{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-31_4_StR_468_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-31","aktenzeichen":"4 StR 468/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"£r\nPUNDESGERICHTSHor\n\n4 w Baer BESCHLUSS\n‚Ad,\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rundfunk. und Fernsehtechniker Heinz\naus\n\nH EEE\nRa, geboren 2 1948 in O9 m\nsachsen, zur Zeit jn\n\nNieder.\nanderer Sache in Strafhart,\n\nwegen Diebstani; u.a,\n\n47\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n4, Oktober 1977 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 31. März 1977 wird\nverworfen,\n\nJedoch werden der Schuldspruch und der Strafausspruch wie folgt geändert und neu gefaßt:\n\nDer Angeklagte wird wegen Diebstahls in\nsechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Diebstahls, wegen Betruges und wegen\nVortäuschung einer Straftat unter Auflösung\nder im Urteil des Amtsgerichts Bayreuth vom\n20. Mai 1976 erkannten Gesamtstrafe und\nEinbeziehung der in diesem Urteil festgesetzten Einzelstrafen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt (§§ 145 d,\n2,2, 243, 263, 267, 22, 23, 48, 49, 52, 53,\n68 StGB).\n\nDie in diesem Urteil ausgesprochene Anordnung,\ndaß die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten\nvor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilen darf, bleibt aufrechterhalten.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall 6 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte\nnach den Feststellungen nicht des Diebstahls, sondern des\nBetruges schuldig gemacht. Der Schuldspruch muß dementsprechend geändert werden. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, denn es ist auszuschließen,\ndaß sich der Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis\nanders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nIm übrigen läßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen,\n\nDie Änderung des Schuldspruchs hat auf den Strafausspruch keinen Einfluß, Da der Unrechtsgehait der Tat im\nFall 6 von der Schuldspruchänderung nicht berührt wird und\ndie Strafandrohung, weil auch hinsichtlich des Betruges\ndie Rückfallvoraussetzungen zu bejahen sind, die gleiche\nist, kann ausgeschlossen werden, daß das Landgericht in\n\ndiesem Fall bei zutreffender rechtlicher Beurteilung\nder Tat eine andere Einzelstrafe festgesetzt hätte,\n\nDa der Angeklagte sonach mit der Revision im Ergebnis keinen Erfolg hat, treffen ihn die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).\n\nMayr Spiegel Mayer\nZipfel Knoblich\n\nnr.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-468-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-31/4-str-468-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.952184+00:00"}}