnhälfte, ein Polizeibeamter ihm mit leuchtendem Anhaltestab das Haltegebot gab. Da er erst drei\nWochen zuvor wegen Fahrens ohne Führerschein und Trunkenheit im Verkehr bestraft worden war, entschloß er sich,\nsich der Kontrolle durch Flucht zu entziehen. Etwa 15\nbis 20 m vor dem Polizeibeamten beschleunigte er daher\nsein Fahrzeug stark und zog es auf die linke Fahrbahnhälfte. Zu diesem Zeitpunkt stand der anhaltende Polizeibeamte noch auf der rechten Fahrbahnseite und zwar nicht\nweiter als 1 m von der unterbrochenen Mittellinie entfernt. Er hatte sich während der Annäherung des Angeklagten von seinem ursprünglichen Standort in der Mitte\nder rechten Fahrbahnseite in diesen Raum begeben und\nbewegte sich nun immer schneller zur anderen Straßenseite, um schließlich mit einem Sprung zu versuchen, den\ngegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen. Inzwischen\nhatte der Angeklagte sein Fahrzeug so weit nach links\ngezogen, daß er die linke Bordsteinkante erreichte und\nden dort soeben angelangten Polizeibeamten erfaßte und\nschwer verletzte. Er setzte die Fahrt in beschleunigtem\nTempo fort, wurde jedoch alsbald von einem ihn nun verfolgenden Polizeifahrzeug eingeholt.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit\nWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger\n\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei\nJahren und 5 Monaten verurteilt und für die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von 5 Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung\ndes sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDas Landgericht geht zugunsten des Angeklagten davon aus, daß er mit dem Linksausbiegen \"unmittelbar\nvorher oder im gleichen Zeitpunkt\" begann, in welchem der\nPolizeibeamte versuchte, aus dem Bereich von 1 m vor der\nMittellinie den gegenüberliegenden Bürgersteig zu erreichen. Nach den Feststellungen ist dem Angeklagten\nnicht zu widerlegen, daß er \"in einem sehr gefährlichen\nAusweichmanöver an dem Polizeibeamten links vorbeifahren\nwollte\". Das Landgericht ist der Ansicht, daß sich der\nAngeklagte gleichwohl eines Vergehens nach § 315 b Abs. 1\nNr. 3 Abs. 3 StGB (i.V.m. § 315 Abs. 3) schuldig gemacht\nhabe. Die Vorschrift komme auch dann zur Anwendung, wenn\nein Kraftfahrer zwar nicht auf den Polizeibeamten direkt\nzufährt, aber ein Ausweichmanöver versucht, das den Beamten in eine unmittelbare konkrete Gefahr für Leib und\nLeben bringt.\n\nDer Rechtsansicht des Landgerichts kann nicht gefolgt werden:\n\n41. a) Nach der ständigen Rechtsprechnung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 22, 6; 22, 67, 72; VRS 36, 267; Übersicht in DRiZ 1974, 191) begeht derjenige, der mit seinem\nKraftfahrzeug absichtlich und in entsprechender Geschwindigkeit auf einen ihm Halt gebietenden Polizeibeamten zufährt, um diesen zur Freigabe des Fahrweges zu nötigen,\n\n14\n\n-5-\n\neinen \"ähnlichen, ebenso gefährlichen\" verkehrsfeindlichen\nEingriff in die Sicherheit des Straßenverkehrs nach § 315 b\nAbs. 1 Nr. 3 StGB. Im Urteil BGHSt 26, 176 wurde diese\nRechtsprechung auch auf den Fall ausgedehnt, daß der Täter\ndem bedrohten Polizeibeamten im letzten Augenblick ausweichen, d.h. das Steuer seines Fahrzeugs vor Erreichen\ndes Standortes des Beamten herunreißen will. Auch in einem solchen Fall habe der Täter keinen Einfluß auf die\nReaktion des bedrohten Menschen; er beherrsche die von\n\nihm durch sein zunächst gezieltes Zufahren auf den Polizeibeamten geschaffene Situation auch dann nicht sicher,\nwenn er bereit ist, im letzten Augenblick auszuweichen.\n\nb) Der vorliegende Fall unterscheidet sich indessen\nentscheidend von dem zuletzt genannten. Zwar stellt der\nBundesgerichtshof dort auch darauf ab, daß der bedrohte\nPolizeibeamte, der die Ausweichbereitschaft des Täters\nmeist nicht erkennt, sich beim Wegspringen mehr oder weniger schwer verletzen kann und daß diese Möglichkeit bereits genügt, das gezielte Zufahren auf einen anderen Verkehrsteilnehmer als gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr erscheinen zu lassen. Der einschränkende Unterschied liegt jedoch darin, daß hier das gezielte Zufahren\nauf den Polizeibeamten zu dem Zweck, daß dieser den Fahrweg freigibt, fehlt. Es fehlt die Feststellung der Absicht, daß der Angeklagte den auf der rechten Fahrbahnseite stehenden Polizeibeamten zum Verlassen seines Standortes durch Zufahren auf ihn zwingen wollte; das Landgericht geht vielmehr davon aus, daß der Angeklagte, wenn\nauch in einem sehr gefährlichen Ausweichmanöver, an dem\nPolizeibeamten links vorbeifahren wollte. Der Angeklagte\nhat sein Fahrzeug lediglich als Fluchtmittel, nicht aber\n\nin bewußter Zweckentfremdung zu einem verkehrsfeindlichen\n\"ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff\" benutzt. Damit\nfehlt es hier für die Verurteilung wegen eines Vergehens\nnach § 315 db Abs. 1 Nr. 3 an einem entscheidenden Merkmal des inneren Tatbestandes (vgl. auch BGH VRS 37, 116;\nebenso 39, 187, 189).\n\n2. Wegen des gleichen Mangels kann auch die Verurteilung eines Vergehens nach § 113 StGB nicht bestehen\nbleiben, was sich im übrigen auch aus der an sich richtigen Annahme von Tateinheit ergeben würde. Aus dem letzteren\nGrunde muß ebenso die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, aufgehoben werden.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird zu prüfen sein,\nob neben der fahrlässigen Körperverletzung nicht auch Vergehen nach § 21 StVG, § 142 StGB (vgl. dazu Dreher § 142\nStGB Anm. 23 und Janiszewski in DAR 1975, 169, 172 Anm. 4b,\naa) sowie nach § 315 c Abs. 4 Nr. 1 a StGB, gegebenenfalls\nnur § 316 StGB, vorliegen. Dabei wird auch zu berücksichtigen\n\n4\n\nsein, was die Revision gegen die vom Erstgericht vorgenommene Errechnung der Blutalkoholkonzentration für die\nTatzeit einwendet.\n\nMayr Spiegel Mayer\nzipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-14/4-str-90-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-14/4-str-90-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.129643+00:00"}}