{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-31_4_StR_48_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-31","aktenzeichen":"4 StR 48/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 48/77 BESCHLUSS\n313:\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Verkäufer Une R EN aus EM, dort geboren\n\non EEE 1952,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n7123\n\n2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat - zu Ziff, 1\ndes Entscheidungssatzes nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO, zu Ziff. 2 auf dessen\nAntrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO - und nach Anhörung auch\ndes Beschwerdeführers in der Sitzung vom 31. März 1977\neinstimmig beschlossen;\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n- Urteil des Landgerichts Essen vom 13. September 1976 im Ausspruch über die Sicherungsmaßnahme mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDie Anordnung der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, Zwar sind die Voraussetzungen des § 66\nAbs. 1 Nr. 2 StGB hinsichtlich der Verbüßungsdauer erfüllt,\nund der Angeklagte ist nach den insoweit bedenkenfreien\nDarlegungen des Landgerichts infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, nämlich zu Vergewaltigungshandlungen,\nfür die Allgemeinheit gefährlich (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB).\nAuch ist er nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt. Hingegen ist dem Erfordernis\ndes § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wie die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Vorschrift versteht, nicht genügt.\n\nBGHSt 24, 345 wie BCH LM § 42 e StGB aF Nr. 6 (= NW 1972,\n1869) fordern Verurteilungen zu Einzelstrafen (wegen\nSymptomtaten) von mindestens einem Jahr und lassen Gesamtstrafen in dieser Höhe nicht ausreichen. Diesem Anspruch\nwird die Verurteilung vom 23. Dezember 1971 durch das Jugendschöffengericht Essen ersichtlich. gerecht. Die vom selben Gericht am 19. Juni 1969 ausgeworfene Jugendstrafe\nläßt jedoch nicht erkennen, ob der Angeklagte wenigstens\nbezüglich einer der ihr zugrunde liegenden Straftaten eine Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hätte\n(vgl. BGHSt 26, 152). Ebenso liegt es, was die Verurteilung vom 16. Juni 1974 zu insgesamt 15 Monaten Freiheitsstrafe durch das Landgericht Essen angeht. Welche Einzelstrafen dieses Gericht für die beiden Fälle der versuchten Notzucht ausgeworfen hat, teilt das angefochtene Urteil nicht mit; das läßt sich auch nicht dem Zusammenhang der Darlegungen hierüber entnehmen.\n\nDie neu mit der Sache befaßte Strafkammer wird daher\nüber die Anordnung der Sicherungsverwahrung nochmals zu\nentscheiden haben.\n\nSchuldspruch und Strafzumessung enthalten keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten,\n\nMayr Spiegel Mayer\n\nZipfel Knoblich\n\n115","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-48-77","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-48-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.969294+00:00"}}