{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-31_4_StR_80_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-31","aktenzeichen":"4 StR 80/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 80/77 URTEIL\n313.77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Fensterputzer Siegfried EEE zus\n\nMEER, dort geboren an EEE 1931, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\n13\n\n75\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 31. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Dr. Spiegel\nMayer\nZipfel\nDr. Knoblich\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts München I (Schwurgericht) vom 30. September 1976 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n3\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen zweier\n\n. rechtlich zusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den\nStraßenverkehr zu einer Gesamtstrafe von sieben Jahren\nsechs Monaten verurteilt worden. Außerdem ist ihm die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von vier Jahren entzogen worden. Seine Revision, die Verletzung des sachlichen\nRechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\n1. a) Das Schwurgericht ist auf Grund der von ihm getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei zu der Überzeugung gelangt, daß der Angeklagte trotz seiner affektiven\nErregung erkannt hat, daß ein längerdauerndes, unter erheblicher Gewaltaufwendung vorgenomnenes Zudrücken oder\nZuziehen des Halses die große Gefahr einer tödlichen Folge\nnach sich ziehen könne (UA S. 32, 35). Auch die weitere\nBeweiswürdigung, die das Gericht zu der Überzeugung führte,\ndaß der Angeklagte diese als möglich vorgestellte und\nauch eingetretene Folge billigend in Kauf genommen hat,\nenthält weder Verstöße gegen die Denkgesetze noch gegen\nallgemeine Erfahrungssätze. Das Verhalten des Angeklagten nach der Tat nötigte das Schwurgericht nicht, seine\nFeststellung des bedingten Tötungsvorsatzes in Frage zu\nstellen.\n\nb) Die Nichtanwendung des § 213 StGB begegnet keinen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Revisionsführers\nhat das Schwurgericht auf UA S. 42, 43 ausreichend dar-\n\ngelegt, daß und warum das Tatbestandsmerkmal \"ohne eigene\nSchuld\" nicht erfüllt ist. Auch ein minder schwerer Fall\nim Sinne der zweiten Alternative des § 213 StGB liegt\nnicht vor. Die Gesamtwürdigung der Tat des Angeklagten\n1äßt die Anwendung des Regelstrafrahmens des § 212 StGB\nhier nicht als unangemessen hart erscheinen.\n\n2. Auch die Verurteilung wegen zweier rechtlich\nzusammentreffender gefährlicher Eingriffe in den Straßenverkehr nach § 315 b StGB besteht zu Recht. Der Angeklagte hat sein Kraftfahrzeug auf zwei Personen zugesteuert, die auf dem Gehsteig gingen, um beide zu erschrecken und an Leib und Leben zu gefährden. Werden\nauf diese Weise mehrere Personen gefährdet, dann liegt\ngleichartige Tateinheit vor (Schönke/Schröder, 18. Aufl.\n§ 315 b StGB Anm. 23).\n\nVE\n\n3. Da auch die Strafzumessung einschließlich der\nEntziehung der Fahrerlaubnis keinen Rechtsfehler enthält, war die Revision insgesamt zu verwerfen.\n\nMayr Spiegel Mayer\nzipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-80-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-80-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.986418+00:00"}}