{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-04-14_4_StR_31_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-04-14","aktenzeichen":"4 StR 31/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n4 StR_31/77 BESCHLUSS\nAUATT\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Agraringenieur Hans Ernst BEE\naus ZEN, dort geboren am EEE 1950,\n\nzur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Betruges u.a.\n\n/t\n\n‚T+\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 1977 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Zweibrücken vom 24. September 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben,\n\n1. soweit der Angeklagte wegen falscher Versicherung\nan Eides Statt und wegen Urkundenfälschung verurteilt worden ist (Fälle 43 und 50 der Urteilsgründe),\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafen,\n\n3. soweit eine Geldbuße wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines wertgeminderten Lebensmittels verhängt worden ist (Fall 45 der Urteilsgründe).\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nt\n\nGründe:\n\nDie Revision hat nur teilweise Erfolg.\n\na) Die Verfahrensrüge dringt nicht durch. Wie sich\naus dem Aktenvermerk der Geschäftsstelle des Landgerichts\nvom 23. September 1976 ergibt, ist das Urteil, mit dem\nUnterschriften der drei Richter versehen, am 12. November\n1976 und damit rechtzeitig zur Geschäftsstelle gebracht\nworden (§ 275 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz StPO).\n\nb) Die von der Revision angegriffene Verurteilung in\nden Fällen 1 bis 6 (Firma EEE) wird durch die Feststellungen getragen. Die Strafkammer ist mit Recht davon\nausgegangen, daß die Bestellung von Grundpfandrechten auf\neinem Grundstück des Vaters und einer Tante des Angeklagten keine unmittelbar zugängliche vollwertige Sicherung\ndarstellte, die den durch Aushändigung der Ware ohne Aussicht auf Einlösung der Wechsel zum vereinbarten Termin\nentstandenen Vermögensschaden ausgleichen konnte. Das gilt\nauch, wenn in einem späteren Zwangsvollstreckungsverfahren\ndie geschädigte Firma befriedigt werden sollte.\n\nc) Im übrigen gibt die Sachrüge nur zur Erörterung\nfolgender Fälle Anlaß. Die Verurteilungen wegen falscher\nVersicherung an Eides Statt und wegen Urkundenfälschung\nwerden von den bisherigen knappen Feststellungen nicht\ngetragen. Danach hat es der Angeklagte unterlassen, in\nSpalte 19 des Vermögensverzeichnisses seine beiden Konten\nbei der Bayerischen Vereinsbank und bei der Deutschen Bank\nZweibrücken anzugeben. Der Tatrichter hat jedoch nicht dar-\n\ngelegt, ob die Versicherung in Spalte 19 die Verpflichtung\nzur Angabe aller Konten ohne Rücksicht auf Haben- oder\nSollstand umfaßte oder ob nur Guthaben anzugeben waren,\nNach den Urteilsgründen (UA S. 36) war auf dem Konto der\nDeutschen Bank keine Deckung vorhanden; der Stand des\nKontos bei der Bayerischen Vereinsbank im Zeitpunkt der\nAbgabe der Versicherung an Eides Statt ist nicht ersichtlich. Für den subjektiven Tatbestand, den das Landgericht\nnicht erörtert, kann der Wortlaut des Merkblatts von Bedeutung sein, das erfahrungsgemäß vor Abgabe des Vermögensverzeichnisses einem Schuldner ausgehändigt wird.\n\nd) Im Falle der Urkundenfälschung ergibt sich aus\ndem Urteil lediglich, daß der Angeklagte in der Sitzung\ndes Landgerichts Zweibrücken eine auf ihn lautende Vollmacht übergeben hat, die er selbst mit dem Namen seines\nVaters unterzeichnet hatte, ohne dazu ausdrücklich bevollmächtigt zu sein, Die Strafkammer hat jedoch nicht\nerörtert, ob sich der Angeklagte nicht für bevollmächtigt\ngehalten hat, nachdem er seinen Vater in den üblichen geschäftlichen Dingen vertreten durfte (UA S. 39). Vor allem\naber fehlen nähere Ausführungen darüber, ob der Angeklagte\nzur Täuschung im Rechtsverkehr gehandelt hat, Dies kann\nauch aus dem Urteilszusammenhang nicht entnommen werden,\nEs fehlen Angaben über den Gegenstand des Prozesses, die\nAbsicht des Angeklagten und die Bedeutung der Vollmacht.\nDie bloße Zitierung des Gesetzeswortlauts genügt nicht,\n\ne) Die Aufhebung der beiden Verurteilungen führt zur\nAufhebung der beiden Gesamtstrafen, Unberührt von der Aufhebung bleiben jedoch die übrigen Einzelstrafen,\n\nZs\n\nf) Auch bei Annahme einer Ordnungswidrigkeit darf\ndie Strafkammer nicht darauf verzichten, das Vorliegen\naller Tatbestandsmerkmale in nachprüfbarer Weise darzulegen. Diese Voraussetzung erfüllen die Feststellungen\nim Falle 45 der Urteilsgründe nicht in ausreichendem\nMaße. Ein von der Verkehrsauffassung abweichender überhöhter Fettgehalt führt zwar zu einer nicht unerheblichen\nMinderung des Genußwertes und der Brauchbarkeit einer\nSchinkenwurst im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. p)\nLMBG; die Wurstware darf nur bei ausreichender Kenntlichmachung der Wertminderung in Verkehr gebracht werden. Es\nfehlen jedoch Ausführungen darüber, wie das Landgericht\ndas tatsächliche und vor allem das verkehrsübliche Fett/\nEiweiß-Verhältnis festgestellt hat. Die bloße Anführung\nvon Werten, auch wenn sie das Ergebnis eines Sachverständigengutachtens gewesen sein Sollten, reicht nicht\naus. Das Revisionsgericht muß insbesondere nachprüfen\nkönnen, ob das Landgericht bei der Ermittlung der Verkehrsauffassung von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen ist (vgl. BayObLGSt 1959, 333 = LRE 2, 251, 256;\nOLG Koblenz LRE 9, 209, 212).\n\ng) Auch im Falle 48 der Urteilsgründe begnügt sich\ndie Strafkammer bei der Darstellung des Sachverhalts mit\nder bloßen Feststellung, daß der Inhalt der Wurstdosen genußuntauglich gewesen sei, Jedoch kann den Urteilsausführungen an anderer Stelle (S. 38) entnommen werden, daß\nes sich offensichtlich um bombierte Dosen gehandelt hat,\nderen Inhalt infolge Verwendung hygienisch nicht einwandfreien Ausgangsmaterials bereits im Zeitpunkt der Lieferung\nzum Verkehr nicht geeignet im Sinne des § 17 Abs. 1 Nr. 1 LMBG\n\nwar. Daß das Landgericht in diesem Falle nicht geprüft\nhat, ob der Angeklagte nicht zumindest mit bedingtem\nVorsatz gehandelt hat, beschwert ihn nicht. Auch bei\nAnnahme von Fahrlässigkeit ist die Verfolgung nicht\nverjährt. Unabhängig davon, ob rechtswirksame Unterbrechungshandlungen vorgenommen worden sind, verjährt\ndie Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des\n\n§ 53 Abs. 1 LMBG in drei Jahren (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).\nDa sich § 53 Abs. 1 LMBG nur auf fahrlässiges Handeln\nbezieht, während eine vorsätzliche Zuwiderhandlung eine\nStraftat ist (§ 52 Abs. 1 Nr. 9 LMBG), trifft hier § 17\nAbs. 2 OWiG nicht zu. Der Höchstbetrag der Geldbuße beträgt daher 50 ooo DM.\n\nh) Bei der Bildung der neuen Gesamtstrafen wird\nder neue Tatrichter klarzustellen haben, ob die Fälle 31\nund 32 der Urteilsgründe zeitlich vor dem 16. Dezember 197:\nliegen. Während im Fall 31 jede Zeitangabe im Urteil\nfehlt, ist im Falle 32 lediglich der Zeitpunkt der Bestellung mit November oder Dezember 1974 angegeben. Zu\nbemerken ist auch, daß der Angeklagte im Fall 30 freigesprochen worden ist und Fall 5o nur bei Bildung der\nzweiten Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist.\n\nBei erneuter Verhängung einer Geldbuße wegen fahrlässigen Inverkehrbringens wertgeminderter Lebensmittel\nohne ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 17\n\nAbs. 1 Nr. 2 Buchst. b) LMBG bedarf es in der Urteilsformel nicht der Anführung weiterer Tatbestandsmerkmale.\n\nMayr RiBGH Dr, Spiegel ist Mayer\nist auf Urlaubsreise und\ndaher verhindert zu\nunterschreiben,\n\nMayr, 22,4.77\nZipfel Salger","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-14/4-str-31-77","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-04-14/4-str-31-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:31.109024+00:00"}}