{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-10_4_StR_669_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-10","aktenzeichen":"4 StR 669/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_669/76 URTEIL\n103\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n1. den Kaufmann Günter SEEEEEEEB aus CASE,\ngeboren am EEE 1930 in vB\n\n>. den Kaufmann Heinrich ı EEE sus Geisenkirchen, dort geboren am EEE 1938;\n\nwegen Meineids u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. März 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler\nDr.Dr. Spiegel\nHürxthal\nZipfel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt Dr. eeermre —\nals Verteidiger des Angeklagten\nRechtsanwalt\n\nGEHE, DEE,\nals Verteidiger des Angeklagten AN,\n\nJustizangestellter MW,\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 4. Februar 1976\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nIn den Jahren 1971/1972 war der Angeklagte SB\nder Vorsitzende, der Angeklagte AB Schatzmeister\ndes Fußballvereins FC Schalke o4. Im Zusammenhang mit\ndem Bundesligaspiel gegen den DSC Arminia Bielefeld an\n17. April 1971 in der Glück-Auf-Kampfbahn in Gelsenkirchen,\ndas von Bielefeld mit 1:0 gewonnen wurde, haben eine Reihe\nSchalker Spieler insgesamt etwa 40 000 DM Bestechungsgelder, sog. Verlustprämien, die aus der Vereinskasse des\nDSC Arminia Bielefeld stammten, entgegengenommen. Hierüber sollen bereits am 8. April 1971 im sog. Gästestübchen der Glück-Auf-Kampfbahn zwischen den Angeklagten\neinerseits und dem Bielefelder Spielerobmann PB und\nihrem Trainer Pi andererseits vorbereitende Gespräche geführt worden sein. Nachdem im Herbst 1971 die\nÖffentlichkeit auf den sog. Bundesliga-Skandal aufmerksam geworden war, räumte der Vorsitzende Stute des DSC\nArminia Bielefeld in einer am 26. Oktober 1971 veröffentlichten Presseerklärung die Bereitstellung von Geldern\naus Vereinsmitteln für Bestechungszwecke ein. Etwa zur\ngleichen Zeit, nämlich an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971, berichtete der frühere Schalker, inzwischen\nin Bielefeld spielende Torwart DEE dem Angeklagten SC, daß er und andere Schalker Spieler von\nBielefeld Geld genommen hätten. Er soll diese Erklärung unmittelbar danach widerrufen und den Widerruf anschließend in Gegenwart u.a. des Angeklagten A\nMR wiederholt haben. Nachdem am 9. November 1971 die\n\"Bild-Zeitung\" berichtet hatte, daß der frühere Lizenzfußballspieler EM Schalker Spieler der Bestech-\n\nlichkeit bezichtigt hatte, erhoben die bezichtigten\nSpieler vor dem Landgericht Essen (8 0 329/71) Unterlassungsklage gegen NEM. In diesem Rechtsstreit\nhaben beide Angeklagten am 31. Januar 1972 als Zeugen\nuneidlich ausgesagt. Außerdem sind sie in dem von der\nStaatsanwaltschaft Bielefeld gegen den Bielefelder\nVereinsvorsitzenden Stute u.A. wegen Verdachts der\nUntreue eingeleiteten Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71\nals Zeugen richterlich vernommen worden, und zwar\n\nder Angeklagte SEE an 4. April 1972 eidlich und\nam 19. Juni 1972 uneidlich, der Angeklagte N]\nam 15. Juni 1972 eidlich.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat die Strafkammer\ndie Angeklagten vom Vorwurf der falschen uneidlichen\nAussage im Rechtsstreit 8 O 329/71 LG Essen am 31. Januar 1972, den Angeklagten Siebert weiter vom Vorwurf des\nfortgesetzten Meineids im Ermittlungsverfahren 35 Js\n51/71 StA Bielefeld durch falsche Aussagen am 4. April\nund am 19. Juni 1972, den Angeklagten Aldenhoven weiter\nvom Vorwurf des Meineids durch falsche Aussage am\n49. Juni 1972 mangels Beweises freigesprochen.\n\nDie Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen den Freispruch der Angeklagten vom\nVorwurf des Meineids bzw. fortgesetzten Meineids durch\nfalsche Aussagen im Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71\nStA Bielefeld. Sie rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten\nwird, hat keinen Erfolg.\n\nII.\n\n1. Infolge der Beschränkung des Rechtsmittels ist\nder Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der falschen\nuneidlichen Aussage im Rechtsstreit 8 0 329/71 vor dem\nLandgericht Essen am 31. Januar 1972 rechtskräftig.\n\n2. Die eidliche Vernehmung des Angeklagten Siebert\nim Ermittlungsverfahren 35 Js 51/71 StA Bielefeld am\n4. April 1972 durch den Richter am Amtsgericht Gelsenkirchen Viegener hatte im wesentlichen die Vorgänge im Gästestübchen der Glück-Auf-Kampfbahn in Gelsenkirchen am\n8. April 1971 zum Gegenstand. Der Angeklagte hat bei\ndieser Vernehmung u.a. ausgesagt, Anlaß für das Gespräch mit den Bielefelder Vereinsmitgliedern Pieper\nund PEN sei der beabsichtigte Transfer des Schalker Torwarts Fl zu Arminia Bielefeld gewesen;\ndas Ansinnen FD, \"ob man nicht bei einer Erhöhung\n‘der Ablösesumme ... bei dem bevorstehenden Punktespiel\netwas zu Gunsten von Arminia Bielefeld machen könne\",\nhabe er, der Angeklagte, klar und eindeutig zurückgewiesen. Der Nachweis, daß diese Aussage falsch ist,\nkann nach der Überzeugung der Strafkammer vor allem deshalb nicht erbracht werden, weil PM und vr: EEE\nihre früheren, die Angeklagten belastenden Darstellungen\nin der Hauptverhandlung praktisch nicht mehr aufrechterhalten, sondern von ihrem Auskunftsverweigerungsrecht\ngemäß § 55 StPO Gebrauch gemacht haben. Die in diesem\nZusammenhang im Urteil angestellten Erwägungen lassen\nRechtsfehler nicht erkennen. Auch hinsichtlich der\nübrigen Erklärungen des Angeklagten bei dieser Vernehmung ist nicht ersichtlich, was den Vorwurf einer falschen Aussage hinreichend stützen könnte. Die Revision\n\nbringt nichts vor. Sie wendet sich gegen den Freispruch\ninsoweit offensichtlich nur wegen des von der Staatsanwaltschaft angenommenen rechtlichen (Fortsetzungs-) Zusammenhangs mit der weiteren Aussage des Angeklagten\nSEEN in selben Ermittlungsverfahren.\n\n3. Zu den weiteren Vernehmungen der Angeklagten ist\nes nach den Urteilsfeststellungen gekommen, nachdem der\ninzwischen zu Arminia Bielefeld gewechselte Spieler DER\nGEB bei seinen staatsanwaltschaftlichen und richterlichen\nVernehmungen am 5. April, 4. Mai und 13. Juni 1972 in\nBielefeld erklärt hatte, daß er und andere damals auf\nSchalker Seite beteiligt gewesene Spieler Bestechungsgeld genommen hätten. \"Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft zielten demgemäß darauf ab, einen oder mehrere\nzusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls die Geldannahme bestätigten\" (UA S. 12).\n\nIn diesem Zusammenhang haben die Angeklagten als\nZeugen vor einem Richter, was für ihre strafrechtliche\nBeurteilung nur von Bedeutung ist, folgende Erklärungen\nabgegeben\nder Angeklagte AMMEEEEEEB an 15. Juni 1972 unter Eid:\n\n\"Yon irgendwelchen Manipulationen des Spieles\nSchalke o4 gegen Arminia Bielefeld ist mir vor\ndem Spiel nichts bekannt geworden. Nach dem Spiel\nhabe ich erst aus Zeitungsberichten entsprechendes\nentnommen. (Und nach Vorhalt des Staatsanwalts\nDiekmann:) Nach dem Spiel ist in der Folgezeit\nkein Spieler an mich herangetreten und hat mir\netwas über Manipulationen des Spiels oder Empfangnahme von Geldern gesagt\".\n\n. der Angeklagte Siebert am 19. Juni 1972 uneidlich (auf\nVorhalt):\n\n\"Von der angeblichen Manipulation des Spiels ...\nhaben wir durch Zeitungen erfahren. Darauf haben\nwir alle Spieler zusammengerufen. Wir haben die\nSpieler befragt und in die Zange genommen. Alle\nSpieler erklärten, daß sie mit einer Manipulation\ndes Spiels nichts zu tun hätten. Sie hätten kein\nGeld genommen. Auch nach dieser Besprechung ist\nkein Spieler zu mir gekommen und hat mir gegenüber\ndie Annahme von Geldern zugegeben. Auch von dritter\nSeite ist mir insoweit nichts zugetragen worden, \"\n\na) Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft soll die\nAussage des Angeklagten SEE Hauptsächlich deshalb\nfalsch sein, weil tatsächlich doch ein Spieler, nämlich\nder frühere Schalker Torwart EB, dem Angeklagten\nSiebert (an einem Montag vor dem 30. Oktober 1971) von\nder Annahme von Bestechungsg:ldern Mitteilung gemacht habe.\nDer Angeklagte SW nat «ich demgegenüber dahin eingelassen, daß er mit \"Spieler\" nur die bei Schalke verblie-\n\nbenen Spieler, jedenfalls richt AN gemeint habe\nund daß dies auch so verstseiden worden sei (UA S. 19).\n\nDie Strafkammer hält auch diese Einlassung für nicht\nmit Sicherheit widerlegbar. 3ie hat die Umstände, die ihrer\nMeinung nach für und gegen Cie Richtigkeit der Einlassung\nsprechen können, eingehend ..m Urteil dargelegt und gegeneinander abgewogen. Ihre Er»ägungen halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Die Würd:.gung der Beweise ist allein\nSache des Tatrichters, das ltevisionsgericht kann sie nur\nauf Rechtsfehler nachprüfer Solche sind hier nicht er-\n\nsichtlich. Insbesondere ist es nicht die Aufgabe des\nRevisionsgerichts, dem einen oder anderen Beweisumstand\nein größeres oder kleineres Gewicht als die Strafkammer\nbeizumessen und auf diese Weise deren Würdigung durch\neine eigene zu ersetzen. Das wäre nicht einmal dann\nzulässig, wenn die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung zu einem Geschehensablauf führen würde, der weniger\nwahrscheinlich wäre als der von der Anklage behauptete\nSachverhalt. Es genügt, daß die Folgerungen der Strafkammer denkgesetzlich möglich sind und auch nicht der\nLebenserfahrung widersprechen (BGH NJW 1951, 325). Hier\nsprechen indessen, wie die Strafkammer dargelegt hat,\nder Zweck der Vernehmung, ihr Ablauf und der Wortlaut\nder Aussage jedenfalls mehr für als gegen die Erwägung,\ndaß mit dem Wort \"Spieler\" nur diejenigen Schalker Spieler gemeint sein können, die zuvor zusammengerufen und\n\"yergattert\" worden waren; dazu gehörte der inzwischen\nbei Arminia Bielefeld spielende Torwart FEB nicht.\nAuch der vernehmende Richter am Amtsgericht Viegener\n\nund Staatsanwalt DEE, der die Vernehmungen vorbereitet hatte, haben dies den Urteilsfeststellungen zufolge bestätigt, wenn sie den Begriff \"Spieler\" auf diejenigen Schalker Spieler begrenzt wissen wollen, die von\nStaatsanwalt DEE in Gelsenkirchen vernommen worden\nwaren, zu denen EEE nicht gehörte. Was die Revision in diesem Zusammenhang einwendet, ist letzten\nEndes unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung.\n\nDer Generalbundesanwalt rügt denn auch nur noch,\ndaß sich die Strafkammer im Urteil nicht ausdrücklich\nmit dem letzten Satz der zitierten Erklärungen des\nAngeklagten SIE auseinandergesetzt habe, nämlich\ndamit, daß ihm auch von dritter Seite nichts über die\n\nManipulation des Spiels zugetragen worden sei. Da |\nGEB aber tatsächlich mit Siebert über die Annahme\nvon Bestechungsgeldern durch ihn und andere Schalker\nSpieler gesprochen habe, sei der Verdacht begründet,\n\ndaß die Strafkammer die Aussage SEE nicht erschöpfend gewürdigt, sondern naheliegende Umstände\naußer acht gelassen habe. Dieser Überlegung vermag\n\nsich der Senat nicht anzuschließen. In den ganzen vier\nSeiten, in denen sich die Strafkammer mit der Einlassung des Angeklagten Siebert insoweit im Urteil auseinandergesetzt hat (UA S. 19 bis 23) ging es überhaupt\num nichts anderes als um die Frage, ob DB ausdrücklich hätte erwähnt we.den müssen oder nicht. Die\nStrafkammer ist zu der Übe:zeugung gelangt, bei der gegebenen Situation lasse si::h nicht ausschließen, daß\n\nder geständige Spieler EEE \"außer jeder Diskussion\"\ngestanden habe (UA S. 22). Gemeint ist damit, daß es gerade das Ziel der Vernehm.ıg gewesen sei, \"einen oder\nmehrere zusätzliche Zeugen zu gewinnen, die ebenfalls\ndie Geldannahme bestätigt:n. Diesem durch eine Summierung\nder Beweismittel gekennze..chneten Ermittlungsziel diente\nersichtlich auch die ernei :e richterliche Vernehmung der\nSchalker Spieler FE ı:ıd LEE, die ebenfalls am\n19. Juni 1972 durchgeführt wurde\" (UA S. 21). \"Wäre es\nder Staatsanwaltschaft Bij:lefeld nicht um dieses Ziel\ngegangen, sondern hätte ele sich durch die Vernehmung\nSieberts weitere Anhaltsıı ınke für die Glaubwürdigkeit\nDO erhofft, so hii:te es nahegelegen, daß ausdrücklich danach gefragt ıurde\" (UA S. 21). Das aber\ngerade hat Staatsanwalt DEE, der die Ermittlungen\nselbst durchgeführt hatte und als erster dazu Veranlassung gehabt hätte, nac: den Urteilsfeststellungen\nnicht getan; der Name EEE ist bei der Vernehmung\nnicht gefallen (UA S. 20), Bei dieser Sachlage spricht\n\n{\n}\n\n- 10 -\n\nnichts dafür, daß die Strafkammer etwa den letzten Satz\nder zitierten Aussage des Angeklagten SEM einfach\nübersehen oder sonst fehlerhaft gewürdigt hätte. Der\nFreispruch des Angeklagten STE nach dem Grundsatz\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" ist nach alledem aus\nRechtsgründen nicht zu beanstanden.\n\nDie bei dieser Sachlage an sich unnötigen Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten nur eine zusätzliche Erwägung und lassen nach dem Zusammenhang nicht\netwa den Schluß zu, die Strafkammer sei vom Ergebnis ihrer\nErwägungen zur äußeren Tatseite möglicherweise doch nicht\nvoll überzeugt gewesen,\n\nb) Für den Angeklagten AB «der zudem bei\nder Besprechung selbst zwischen SM und DEM\nnicht zugegen war, sondern angeblich nur die Wiederholung\ndes Widerrufs durch FÜ angehört hat, gilt, was\nden von ihm bei seiner Vernehmung gebrauchten Begriff\n\"Spieler\" angeht, das gleiche. Eine Erklärung des Inhalts, daß ihm auch von dritter Seite nichts über die\nManipulation des Spiels zugetragen worden sei, hat er\nnicht abgegeben. Was die Revision gegen seinen Freispruch vorbringt, ist entweder als Angriff gegen die\ntatrichterliche Beweiswürdigung unzulässig oder offensichtlich unbegründet.\n\nDer Generalbundesanwalt sieht eine objektiv falsche\nAussage in der Erklärung AI, nach dem Spiel nabe er \"erst aus Zeitungsberichten\" Entsprechendes (über\ndie Manipulation) erfahren. Dem angefochtenen Urteil ist\nindessen schon nicht mit Sicherheit zu entnehmen, daß der\nAngeklagte Al zeitlich zuerst von SAMEN\n(über Siebert) von der Manipulation erfahren haben müsse\nund auf keinen Fall bereits zuvor schon aus Pressever-\n\n- 11 -\n\nöffentlichungen \"entsprechendes\" entnommen haben kann.\nDie Presseerklärung des Bielefelder Vereinsvorsitzenden\nStute am 26. Oktober 1971 und der Bericht in der\n\"Bild-Zeitung\" am 9. November 1971 über Erklärungen des\nehemaligen Spielers Neumann liegen zwar zeitlich nach\ndem Besuch Burdenskis bei Siebert. Die Öffentlichkeit\nwar aber schon zuvor \"im Herbst 1971\" auf den sog.\nBundesliga-Skandal aufmerksam geworden und erst danach\nsind nach den Urteilsfeststellungen die Überlegungen angestellt worden, die schließlich zur Presseerklärung\nStutes geführt haben (UA S. 4). Auch hier bleiben jedenfalls letzte Zweifel gegen den Anklagevorwurf, die sich,\nwie es am Schluß des Urteils in rechtlich nicht zu beanstandender Weise heißt \"im objektiven und wenn man\ndem nicht folgen will, jedenfalls im subjektiven Bereich zu Gunsten des Angeklagten AUEEEEEEEEEN auswirken\",\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürxthal Zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-10/4-str-669-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-10/4-str-669-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.438484+00:00"}}