{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-17_4_StR_665_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-17","aktenzeichen":"4 StR 665/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 665/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Pietro Sc n EEE zus A mul,\n\ngeboren am Emm 1953 irn Pam ci MR (Italien),\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nAb)\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgericht shofs hat in der\nSitzung vom 17. März 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nHürxthal\n\nAlbrecht Mayer\n\nZipfel\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin em in der Verhandlung,\nRegierungsdirektor ie bei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. Wzzummm , RE\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter se»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und des\nAngeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n(Schwurgericht) Arnsberg vom 14. April 1976\nwerden verworfen,\n\nJedoch fallen in der Urteilsformel die Worte\n\"und weiter zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\n13 Jahren\" weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels\nzu tragen. Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last,\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags\nin vier Fällen, darunter in einem besonders schweren Fall,\nzu lebenslanger Freiheitsstrafe und zur Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Außerdem hat es die\nTatwaffe, eine Pistole, eingezogen. Die Revisionen der\nStaatsanwaltschaft und des Angeklagten beanstanden das\nUrteil mit der Sachbeschwerde, die Revision des Angeklagten erhebt außerdem Verfahrensrügen.\n\nDie Rechtsmittel haben keinen Erfolg.\n\nA) Die Revision des Angeklagten\n\nI. Verfahrens rügen\n\n1. Der Beschwerdeführer beanstandet, das Land gericht\nhabe dem Verteidiger Rechtsanwalt Dr. Hemmen das recht-\n‚ liche Gehör versagt und die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt beschränkt, denn der Verteidiger habe erst\nwenige Tage vor dem Erlaß des Eröffnungsbeschlusses und\nnur ca. 6 Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung\nEinsicht in die Gerichtsakten erhalten; der auf diesen\nUmstand gestützte Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung sei deshalb zu Unrecht abgelehnt worden. Die\nRüge ist unbegründet. Der Beschluß, mit welchem der\nAussetzungsamtrag abgelehnt worden ist, läßt keinen\nRechtsfehler erkennen. Aus diesen Beschluß, wie übrigens\nauch aus dem eigenen Vorbringen der Revision, ergibt sich,\n\ndaß das Gericht dem Verteidiger mit Schreiben vom\n\n23. Dezember 1975, also 7 Wochen vor dem Erlaß des\nEröffnungsbeschlusses am 9. Februar 1976 und drei\nMonate vor dem Beginn der Hauptverhandlung am\n\n25. März 1976, Gelegenheit gegeben hat, die Zweitakten einzusehen. Auch unter Berücksichtigung des\nUmfangs der Strafsache und der Schwierigkeit der zur\nEntscheidung stehenden Fragen hat er somit genügend\nZeit gehabt, sich mit dem Akteninhalt vertraut zu\nmachen und die Verteidigung vorzubereiten sowie die\nfür erforderlich gehaltenen Anträge zu stellen. Daß\nder Inhalt der vom Gericht angebotenen Zweitakten\nnicht mit dem der Originalakten, die damals dem Oberlandesgericht zur Haftprüfung vorlagen, übereinstimmte,\nwird auch von der Revision nicht behauptet.\n\n2. Keinen Bedenken begegnet auch die Ablehnung des\nAntrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung bis zu der\nin einer anderen Strafsache zu erwartenden Entscheidung\ndes Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des § 211 StGB sowie des hilfsweise gestellten Antrags\nauf Aussetzung und Herbeiführung einer Entscheidung des\nBundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit\ndes § 212 Abs. 2 StGB. Das Landgericht hat in rechtlich\nnicht zu beanstandender Weise dargetan, daß es die gegen\ndiese Vorschriften vorgebrachten verfassungsrechtlichen\nBedenken nicht teile.\n\n3. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Landgericht\nhabe, nachdem die Verteidigung nach der Stellungnahme des\nStaatsanwalts ihren hilfsweise gestellten Antrag auf\n\n_5_\n\nAus setzung der Hauptverhandlung und Herbeiführung\n\neiner Entscheidung des Bundes verfassungsgerichts über\n\ndie Verfassungsmäßigkeit des § 212 St@& wiederholt hatte,\nnicht über diesen Antrag beraten. Nach den dienstlichen\nÄußerungen der mitwirkenden Berufsrichter ist davon auszugehen, daß iber den Antrag bereits beraten worden war\nund nach der Stellungnahme des Staatsanwalts wnd der\nWiederholung des Antrags durch die Verteidiger sowie\n\nder erneuten Erteilung des letzten Wortes an den Angeklagten eine Verständigung unter den Mitgliedern des\nGerichts darüber stattgefunden hat, daß es bei dem\nBeratungsergebnis bleiben solle, ohne daß diese hierzu\nden Gerichtssaal verlassen haben. Das Landgericht hatte\nalso bereits über den Antrag abschließend beraten. Die\nRevision behauptet selbst nicht, daß danach noch neue\nGesichtspunkte vorgetragen worden seien. Es genügte deshalb eine kurze Verständigung unter den Mitgliedern des\nGerichts im Sitzungssaal, daß es bei dem Beratungserge mis\nbleiben solle (vgl. BGHSt 19, 156, 157; 24, 170, 171,\njeweils mit weiteren Nachweisen). Daß diese Verständi gung\nunter fünf Richtern für die übrigen Verfahrensbeteiligten\nbei genügender Aufmerksamkeit nicht erkennbar war, ist\nauszuschließen. Im übrigen würde die Rüge auch dann nicht\ndurchgreifen, wenn keine \"Nachberatung\" stattgefunden\nhätte, weil auszuschließen ist, daß das Urteil auf einen\nsolchen Verstoß beruht. Es sind nicht die geringsten\nAnhaltspunkte dafür ersichtlich, daß nach dem Wiedereintritt in die Haupt verhandlung Gesichtspunkte zutage\ngetreten sind, die Anlaß zu einer anderen Beurteilung\nder Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 212 Abs. 2 St@®\nhätten geben können. Es ist deshalb auszuschließen, daß\neine erneute Beratung zu einem anderen Ergebnis geführt\nhätte,\n\n4, Soweit die Revision rügt, in der Hauptverhandlung seien die Vorschriften über den Ausschluß der\nÖffentlichkeit verletzt worden, kann sie gleichfalls\nnicht durchdringen.\n\na) In dem Beschluß vom 24. März 1976 ist gemäß\ndem Antrag der Verteidigung der Ausschluß der Öffentlichkeit \"für die Dauer der Erörterung über Fragen des\nSexuallebens des Angeklagten\" angeordnet worden. Daraus\nergibt sich mit hinreichender Bestimmtheit, daß die\nÖffentlichkeit ausgeschlossen worden ist, weil Umstände\naus dem privaten Lebensbereich des Angeklagten zur Sprache\nkommen sollten, durch deren öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen des Angeklagten verletzt werden konnten (§ 172 Nr. 2 GVG). Die Ansicht der\nRevision, in dem Beschluß sei der gesetzliche Grund für\nden Ausschluß der Öffentlichkeit nicht angeführt worden,\nist deshalb unzutreffend.\n\nDas weitere Vorbringen der Revision, soweit es den\nAusschluß der Öffentlichkeit am 24. März 1976 betrifft,\ngeht ebenfalls fehl. Mit diesem Vorbringen wird entgegen\nder Ansicht der Revision nicht der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO geltend gemacht. Denn dieser\nliegt nur vor, wenn die Öffentlichkeit unzulässig beschränkt worden ist (BGHSt 3, 176, 178 mit weiteren\nNachweisen). Das trägt die Revision aber gerade nicht\nvor. Sie wendet sich vielmehr nur dagegen, daß dem Angeklagten, nachdem die Verteidigung den Ausschluß der\nÖffentlichkeit beantragt hatte, nicht \"ausdrücklich\nGelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, daß\n\n-7-\n\nüber den Ausschluß der Öffentlichkeit entgegen dem\nAntrag der Verteidigung in öffentlicher Sitzung verhandelt und daß der Beschluß, durch welchen bestimmten\nPersonen die Anwesenheit gestattet wurde, nicht öffentlich verkündet worden sei. Es handelt sich also um\nBeanstandungen, die - soweit sie zu Recht erhoben worden\nsind - nur unter den Voraussetzungen des § 337 StPO\nbeachtlich sein könnten (vgl. BCH aa0; BGH LM Nr. 2\n\nzu § 33 StPO). Daß die beanstandete Verfahrensweise\neinen Einfluß auf die Urteilsfindung gehabt haben kann,\nist jedoch auszuschließen.\n\n b) Soweit die Revision vorbringt, auch am 29, März 1976\nseien die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden, ist die Rüge unzulässig. Die\nRevision teilt nicht im einzelnen mit, in welchen Umständen\nsie die Verfahrensverletzung erblickt. Sie schildert nur\nden Verfahrensablauf, erklärt, \"bei diesem Vorgehen\" seien\n\"teilweise die gleichen Fehler gemacht worden\", wie sie\nbezüglich des Ausschlusses der Öffentlichkeit am 24. März\n1976 gerügt worden seien, und nimmt im übrigen auf ihre\n\"dortigen Ausführungen\" Bezug. In diesen Vorbringen, insbesondere in dem Hinweis, es seien \"teilweise\" die gleichen\nFehler gemacht worden, kann ein bestimmter, den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO gerecht werdender Tatsachenvortrag nicht gesehen werden.\n\n5. Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer die\nMitwirkung des von der Verteidigung wegen Besorgnis der\nBefangenheit abgelehnten Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft,. Staatsanwälte unterliegen nicht den Vorschriften der §§ 22 ff. StPO über die Ausschließung und\nAblehnung der Gerichtspersonen (BVerfGE 25, 336, 345).\n\n-8 -\n\nDie für die Ablehnung von Richtern geltenden Vorschriften können wegen der grundsätzlich anderen\nStellung des Staatsanwalts im Strafprozeß auf sie\n\nauch nicht entsprechend angewendet werden. Ihre Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist deshalb\nnicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe MDR 1974, 423),\n\n6. Die Behauptung der Revision, der Angeklagte sei\nbei seiner Vernehmung zur Sache am 25. März 1976 in der\nZeit von 18 bis 19 Uhr nicht verhandlungs fähig gewesen,\nist nicht erwiesen. Nach der Sitzungsniederschrift\n(Bd. VI Bl. 753) hat dieser erst um 19,10 Uhr mitgeteilt,\ner habe Tabletten eingenommen und könne der Hauptverhandlung nicht mehr folgen. Er hat dagegen nicht erklärt,\ndaß er bereits vor diesem Zeitpunkt nicht in der Lage\ngewesen sei, der Haupt verhandlung zu folgen. Auch sonst\nliegen keine Anhaltspunkte hierfür vor. Der Sitzungsniederschrift zufolge hat der Angeklagte \"über die Art\nund Wirkung der eingenommenen Tabletten\" keine Auskunft\n\n. geben können. Die anwesenden drei Sachverständigen haben\nerklärt, sie hätten \"jetzt den Eindruck\", \"daß der Ange -\nklagte der Hauptverhandlung nicht mehr folgen könne,\ndieser Eindruck sei bei ihnen vorher nicht entstanden,\nanderenfalls hätten sie darauf hingewiesen\", Entgegen\nder Ansicht der Revision hatte das Landgericht unter\ndiesen Umständen zu weiterer Aufklärung der Frage der\nVerhandlungsfähigkeit des Angeklagten keinen Anlaß. Die\nBehauptung des Beschwerdeführers, die Sachverständigen\nhätten die genannte Erklärung nicht abgegeben, steht\nnicht nur im Gegensatz zu den Angaben in der vom Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten unterzeichneten Sitzungsniederschrift, sie wird auch widerlegt durch die dienstlichen\n\n-9 -\n\nÄußerungen der beiden beisitzenden Richter, die den\nwesentlichen Inhalt dieser Angaben bestätigt haben\n(Bd. VII Bl. 1160, 1162).\n\n7. Der am 23. März 1976 gestellte Antrag der\nVerteidigung, den Sprachwissenschaftler Dr. Maldiiiii,\nzur Frage der Sprachkenntnisse des Angeklagten zu\nhören, ist nicht, wie die Revision behauptet, \"zunächst\nzurückgestellt, später aber nicht entschieden worden\",\nsondern in der Hauptverhandlung am 1. April 1976 durch\nbegründeten Beschluß abglehnt worden (Bd. VI Bl. 778,\n. 779). Das ergibt sich übrigens auch aus der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 30. Juni 1976 (S. 31),\n\n8. Dieser Beschluß läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n‚Entgegen der Ansicht der Revision ist auch der einer\nanderen wissenschaftlichen Fachrichtung angehörende Sachverständige ein \"weiterer Sachverständiger\" im Sinne\ndes § 244 Abs. 4 S. 2 StPO. Daß der genannte Sachverständige über Forschungsmittel verfügte, die denen der\nvernommenen Sachverständigen überlegen erschienen, hat\ndie Revision nicht dargetan.\n\n9. Die Rüge, das Landgericht habe zu Unrecht den\nAntrag abgelehnt, den Sachverständigen Dr. Js und\nDr. Bier aufzugeben, ihre \"Arbeitsaufzeichnungen\" den\nVerteidigern zu überlassen, geht jedenfalls deshalb fehl,\nweil das Urteil nicht auf der Ablehnung dieses Antrags\nberuhen kann. Wie dem auf den Antrag ergangenen Beschluß\nzu entnehmen ist, hamielte es sich bei diesen Aufzeichnungen um persönliche Notizen, die nur der Vorbereitung\nder in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten gedient\n\n-10-\n\nhatten. Auf diese Gutachten, nicht aber auf die Notizen,\ndie sich die Sachverständigen zu deren Vorbereitung gemacht hatten, kam es aber für die Entscheidung allein\n\nan. Der Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 14. Mai 1975\n- 5 StR 113/75 - (mitgeteilt bei Dallinger MIR 1976, 17),\nauf den sich die Revision beruft, betraf nur die Offenlegung von Unterlagen über die angewendeten wissenschaftlichen Methoden. Diese sind hier offengelegt worden.\n\nDenn das Landgericht hat auf den Antrag der Verteidigung\ndem Sachverständigen Dr. Bi aufgegeben, die Unterlagen über die angewendeten psychologischen Testverfahren\nvorzulegen, und der Sachverständige ist dieser Auf forderung\nnachgekommen. Anhaltspunkte dafür, daß nicht alle diese\nUnterlagen vorgelegt worden sind, liegen nicht vor.\n\n10. Die Rügen, mit denen sich die Revision dagegen\nwendet, daß den Hilfsbeweisamträgen der Verteidigung\nnicht stattgegeben worden sei, sind gleichfalls unbegründet. Ausführungen hierzu sind nur in folgenden Umfang veranlaßt;:\n\na) Die Ablehnung des Antrags auf Anhörung eines\nSachverständigen zur Frage der Glaubwürdigkeit des\nZeugen Ka ist nicht zu beanstanden. Es handelt\nsich nicht um einen Fall, in welchem nach der Recht -\nsprechung (vgl. BGHSt 8, 130, 131 mit weiteren Nachweisen)\nausnahmsweise ein Sachverständiger hätte hinzugezogen\nwerden müssen.\n\nb) Auf die Frage, ob der in Bezug auf die Glaubwürdigkeit des Zeugen EM gestellte Hilfsbeweisamtrag\n\n20?\n\n-11-\n\nmit zutreffender Begründung abgelehnt worden ist,\n\nbraucht nicht eingegangen zu werden, weil das Urteil\nersichtlich nicht auf der Ablehnung des Antrags beruht.\nNach den Urteilsgründen (UA S. 20) ist davon auszugehen, .\ndaß die Ehefrau des Zeugen zum Tatgeschehen im wesentlichen die gleichen Angaben gemacht hat wie dieser. Für\nihre Glaubwürdi gkeit konnte der unter Beweis gestellte\n\"Widerspruch zur Aussage Ei\", weil er nur diesen\nZeugen betraf, nicht von Belang sei, sie wird ersichtlich\nvon der Revision auch nicht angezweifelt. Außerdem hat\nnach den Urteilsgründen \"über den Beginn der Schießerei \"\nder Zeuge Keim \"zuverlässige Angaben gemacht \"\n\n(UA S. 19), und der vom Zeugen Es geschilderte\n\"Schlußakt\", die Erschießung der Karin Weumes, ist von\nden Zeugen Me Mm, Hi, > ei, Frau u m\nRediip und Frau zum Safp, die das Landgericht offensichtlich für glaubwürdig hält, \"miterlebt und in ihrem Kern\ngleichlautend wiedergegeben\" worden (UA S. 24). Unter\ndiesen Umständen ist auszuschließen, daß die Vernehmung\nder im Beweisamtrag angegebenen Personen zu anderen Feststellungen geführt hätte.\n\nc) Die Ablehnung der Hilfsbeweisamträge auf Zuziehung\nweiterer Sachverständiger läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\nDas Landgericht hat vier Sachverständige gehört, die zu\neinem übereinstimmenden Ergebnis gelangt sind. Es hat\nsich damit, wie die Urteilsgründe zweifelsfrei erkennen\nlassen, eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung\nder Persönlichkeit des Angeklagten, insbesondere seiner\nSchuld fähigkeit, verschafft. Die Gründe, aus denen es\ndie Zuziehung weiterer Sachverständiger abgelehnt hat,\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n- 12 -\n\nDie Behauptung der Revision, der Sachverständige\nProf. Dr. Fesiiiiilil habe kein \"endgültiges Gutachten\"\nerstattet, ist ersichtlich unzutreffend. Es mag sein,\ndaß der Sachverständige, wie die Revision vorträgt,\nzu Beginn seiner Ausführungen erklärt hat, daß diese\nnur als \"vorläufig\" angesehen werden sollten. Aus den\nUrteils gründen ergibt sich jedoch zweifelsfrei, daß er\nnicht nur eine vorläufige Stellungnahme abgegeben hat,\nsondern in seiner gutachtlichen Äußerung zu einem endgültigen Ergebnis gelangt ist. Er hat, wie das Landgericht\ndarlegt (UA S. 24), nachdem er den Angeklagten - allerdings nur kurz - psychiatrisch untersucht und dabei ein\nTestverfahren angewendet hatte, \"die Gutachten der drei\nanderen Sachverständigen einer Überprüfung unterzogen\nund sich durch deren eingehende. Befragung die Grundlage\nihrer Untersuch ingsergebnisse mitteilen lassen\" und hat\nsich \"schon auf Grund dieser Erkenntnisse in dem Bewußtsein seiner Verantwortung am Ende ohne Einschränkung. im\nStande gesehen, die Richtigkeit der Ausführungen der\nVorgutachter zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nzu bejahen mit der auf ausdrückliche Frage des Gerichts\nabschließenden Feststellung, daß auch seiner Auffassung\nnach unter Zugrundelegung des deutschen Rechts von dem\nAngeklagten bei der Ausführung der Tat die pathologische\nGrenze nicht erreicht worden sei\", Dabei hat er, wie\nebenfalls aus den Urteilsgründen hervorgeht, auch eine\neindeutige Stellungnahme zur Frage des Vorliegens eines\nbis heute nachwirkenden Hirnschadens beim Angeklagten\nabgegeben.\n\n- 13 -\n\nd) Die Rüge, der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung\nder von der Verteidigung benannten Ärzte in Sizilien\nals sachverständige Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt\nworden, geht im Ergebnis ebenfalls fehl. Es kann offen\nbleiben, ob in dem Antrag die Tatsachen, die durch die\nZeugenaussagen bewiesen werden sollten, bestimmt genug\nbezeichnet worden sind und damit der Antrag insoweit\nüberhaupt zulässig war. Auf die Frage, ob der Angeklagte\nan einer frühkimilichen Hirnschädigung erkrankt war, zu\nder die beiden Ärzte offenbar vernommen werden sollten,\nkonnte es jedenfalls nicht ankommen. Denn für die Urteilsfindung war allein von Bedeutung, ob der Angeklagte zur\nTatzeit unter den Folgen einer solchen Hirnschädigung\ngelitten hat. Das ist aber, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt (UA S. 24 bis 26), durch die Sachverständigen ausgeschlossen worden. Das Urteil kann deshalb nicht darauf beruhen, daß diese Ärzte nicht vernommen worden sind.\n\n11. Die übrigen Verfahrensrügen sind offensichtlich\nunbegründet,\n\nIl. Sachbeschwerde\n\n1. Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen. Die Ansicht der\nRevision, das Landgericht habe zu Unrecht nicht eine\nnatürliche Handlungseinheit sondern vier selbständige\nTötungshandlungen angenommen, wird dem festgestellten\nSachverhalt nicht gerecht. Der Angeklagte hat sich,\nwie das Landgericht dargetan hat (UA S. 26), \"nach den\n\n- 1/1, -\n\nSchüssen auf ein Opfer jeweils dem nächsten zugewandt\n\nund mit jeweils neuer Willensbetätigung, zuletzt sogar\nnach dem Nachladen der Waffe, die vier Personen niedergeschossen\". Es handelte sich also um getrennte Willensbetätigungen, d.h. getrennte, nacheinander vorgenommene\nHandlungen im natürlichen Sinn, die sich, weil sie sich\nJeweils gegen das Leben einer anderen Person, also gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter richteten, unter keinem\nGesichtspunkt rechtlich zu einer Einheit verbinden lassen\n(vgl. BGHSt 16, 397, 398 mit weiteren Nachweisen).\n\n2. Auch der Strafausspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\n\na) Die Begründung, mit der das Landgericht in allen\nFällen die Voraussetzungen für eine Strafmilderung nach\n§ 213 StGB verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht hat insbesondere rechtsfehlerfrei dargetan, daß. die \"beleidigenden Äußerungen,\nwie sie unmittelbar vor der Tat von der Gruppe um\n\nKarin Wälter gegenüber dem Angeklagten möglicherweise\nausgesprochen\" wurden, nicht als schwere Beleidigungen\nim Sinne dieser Bestimmung zu werten sind. Daß der\nAngeklagte, wie die Revision meint, \"die Beleidigungen\nals so schwer angesehen\" hat, \"daß er meinte, nur durch\ndie Tötung der Beleidiger seine Ehre wiederher stellen\nzu können\", ist unerheblich. Für die Frage, ob eine\nBeleidigung als schwer anzusehen ist, kommt es nicht\n\nauf die Meinung des Täters an, sie ist vielmehr - wovon\ndas Landgericht zutreffend ausgegangen ist - Sache der\ntatrichterlichen Würdigung und nach objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden (vgl. BGH Urteil vom 16. Mai 1961\n- 5 StR 80/61 - 5. 4, 5). Unzutreffend ist auch die\n\n-15-\n\nAnsicht der Revision, das Landgericht habe nicht\n\ngeprüft, ob die Tötungshandlungen als sonstige\n\nminder schwere Fälle im Sinne des § 213 StGB anzusehen seien. Es trifft zwar zu, daß das Landgericht\ninsoweit nur erklärt hat, es seien auch sonst \"keine\nanderen mildernden Umstände\" im Sinne dieser Bestimmung\nzu finden. Es kann aber keinem Zweifel unterliegen, daß\nes mit dieser, der früheren Fassung des §§ 213 StGB entnommenen Formulierung gemeint hat, daß die Tötıngshandlungen auch sonst nicht als minder schwere Fälle\n\nim Sinne dieser Bestimmung zu werten seien, Diese Ansicht\ndes Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Wie\ndie Annahme mildernder Umstände im Sinne des § 213 StGB aF\nsetzt auch die Annahme eines minder schweren Falles nach\n§ 213 StGB nF voraus, daß besondere Umstände vorliegen,\nwelche die Anwendung des in § 212 StGB festgelegten\nStrafrahmens bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte,\ndie für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen ,\nals unangemessen hart erscheinen ließe (BGH bei Dallinger\nMDR 1975, 542 mit weiteren Nachweisen). Anhaltspunkte\ndafür, daß das Landgericht, als es diese, nach seinen\npflichtgemäßen Ermessen zu beantwortende Frage (vel.\nBGHSt 1, 203, 205) verneint hat, von rechtlich falschen\nVoraussetzungen ausgegangen ist, sind nicht erkennbar.\n\nb) Die Annahme eines besonders schweren Falles des\nTotschlags im Fall Karin We hält der rechtlichen\nNachprüfung ebenfalls stand. Die von der Revision vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 212\nAbs. 2 StGB teilt der Senat nicht. Er sieht sich deshalb\n\n- 16 -\n\nnicht veranlasst, von der bisherigen Rechtsprechung\n\ndes Bundesgerichtshofs, der bei seinen Entscheidungen\n\nzu dieser Vorschrift niemals Anlaß zu Zweifeln\n\nan deren Verfassungsmäßigkeit gesehen hat (vgl. BCH\nUrteile vom 13. Mai 1958 - 1 StR 184/58 -, vom\n\n21. September 1965 - 5 StR 330/65 - und vom 14. Juli\n\n1967 - 4 StR 200/67 -), abzugehen. Auch die weiteren\nAngriffe der Revision gegen die Anwendung des § 212\n\nAbs. 2 StGB gehen fehl. Die Frage, ob ein besonders\nschwerer Fall vorliegt, ist eine Frage der Strafzumessung, die dem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht\nkann die gebotene Abwägung und Würdigung aller hierfür\n\nin Betracht zu ziehenden Umstände nicht selbst vornehmen.\nEs kann und darf nur nachprüfen, ob dem Tatrichter dabei\nein Rechtsfehler unterlaufen ist (BGH NJW 192, 234;\n\nBGH Urteil vom 13. März 1975 - 4 StR 557/74 - mit wei teren\nNachweisen). Ein solcher ist nicht erkennbar. Das Landgericht hat ersichtlich nicht verkannt, daß ein besonders\nschwerer Fall nur dann vorliegt, wenn die Tat bei Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß vorkommenden\nund vom Gesetz für den Spielrawm des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fällen an Strafwürdigkeit so\n\nweit übertrifft, daß der ordentliche Strafrahmen nicht\nausreicht (BGHSt 5, 124, 130). Es hat auf der Grundlage\neiner eingehenden Würdigung der Tatumstände und der\nPersönlichkeit des Angeklagten dargetan, aus welchen\nGründen es zu der Überzeugung gelangt ist, daß die\n\nTötung der Karin We sich \"sowohl von den vorangegangenen Tötungen der Begleiter\" des Mädchens als auch\n\"von anderen vorsätzlichen Tötungen in einem Maße\" unterscheidet, \"das sie als besonders schwer charakterisiert\",\n\n. werden.\n\n47.\n\nEs hat sich dabei im Rahmen seines tatrichterlichen\nErmessens gehalten. Das gilt insbesondere für seine\nErwägung, \"die Motive, die den Angeklagten zur Tötung\ndieses letzten Opfers veranlaßt haben\", seien \"niedrigen\nBeweggrinden sehr nahe\" gekommen, eine Erwägung, die angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen (vgl.\n\ndie Ausführungen auf UA S. 28, 29) jedenfalls nicht\nfernliegt. Zu Unrecht beanstandet die Revision auch\n\ndie weitere Erwägung des Landgerichts, es habe sich um\neine \"einer Hinrichtung ähnlichen Bluttat\" gehandelt.\n\nDas Landgericht wollte damit, wie sich aus seinem vorangegangenen Ausführungen ergibt, ersichtlich zum Ausdruck\nbringen, daß der Angeklagte \"mit unbedingtem Vernichtungswillen\" gehandelt hat. Auch diese, aus den Feststellungen\n\"zum Tatgeschehen gezogene Schlußfolgerung (UA S. 21) 1äßt\nentgegen der Ansicht der Revision keinen Rechtsfehler\nerkennen. Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, daß\ndas Landgericht bei seinen Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines besonders schweren Falles auch die Einstellung des Angeklagten zum Tatgeschehen und dessen\nFolgen berücksichtigt hat, die er im Vorverfahren und\n\nin der Hauptverhandlung zu erkennen gegeben hat. Auch\ninsoweit hat sich das Landgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens gehalten.\n\nc) Die Strafzumessungsgründe sind auch in sonstiger\nHinsicht frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.\n\nDie Revision des Angeklagten muß deshalb verworfen\n\nFSB)\n5\n\n- 18 -\n\nB) Die Revision der Staatsanwaltschaft\n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich\nmit der Sachbeschwerde dagegen, daß das Landgericht in\nÜbereinstimmung mit dem Antrag des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft den Angeklagten in allen vier\nFällen nur wegen Totschlags, nicht aber wegen Mordes\nverurteilt hat. Sie ist der Meinung, das Landgericht\nhabe zu Unrecht das Vorliegen niedriger Beweggründe im\nSinne des § 211 StGB verneint. Zur Begründung trägt sie\nim wesentlichen vor, das Gericht habe \"die Taten jeweils\nmır isoliert gewürdigt und dabei den Gesichtspunkt, daß\ndie Taten auf einem einheitlichen Tatentschluß des Angeklagten beruhten, nicht die erforderliche Beachtung geschenkt\", \"andererseits aber übersehen, daß die Tatmotive\ndes Angeklagten jeweils differenziert in Bezug auf das\neinzelne Opfer untersucht werden müssen\", Dieses Vorbringen\nwird den Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gerecht.\n\nAus ihnen ergibt sich zweifelsfrei, daß das Landgericht bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte\naus niedrigen Beweggründen gehandelt hat, die gesamten\nTatumstände, soweit sie für diese Prüfung von Belang\nsind, sowohl im Zusammenhang als auch in Bezug auf die\neinzelnen Tötwngshandlungen untersucht hat. Es hat zunächst\ndie Beweggründe des Angeklagten bei allen vier Taten im\nZusammenhang gewürdigt und dabei, wie sich aus seinen\nAusführungen zu den \"der Tat unmittelbar voraus gegangenen\nEreignissen\" (UA S. 27, 28) ergibt, auch berücksichtigt,\ndaß die Tötung aller vier Personen auf einem einheitlichen\nTatentschluß beruhte. Auf Grund der eingehenden Würdigung\n\n- w\nA fi\n\n-9-\n\naller dieser Umstände ist es in rechtlich nicht zu‘\nbeanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß den\nTaten eine Mehrzahl von Beweggründen zugrunde lag,\n\ndie es im einzelnen aufführt (UA S. 28). Es unterscheidet dann zwischen den \"zunächst erfolgten Tötıngen\nder ersten drei Opfer\" und der anschließenden Tötung\nder Karin WEM. Zu einer weiteren Differenzierung\nhatte es keinen Anlaß. Da - wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt - bei den ersten, \"in.\nschneller Aufeinanderfolge durchgeführten\" drei Tötungshandlungen die Beweggründe Jeweils die gleichen waren,\nist jedenfalls kein Grund ersichtlich, der das Landgericht veranlassen mußte, jeden dieser drei Fälle noch\neinmal gesondert zu untersuchen.\n\nDie Ausführungen des Landgerichts, in denen es darlegt, aus welchen Gründen es zu der Überzeugung gelangt\nist, daß dem Angeklagten ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nicht nachzuweisen sei, lassen ebenfalls keinen\n' Rechtsirrtum erkennen. Im Anschluß an die Darlegung der\nallen vier Taten gemeinsamen Beweggründe erklärt es,\n\"unter diesem Motivbündel\" befänden sich auch Beweggründe,\ndie \"nicht als niedrig angesehen werden können\", Das ist\n. rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Beweggründe wie\n\"Enttäuschung über den endgültigen Abbruch des Liebesverhältnisses\", \"verschmähte Liebe\" aber auch \"verletz te\nMannesehre\" müssen nach allgemeiner sittlicher Wertung\nnicht unbedingt als auf tiefster Stufe stehend und deshalb besonders verwerflich angesehen werden. Bezüglich\nder ersten drei Fälle erklärt das Landgericht dann weiter,\nes könne \"nicht sicher festgestellt werden, daß eines der\ndabei genannten, als niedrig zu qualifizierenden Merkmale\n\n20 -\n\nwie der Wut oder des Vernichtungswillens der entscheidende\nAntrieb des Angeklagten zu diesen in schneller Aufeinanderfolge durchge führten Tötungen gewesen! sei, und verneint\ndeshalb den Tatbestand des Mordes. Auch das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Wenn - wie hier - ein sog,\nMotivbündel in Betracht kommt, an dem niedrige und nichtniedrige Beweggründe beteiligt sind, so kommt es nicht\n\nauf den einzelnen Beweggrund, sondern auf den Tötungsbeweggrund als ganzes an. In einen solchen Fall ist auf\nGrund einer Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters,\ninsbesondere der Vielheit der ihn beherrschenden Vorstellungen und Erwägungen, so wie sie wirklich bestimmend\ngeworden sind, festzustellen, ob das entscheidende Haupt -\nmotiv, das Motiv also, durch welches der Tötwngsentschluß\nseine wesentliche Kennzeichnung erfahren hat, als niedrig\nzu bewerten ist (vgl. BGH Urteil vom 8. August 1967\n\n- 1 StR 313/67 -; BGH GA 1974, 370, jeweils mit weiteren\nNachweisen; OHGSt 1, 321, 328). Das hat das Landgericht\nersichtlich nicht verkannt. Es ist bei seiner Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der ihn\nbestimmenden Motive zu der Überzeugung gelangt, daß die\n\nin dem \"Motivbündel\" enthaltenen niedrigen Beweggründe\nnicht der \"entscheidende Antrieb\" für den Angeklagten\nwaren. Anhaltspunkte dafür, daß das Landgericht bei\n\nseiner Überzeugungsbildung von rechtlich falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, liegen nicht vor. Das Landgericht hat somit in diesen drei Fällen das Vorliegen\nniedriger Beweggründe und damit den Tatbestand des Mordes\nrechtlich unangreifbar vereint.\n\n- 241 -\n\nAuch im Fall Karin VaRmmEn hält der Schuldspruch\nder rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht\nhat hier auf Grund einer eingehenden Würdigung der\nTatumstände unter Berücksichtigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten dargelegt, sein Verhalten deute \"in\nhohem Maße darauf hin, daß der Beweggrund der Beleidigung keine Rolle mehr spielte und der der verletzten\nMannesehre zurückgetreten war hinter den jetzt noch\nallein beherrschend en willen, Karin Ve zu vernichten\",\nEs verkennt dabei nicht, daß ein solcher \"unbedingter\nVernichtungswille\" als niedriger Beweggrund im Sinne des\n§ 211 StGB angesehen werden kann. Gleichwohl hat es auch\nhier das Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals verneint,\nweil es auf Grund seiner Würdigung der Persönlichkeit\ndes Angeklagten, \"wie sie von den Sachverständigen überzeugend charakterisiert\" wurde, zu dem Ergebnis gelangt\nist, daß dieser \"sich noch im Stadium der kulturellen\nAnpassung und damit in einem Zustand interkul tureller\nSpannungen\" befand, \"der es nicht end gültig ausschließen\nläßt, daß er im Augenblick der Tat nach den vorausgegangenen Erlebnissen in sizilianische Denkweisen zurückgefallen ist und deshalb das krasse Mißverhältnis zwischen\nAnlaß der Tötung der Karin We und ihren Erfolg nicht\nin ausreichendem Maße in sein Bewußtsein aufgenommen hat\",\nDas ist rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar setzt die\nAnnahme niedriger Beweggründe nur voraus, daß sich der\nTäter dieser Beweggründe bewußt geworden ist, er braucht\nsie nicht selbst als niedrig bewertet zu haben (BGH LM\nNr. 2 zu § 211 StGB). Erforderlich ist aber, daß er zu\neiner solchen Wertung nach seiner Persönlichkeit überh aupt\nim Stande war (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1969, 723).\n\n- 22 _\n\nWenn der Täter auf Grund eines Persönlichkeitsmangels\nnicht in der Lage war, die Tat als besonders verwerflich\nund verächtlich zu erkennen, so kann dies bei der sittlichen Bewertung der Tat berücksichtigt werden. Dieser\nGrundsatz gilt insbesondere bei Ausländern, wenn diese\nin - von den unseren abweichenden - Anschauungen und\nVorstellungen ihrer Heimat befangen sind, von denen sie\nsich zur Tatzeit noch nicht lösen konnten (BGH GA 1967,\n244). Um einen solchen Fall handelt es sich hier. Das\nLandgericht hält es, wie seinen vorstehend dargelegten\nAusführungen zu entnehmen ist, für nicht ausgeschlossen,\ndaß der Angeklagte, der sich noch \"im Stadiwm der\nkulturellen Anpassung\" befand, \"in sizilianische Denkweisen zurückgefallen ist\" und deshalb das besonders\nVerwerfliche und Verächtliche seines Handelns nicht\nerkannt hat. Es hat deshalb auch in diesem Fall rechtlich\nunangreifbar das Vorliegen niedriger Beweggründe und\ndamit den Tatbestand des Mordes verneint.\n\n2. Die Revision trägt weiter vor, das Urteil sei\n\"auf jeden Fall insoweit rechtsfehlerhaft, als das\nGericht die Tötung der Begleiter von Karin Vie nicht\nJeweils als einen besonders schweren Fall des Totschlags\ngewertet hat\". Auch damit kann sie nicht durchdringen.\nDie Frage ob ein besonders schwerer Fall vorliegt, ist,\nwie oben dargelegt, eine Frage der Strafzumessung, die\ndem Tatrichter obliegt. Das Revisionsgericht kann insoweit\nnur nachprüfen, ob diesem dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist, es darf dagegen nicht, wie die Revision\noffenbar meint, die gebotene Abwägung und Würdigung\naller hierfür in Betracht zu ziehenden Umstände selbst\n\n—-23 -\n\nvornehmen. Ein solcher Rechtsfehler ist jedoch nicht\nerkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,\n\ndaß das Landgericht für die Beurteilung dieser Frage\nwesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat.\nInsbesondere ist nicht zu erkennen, daß es die Gesichtspunkte außer Acht gelassen hat, die nach Ansicht der\nRevision jeweils für das Vorliegen eines besonders\nschweren Falles sprechen. Es ist deshalb davon auszugehen, daß das Landgericht, soweit es in diesen drei\nFällen den Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB für ausreichend erachtet hat, im Rahmen seines tatrichterlichen\n‚Ermessens geblieben ist.\n\n3. Auch sonst sind in dem Urteil keine durchgreifenden\n\nRechtsfehler erkennbar.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft muß deshalb\nebenfalls verworfen werden,\n\n- 2, -\n\nDa die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren neben\nder lebenslangen Freiheitsstrafe nicht vollstreckt\nwerden kann, ist die Urteilsformel jedoch dahin abzuändern, daß die Angabe dieser Gesamtstrafe entfällt\n(§ 260 Abs. 4 S. 5 StPpo).\n\nMayr Hürxthal Mayer\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/4-str-665-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-17/4-str-665-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.626889+00:00"}}