{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-02-10_4_StR_663_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-02-10","aktenzeichen":"4 StR 663/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR 663/76 BESCHLUSS-A40:%,77\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden früheren Rechtsanwalt Dr. Heinz 7 EEE\naus EEE, geboren am ME 1933 in FAME (Kr.\nLE\n\nwegen Untreue u,a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 10. Februar 1977\ngemäß § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Arnsberg vom 4, Juni 1976, soweit\ner verurteilt ist, unter Aufrechterhaltung der\nFeststellungen zum äußeren Tatgeschehen mit den\nübrigen Feststellungen aufgehoben,\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,\n\nGründe:\n\nDie Verfahrensbeschwerden sind offensichtlich unbegründet,\nDas Rechtsmittel hat aber mit der Sachrüge Erfolg.\n\nEine Verletzung sachlichen Rechts liegt darin, daß\nsich die Strafkammer in den Urteilsgrlünden nicht hinreichend\nmit dem von ihr eingeholten - dritten Sachverständigengutachten auseinandergesetzt hat, dem es in entscheidenden\nPunkten nicht gefolgt ist,\n\nBei der Wiedergabe des Gutachtens im Urteil wird - nach\nstichwortartiger Aufzählung der durchgeführten Untersuchungen\nund ihrer Ergebnisse lediglich die Schlußfolgerung des Sach-\n\nverständigen wiedergegeben, daß es sich bei dem Angeklagten um einen Sog. Spiegeltrinker handele, dessen\nVerantwortlichkeit möglicherweise ab 1970 im Sinne\n\nvon § 21 StGB beeinträchtigt und ab 1973 bei auftretenden subdeliranten Zuständen sogar entfallen sein könne\n(§ 20 StGB). Weitere Einzelheiten des Gutachtens werden nicht mitgeteilt.\n\nDie Strafkammer legt dann im einzelnen, ohne auf das\nGutachten einzugehen, dar, daß sie auf Grund der übrigen\nBeweisaufnahme - insbesondere der Zeugenvernehmung - ZU\nder Überzeugung gelangt sei, daß diese zeitlichen Grenzen\nabweichend von der Ansicht des Sachverständigen zu ziehen\nseien, und zwar im wesentlichen auf Grund der Aussagen\nvon Zeugen aus der familiären und beruflichen Umgebung\ndes Angeklagten.\n\nDieses Vorgehen ist nicht frei von Rechtsirrtun.\nAllerdings ist es das Recht und die Pflicht des Tatrichters,\nsich gegenüber einem Sachverständigen die Selbständigkeit\ndes Urteils zu wahren (BGHSt 8, 113, 417; BGH, Urteil vom\n41. Juli 1972 - 1 StR 236/72).\n\nWenn er aber eine Frage, für die er geglaubt hat,\ndes Rates eines Sachverständigen zu bedürfen, im Widerspruch zu dem Gutachten lösen will, muß er die Darlegungen des Sachverständigen im einzelnen wiedergeben und\nseine Gegenansicht begründen, damit dem Revisionsgericht\ndie Nachprüfung möglich ist. Eine solche Darstellung 1äßt\ndas angefochtene Urteil vermissen. Es stellt die Auffassung des Sachverständigen und die der Kammer lediglich\n\nnebeneinander, ohne die gebotene Wertung vorzunehmen und\nin eine Auseinandersetzung mit dem Gutachten einzutreten.\nAuch handelt es sich offensichtlich um allgemeine Erwägungen laienhafter Art, mit denen vom Gutachten abgewichen wird, da lediglich auf die \"Auffälligkeit\" des Verhaltens des Angeklagten abgestellt wird. Die einschlägige\nwissenschaftliche Literatur ist anscheinend nicht verwertet\nworden, Aus ihr ergibt sich aber beispielsweise, daß die\nUmgebung des Alkoholikers wegen des langsamen Verlaufs der\npsychischen Veränderung sich an diese gewöhnt und den Zusammenhang mit dem Alkoholmißbrauch oft nicht oder jedenfalls nicht in ihrem ganzen Umfang erkennt (vgl. Witter,\nHandbuch der forensischen Psychiatrie Bd. II (1972) S. 1037).\nSchon im Hinblick darauf erscheint es nicht zwingend, entscheidend darauf abzustellen, ab wann der Angeklagte für\nLaien - seine Ehefrau und Angestellten - auffällig geworden\nist.\n\nIn einer derart schwierigen Frage wie der Beurteilung\nder Schuldfähigkeit wird der Tatrichter, wenn er nicht\nausnahmsweise über außergewöhnliche Sachkunde verfügt,\nin der Regel ohne Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen nicht auskommen, wenn er von einem wissenschaftlich begründeten Gutachten abweichen will, zumal, wenn die\nzu beurteilende Tat mehrere Jahre zurückliegt, so daß der\npersönliche Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung\nzur Aufklärung nur wenig beitragen kann (vgl. Löwe/Rosenberg\nStPO 23. Aufl. § 244 Rn. 63).\n\nFür die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen,\ndaß es zweifelhaft erscheint, ob die Voraussetzungen für\n\"Annahme einer fortgesetzten Handlung vorliegen (vgl. BGHSt 1,\n313, 314, 315).\n\nSchließlich wird die nunmehr zuständige Strafkammer\nzu beachten haben, daß, soweit über eine Unterbringung\ndes Angeklagten zu entscheiden ist, nach § 2L6 a StPO ein\nSachverständiger zu der Frage der Behandlungsaussichten\nzu vernehmen ist.\n\nDie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind\nrechtsfehlerfrei getroffen worden; sie können aufrechterhalten werden, da sie von dem Grund der Aufhebung nicht\n\nerfaßt werden,\n\nMayr Börtzler Mayer\n\nRiBGH Zipfel ist z.Zt.\nbeurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben.\n\nMayr Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-663-76","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-02-10/4-str-663-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:29.713098+00:00"}}