{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-10_4_StR_671_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-10","aktenzeichen":"4 StR 671/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 671/76 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kfz.-Mechaniker Hans Günter B BE aus DEREEEEED\n\ngeboren am EEE 1954: in AUEREEEEER:\n\nwegen Diebstahls u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nBörtzler\nDr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nals beisitzende Richter,\nStaatsanwalt MM in der Verhandlung,\nBundesanwältin GEN bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter 8\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Böck wird das\nUrteil des Landgerichts Augsburg vom 16. Juli 1976\nmit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten DM und STE in Falle 15 der Urteilsgründe wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr verurteilt worden sind, sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe des Angeklagten BB und im\nStrafausspruch hinsichtlich des Angeklagten St.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts\nMünchen II zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte Mi ist durch Urteil des Landgerichts Augsburg wegen Diebstahls und wegen Brandstiftung\nin mehreren Fällen, wegen Sachbeschädigung, wegen\nStörung von Fernmeldeanlagen sowie wegen gefährlichen\nEingriffs in den Straßenverkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden, Er rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision hat nur teilweise\nErfolg.\n\n1. Die Revision beanstandet insbesondere die Verurteilung in den Fällen 4, 8 und 17 der Urteilsgründe.\n\na) Im Falle 4 bemängelt die Revision widersprüchliche\nAusführungen im Urteil (S. 30) über die Einlassung des Mitangeklagten SB. Auf diese kommt es jedoch nicht an;\ndenn die Jugendkammer bringt unmißverständlich zum Ausdruck, daß sie ihre Überzeugung von der Mittäterschaft\ndes Beschwerdeführers allein aus den glaubwürdigen Angaben\ndes Mitangeklagten FEIERN gzeschöpft hat (UA S. 31).\n\nb) Die Verurteilung im Falle 8 wegen gemeinschaftlichen Diebstahls ist rechtlich nicht zu beanstanden, Die\nAngeklagten wollten bei der Wegnahme das Öl nicht beseitigen, sondern mit ihm auf der Straße ein Feuer entfachen,\num sich daran zu ergötzen, Auf diese Weise wollten sie\neine spezifische Verwendungsmöglichkeit des Öls für sich\nausnützen,\n\nc) Die Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Diebstahls im Falle 17 der Urteilsgründe begegnet keinen recht-\n\nlichen Bedenken, Im Zeitpunkt des Eintritts des Beschwerdeführers in den Geschehensablauf war die gewaltsame Öffnung der Autotüre noch nicht abgeschlossen (UA\nS. 23). Der Erschwerungsgrund ist dem Revisionsführer\ndaher voll zuzurechnen,\n\n2. Dagegen wird die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr im Falle 15 der\nUrteilsgründe von den Feststellungen nicht getragen.\nDanach schüttete der Angeklagte nach Absprache mit dem\nMitangeklagten Stapf zwei Liter Altöl auf die Straße\nin der Erwartung, daß sich auf der Öölverschmutzten Fahrbahn, die an dieser Stelle eine langgezogene unübersichtliche Rechtskurve beschreibt und 10 % Gefälle aufweist, vielleicht ein Unfall ereignen könnte. Obwohl\nmehrere Fahrzeuge vorbeifuhren, passierte nichts. Die\nUrteilsgründe sagen nichts darüber, ob die Öllache auf der\nFahrbahn eine tatsächliche Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und eine konkrete Gefährdung\nder vorbeifahrenden Fahrzeuge zur Folge hatte, oder ob\ndas ausgeschüttete Öl die Verkehrssicherheit überhaupt\nnicht beeinflusst hatte. Nur in erstem Falle ist der Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB vollendet. Im\nzweiten Falle liegt nur eine versuchte Handlung vor (§ 315\nAbs. 2 StGB). Das Urteil muß daher insoweit aufgehoben\nwerden.\n\nDie Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 führt\nzur Aufhebung der Gesamtstrafe. Ein Einfluß der in diesem\nFalle ausgesprochenen Strafe auf die übrigen Einzelstrafen\nkann ausgeschlossen werden, Im übrigen kann die Sachrüge\nkeinen Erfolg haben,\n\n3. Die Aufhebung der Verurteilung im Falle 15 ist\ngemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Sg, der\nkeine Revision eingelegt hat, zu erstrecken. Hier führt\ndie Aufhebung der Verurteilung zur Aufhebung des ganzen\nStrafausspruchs, da Si zu einer einheitlichen Jugendstrafe verurteilt worden ist,\n\nMayr Börtzler Spiegel\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-10/4-str-671-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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