{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-03-10_4_StR_44_77_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-03-10","aktenzeichen":"4 StR 44/77","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"WeinG 1971 v. 14. Juli 1971, BGBl I 893 § 46,\n\n8 4b2 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1, 8 67 Abs. 2 Nr. 9;\nSchaumwein-Branntwein-Verordnung: § 16 Abs. 2\n\nv. 15. Juli 1971, BGBl I 939\n\nQualitätshervorhebende Bezeichnungen und Altersprädikate wie \"Napoleon!\" und \"VSOP\" sind für einen jungen\nBranntwein aus Wein und für einen Branntweinverschnitt\nirreführend.\n\nDie Anwendung der Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9\nin Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Nr. 3\nsetzt die Feststellung voraus, daß das Erzeugnis, dem\nbereits vor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war, als\nBranntwein aus Wein ins Inland verbracht worden ist.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nNur 1 bis 4\n\nBGHSt: nein\n\nWeinG 1971 v. 14. Juli 1971, BGBl I 893 § 46,\n\n8 4b2 Abs. 2 Nr. 3, § 52 Abs. 1, 8 67 Abs. 2 Nr. 9;\nSchaumwein-Branntwein-Verordnung: § 16 Abs. 2\n\nv. 15. Juli 1971, BGBl I 939\n\nQualitätshervorhebende Bezeichnungen und Altersprädikate wie \"Napoleon!\" und \"VSOP\" sind für einen jungen\nBranntwein aus Wein und für einen Branntweinverschnitt\nirreführend.\n\nDie Anwendung der Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9\nin Verbindung mit § 52 Abs. 1 und § 42 Abs. 2 Nr. 3\nsetzt die Feststellung voraus, daß das Erzeugnis, dem\nbereits vor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war, als\nBranntwein aus Wein ins Inland verbracht worden ist.\n\nBGH, Beschl. v. 10. März 1977 - 4 StR 44/77 - LG Dortmund\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 44/77 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kaufmann Friedrich Wilneim N EEE aus\nDEE, dort geboren am EEE 1939, zur Zeit\n\nin anderer Sache in Strafhaft,\n\nwegen Vergehens gegen das Weingesetz\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1977 einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen\ndie Versäumung der Frist zur Begründung der\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts\nDortmund vom 7. September 1976 in den vorigen\nStand wiedereingesetzt.\n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.\n\nDer Beschluß des Landgerichts Dortmund vom\n13. Dezember 1976 ist damit gegenstandslos.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 7. September 1976\n\na) im Schuldspruch geändert. Es entfällt jeweils\ndie Verurteilung wegen Inverkehrbrinzens von\nBranntwein aus Wein, der wegen des Zusatzes von\nFremdalkohol vom Verbringen in das Inland ausgeschlossen ist; die angeführten Vorschriften\ndes § 42 Abs. 2 Nr. 3 und des § 67 Abs. 2 Nr. 9\nWweinG werden gestrichen;\n\nb) im gesamten Strafausspruch aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\n1. Die Revision des Angeklagten hat mit ihrer Sachrüge teilweise Erfolg. Rechtlich nicht zu beanstanden ist\ndie Verurteilung in den Fällen 2 bis 6 der Urteilsgründe\nwegen vorsätzlichen Inverkehrbringens von Branntwein aus\nWein unter Verstoß gegen das Täuschungsverbot des § 46\nWeinGd. Die Verwendung der gewählten Bezeichnungen und Angaben, insbesondere der Bezeichnung \"Weinbrand\", der\nAltersprädikate \"Napoleon\", \"VSOP\", der Hinweise auf dem\nRückenetikett, daß es sich um ein Erzeugnis handle, das\n\"aus bestgeeigneten ;einen meisterlich gebrannt und nach\nalter französischer Tradition in Fässern aus dem Holz der\nLimousin-Eichen sorgsam gelagert und zu edler Reife gebracht\" worden ist, ist für ein Erzeugnis, das nicht zumindest den Anforderungen für Qualitätsbranntwein aus\nWein (§ 44 Abs. 1 und 4 WeinG) entspricht, irreführend\nim Sinne des § 46 WeinG. Dieser Tatbestand trifft sowohl\nin den Fällen des Inverkehrbringens eines jungen Branntweins aus Wein durchschnittlicher Qualität als auch in\nden Fällen des Inverkehrbringens eines Verschnitts von\nBranntwein aus Wein mit weinfremdem Alkohol zu. In allen\nFällen ist eine gehobene, über dem Durchschnitt stehende\nQualität eines Branntweins aus Wein, der mindestens 12\nMonate in Eichenholzfässern gelagert hat, vorgetäuscht\nworden. Die Annahme der Strafkammer, daß die in Verbindung mit der Bezeichnung Napoleon angebrachte Angabe\nn5 Jahre alt\" (Fall 2 der Urteilsgründe) in der Bundesrepublik die Erwartung einer 5 Jahre abgelagerten Ware\nhervorrufen kann, ist rechtlich nicht zu beanstanden,\n\n2. Dagegen tragen in den Fällen 3 bis 6 der Urteilsgründe die Feststellungen nicht die Verurteilung wegen Inverkehrbringens von Branntwein aus Wein, der wegen des Zu-\n\nsatzes von Alkohol vom Verbringen in das Inland ausgeschlossen ist. Richtig ist, daß gemäß § 42 Abs. ? Nr. 3\nWeinG das Verbringen von Branntwein aus Wein, dem Alkohol\nzugesetzt worden ist, in das Inland und das Inverkehrbringen eines derartigen Erzeugnisses im Inland verboten\nist (§ 52 Abs. 1 WeinG). Von einem Alkoholzusatz kann\nselbst dann gesprochen werden, wenn 50 oder gar 80 vom\nHundert des Alkoholgehaltes nicht aus Weindestillat oder\nBranntwein aus Wein stammen. Der Begriff Zusetzen erfordert nicht notwendig, daß die Menge des zugesetzten\nStoffes (hier des nicht aus Wein gewonnenen Alkohols) geringer ist als die des .Branntweins aus Wein, dem der\nFremdalkohol hinzugefügt wird (vgl. BGHSt 9, 164, 170 =\nLRE 1, 31, 36 zu § 4 WeinG 1930: Zusetzen von verkehrs_\nunfähigem Wein zu einer geringeren Menge verkehrsfähigen\nWeines).\n\nDas Einfuhrverbot des § 42 Abs. 2 Nr. 3 WeinG trifft\nallerdings nur dann zu, wenn das mit Fremdalkohol versetzte Erzeugnis als Branntwein aus Wein, d.h. unter der\nBezeichnung Branntwein aus Wein oder einer auf Branntwein\naus Wein hinweisenden Bezeichnung, ins Inland verbracht\nwird. Die Einfuhr von Branntweinverschnitt ist ebenso wie\ndie Herstellung und das Inverkehrbringen dieses Erzeugnisses im Inland erlaubt, sofern von dem im fertigen Getränk enthaltenen Alkohol mindestens 10 vom Hundert aus\nWeindestillat oder Branntwein aus Wein stammen, der andere Alkohol einen reinen neutralen Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs darstellt und das Getränk\nals Verschnitt gekennzeichnet ist (vgl. 5 16 Abs. 2 der\nSchaumwein-Branntwein-Veroränung, der in der Fassung der\nZweiten Weinrechts-Änderungsverordnung vom 14. Januar 1977\nnunmehr ausdrücklich die Bezeichnung \"Branntweinverschnitt\"\nvorschreibt sowie bei ausländischem Branntweinverschnitt di\n\nzusätzliche Angabe des Importeurs auf Behältnissen,\nPreisangaben, Rechnungen und Getränkekarten fordert und\ndamit die Verkehrsfähigkeit eines ausländischen Branntweinverschnitts voraussetzt). Diese Vorschrift enthielt\nzwar in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung noch keine ausdrückliche Bezeichnungsregelung; die Bezeichnung unterlag\njedoch dem allgemeinen Irreführungsverbot des § 46 WeinG.\nInsoweit hat sich für den vorliegenden Fall die Rechtslage\nim Ergebnis nicht geändert.\n\nUnabhängig von der Reichweite des Einfuhrverbotes\nsetzt das in der vom Landgericht angezogenen Strafbestimmung des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG mit Strafe bedrohte\nInverkehrbringen eines nicht einfuhrfähigen Branntweins\naus Wein den Nachweis voraus, daß dem Erzeugnis bereits\nvor der Einfuhr Alkohol zugesetzt war. Die bloße Beurteilung, daß das Erzeugnis in der vorliegenden Beschaffenheit nicht hätte ins Inland verbracht werden dürfen, genügt\nnicht.\n\nDas Urteil enthält keine ausdrückliche Feststellung,\nob, in welchem Umfang und unter welcher Bezeichnung der\nVerschnitt eingeführt oder ob er erst im Inland hergestellt worden ist. Jedoch ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß sich dies nicht mehr eindeutig\nfeststellen 1äßt. Der Angeklagte hat die von ihm vertriebenen Erzeugnisse von verschiedenen Lieferanten bezogen. Die\nIdentität der bezogenen mit den jeweils veräußerten Mengen\nkann im einzelnen nicht mehr geklärt werden. Bücher hat\nder Angeklagte nicht geführt. Abfüllung und Etikettierung\nhat er selbst vorgenommen, Teilweise hat er verschiedene\nErzeugnisse - unverschnittene und verschnittene - unter\nder gleichen Bezeichnung, andererseits das gleiche Er-\n\nzeugnis unter verschiedenen Bezeichnungen verkauft. Bei\ndieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, daß\n\nder Verschnitt - vom Angeklagten oder von Dritten - im\nInland hergestellt worden ist. Damit scheidet die Möglichkeit der Anwendung des § 52 Abs. 1 in Verb. mit\n\n§ 42 Abs. 2 Nr. 3 WeinG und einer Bestrafung nach § 67\nAbs. 2 Nr. 9 WeinG aus. Insoweit muß der Schuldspruch geändert werden.\n\n3. Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung\ndes gesamten Strafausspruchs. § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG\ndroht gegenüber § 57 Abs. 5 Nr. 2 WeinG die höhere Strafe\nan, nämlich Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren, während in\n§ 67 Abs. 5 WeinG die Freiheitsstrafe mit einem Jahr begrenzt ist. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden,\ndaß die Annahme des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG die Einzelstrafen in allen Fällen und damit die Gesamtstrafe beeinflußt hat. Die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs\nist daher veranlaßt,\n\nhu, Der Wegfall des § 67 Abs. 2 Nr. 9 WeinG hindert\nden neuen Tatrichter allerdings nicht, bei der Strafzumessung das unterschiedliche Gewicht der Irreführung zu\nberücksichtigen, das in den Fällen des Inverkehrbringens\nvon Branntweinverschnitt mit nur einem Qualitätsbranntwein\n\naus Wein zukommenden Hinweisen uni Altersprädikaten be -\nsteht gegenüber Gen Fällen des Inverkehrbrinzens eines\nErzeugnisses, das wenigstens noch ein unverschnittener\nBränntwein aus Wein war, wenn auch von einfacher Qualität,\n\n5. Die widersprüchlich erscheinenden Mengenangaben\nhinsichtlich der in Verkehr gebrachten Erzeugnisse bei\nder Sachverhaltsfeststellung (val. UA S. 12, 14 und 16).\n\neinerseits und den Strafzumessungserwägungen (UA S. 23)\nandererseits können nur dahin verstanden werden, daß der\nAngeklagte zwar die im Sachverhalt festgestellten Gesamtmengen unter irreführenden Angaben veräußert hat, daß\naber mangels genauer Feststellungsmöglichkeit zu seinen\nGunsten davon ausgegangen worden ist, daß er nur jeweils\n300 Flaschen der beanstandeten Qualität, d.h. also 300\nFlaschen Branntweinverschnitt, in Verkehr gebracht hat.\n\nWie sich besonders aus den Feststellungen in den Fällen\n\n5 und 6 der Urteilsgründe ergibt, hat der Angeklagte jeweils unter der gleichen Bezeichnung \"Grand Royal\" oder\n\"Napoleon VSOP Dugas\" teils im Verhältnis 50 : 50 verschnittenen teils unverschnittenen Branntwein aus Wein\n\nin Verkehr gebracht, ohne daß eine genaue mengenmäßige\nAufgliederung möglich ist. Eine ähnliche Sachlage kann\nauch in den Fällen 3 und 4 der Urteilsgründe nicht völlig\nausgeschlossen werden.\n\n6. Die Bildung der Gesamtstrafen und die Verhängung\ndes Berufsverbots sind an sich rechtlich nicht zu beanstanden, werden aber von der Aufhebung des Strafausspruchs\n\nmit umfaßt.\n\nDie weiter gehende Revision ist zu verwerfen.\n\nMayr Börtzler Spiegel\n\nHürzthal zipfel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-10/4-str-44-77","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-03-10/4-str-44-77","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:30.416831+00:00"}}