{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-02-10_4_StR_670_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-02-10","aktenzeichen":"4 StR 670/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 670/76 URTEIL\n10.2.7\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Wolfgang Erich W (iEEEB.\ngeboren am EEE 1944 in DE, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Mordes u.a,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Februar 1977, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nDr.Dr.Spiegel\nMayer\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nRegierungsdirektor EEEEEEEEEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter EM\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Bochum vom 9, Juli 1976 mit den\nFeststellungen aufgehoben,\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nund wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten\nbeanstandet das Urteil mit Verfahrensrügen und der\nSachbeschwerde,\n\nDas Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.\n\n1. Die Verurteilung wegen Mordes hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit erkennen lassen,\nob der Angeklagte den 9-jährigen Holger PB vorsätzlich\ngetötet hat.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte\ndas Kind zweimal gewürgt. Nach dem ersten Würgen lebte\nder Junge zwar noch, er war nur bewußtlos und röchelte,\nNach den Feststellungen ist jedoch anzunehmen, jedenfalls aber nicht auszuschließen, daß bereits dieses\nerste Würgen seinen Tod zur Folge gehabt hat. Denn bei\nden anschließenden sexuellen Handlungen des Angeklagten\nan dem Kind (Schenkel- und Afterverkehr) fiel \"plötzlich\nder Kopf des Jungen zur Seite\", Daraus läßt sich schließen,\ndaß bereits zu diesem Zeitpunkt der Tod eingetreten ist,\nDas war offensichtlich auch die Ansicht des Angeklagten,\n\nder danach an dem Kind \"keinerlei Lebenszeichen\" mehr\nfestgestellt hat und nur \"um sicher zu gehen, daß Holger\nPIE auch wirklich tot war\", \"nochmals mit beiden Händen den Hals seines Opfers\" erfaßt und \"kräftig zugedrückt\" hat.\n\nOb der Angeklagte bereits bei diesem ersten Würgen\nden Vorsatz gehabt hat, das Kind zu töten, ist nach den\nUrteilsgründen zweifelhaft. Das Landgericht hat es ersichtlich nicht geprüft. Seine Feststellungen ermöglichen\ndem Senat auch keine abschließende Beurteilung dieser\nFrage. Denn das Landgericht hat hierzu lediglich festgestellt, der Angeklagte habe den Jungen gewürgt, weil er\n\"Angst hatte, durch die Schreie des Kindes entdeckt zu\nwerden, und weil er erkannte, daß er mit seinen Unzuchtshandlungen zu weit gegangen war\" (UA S. 9). Daraus läßt\nsich jedenfalls nicht ohne weiteres folgern, daß er die\nTötung des Jungen, sei es auch nur mit bedingtem Vorsatz,\ngewollt hat. Diese Feststellung läßt vielmehr durchaus\ndie Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den Jungen, den\ner unmittelbar vorher mit der Bemerkung \"ich tue dir nichts\"\naufgefordert hatte, nicht zu schreien, nur am weiteren\nSchreien hindern wollte, Die übrigen Darlegungen in den\nUrteilsgründen sprechen sogar eher gegen die Annahme eines\nTötungswillens beim ersten Würgen, In seinen Ausführungen\nzum subjektiven Tatbestand bezieht sich das Landgericht\nauf die Angaben des Angeklagten vor dem Ermittlungsrichter,\ndie es für glaubhaft hält. Danach hat der Angeklagte erklärt, \"er habe Holger PB, als dieser geschrien habe,\nzunächst nur aus Angst davor gewürgt, daß man sie - den\nJungen und ihn - hören würde. Er habe dann jedoch ge-\n\nmerkt, daß er zu weit gegangen sei und das Kind nicht\nwieder wach werden dürfe, Um sicher zu gehen, daß der\nJunge auch tatsächlich tot sei, habe er deshalb noch\n\nein zweites Mal fest zugedrückt\" (UA S. 13). Diesen\nAngaben läßt sich zweifelsfrei nur entnehmen, daß der\nAngeklagte beim zweiten Würgen die Tötung des Kindes\ngewollt hat. Daß er schon beim ersten Mal mit Tötungsvorsatz gehandelt hat, ergibt sich aus diesen Angaben\ndagegen nicht, Sie lassen eher darauf schließen, daß\n\nder Angeklagte das Kind, als er es zum ersten Mal würgte,\nnicht töten, sondern nur aus Angst vor Entdeckung am\nSchreien hindern wollte, Hierfür spricht auch der Umstand,\ndaß der Angeklagte mit den beabsichtigten sexuellen Handlungen an dem Jungen soeben erst begonnen hatte und sie\nnach dem Würgen fortgesetzt hat, dagegen sofort von ihm\nabgelassen hat, als er keine Lebenszeichen mehr an ihm\nfeststellte, Daß der Angeklagte das Kind etwa zur Befriedigung des Geschlechtstriebs getötet hat, schließt\ndas Landgericht ausdrücklich aus (UA S, 17).\n\nDanach muß nach den bisherigen Feststellungen zu\nGunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß zwar\nbereits das erste Würgen den Tod des Kindes zur Folge gehabt hat, daß der Angeklagte dabei aber nicht mit dem\nWillen gehandelt hat, das Kind zu töten. Das Urteil muß\ndeshalb aufgehoben werden, soweit der Angeklagte wegen\nvollendeten Mordes verurteilt worden ist,\n\n2. Das hat zugleich die Aufhebung der Verurteilung\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit\nmit homosexuellen Handlungen zur Folge. Falls nämlich\n\nder Angeklagte, was nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, bereits beim ersten Würgen mit dem Vorsatz gehandelt hat, das Kind zu töten, so hat er den Tatbestand des Mordes nicht in Tatmehrheit sondern in Tateinheit mit diesen beiden Straftatbeständen verwirklicht. Denn dieses Würgen stand mit den vorangegangenen\nund den nachfolgenden Unzuchtshandlungen in einem so engen\nZusammenhang, daß es bei natürlicher Betrachtungsweise\nals einheitliches, zusammengehöriges Tun und damit als\neine Tat im Rechtssinne anzusehen ist (natürliche Handlungseinheit, vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Dreher\n36. Aufl. Rn. 2 vor § 52 StGB). Die Verurteilung wegen\neines selbständigen Vergehens des sexuellen Mißbrauchs eines\nKindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen kann deshalb ebenfalls nicht bestehen bleiben.\n\n3. Da sonach das Urteil auf die Sachbeschwerde\naufzuheben ist, braucht auf die Verfahrensrügen nicht\neingegangen zu werden.\n\nMayr Spiegel Mayer\n\nRichter am BGH Zipfel\n\nist beurlaubt und kann\n\ndaher nicht unterschreiben,\n23.Febr, 1977\n\nMayr Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-670-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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