{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1977-01-13_4_StR_679_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-01-13","aktenzeichen":"4 StR 679/76","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"4 StR 679/76 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dreher Christian D ME zus Tod,\ndort geboren um mm 1954,\n\nwegen Beihilfe zum versuchten schweren Raub u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts am 13. Januar 1977 beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Begründung der Revision gegen das\nUrteil der 4. großen Strafkammer - Jugendkammer -\ndes Landgerichts Dortmund vom 1. März 1976 wird\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Wiederein«-\nsetzungsverlahrens zu Tragen.\n\nGründes\n\nDas Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. März 1976,\ndas gegen den Angeklagten auf eine Freiheitsstrafe von drei\nJahren erkannte, wurde in seiner Abwesenheit verkündet, da\ner der Hauptverhandlung eigenmächtig ferngeblieben war.\nSein gerichtlich bestellter Verteidiger legte fristgerecht\nRevision ein. Das Urteil wurde diesem am 28, April 1976\nzugestellt. Eine Benachrichtigung des Angeklagten hiervon\nerwies sich als unmöglich, da er unbekannten Aufenthalts\nwar. Nachdem innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eine\nRechtfertigung des Rechtsmittels nicht eingegangen war,\nverwarf die Strafkammer mit Beschluß vom 8. Juni 1976\ndie Revision als unzulässig. Dieser Beschluß wurde dem\nVerteidiger am 18. Juni 1976 zugestellt. Eine Benachrichtigung des Angeklagten hiervon war zu dieser Zeit eben-\n\nfalls nicht durchführbar, da sein Aufenthalt nicht bekannt\nwar. Auf Grund des Haftbefehls vom 1. März 1976 wurde er\nschließlich am 22. Juni 1976 festgenommen. Von der Verwerfung der Revision erfuhr er durch seinen Verteidiger\nEnde Juli/Anfang August 1976.\n\nMit seinem Schreiben von 2. August 1976 beantragt er\nnunmehr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die\nVersäumung der Frist zur Begründung der Revision, da ihn\nkein Verschulden an der Fristversäumung treffe.\n\nDer Antrag ist unzulässig.\n\nDie im Verfahren vorgenommenen Zustellungen an den\ngerichtlich bestellten Verteidiger waren nach § 145 a\nAbs. 1 StPO wirksam und allein für den Fristenlauf maßgebend. Daß die vorgeschriebene gleichzeitige Benachrichtigung des Angeklagten von den Zustellungen nach\n§ 145 a Abs. 4 StPO nicht durchgeführt werden konnten,\nweil sein Aufenthalt nicht bekannt war, ist unschädlich. Es handelt sich insoweit nur um eine Ordnungsvorschrift (vgl. OLG Hamburg NJW 1965, 1614). Damit\nsteht fest, daß die Frist zur Begründung der Revision\nnicht eingehalten worden ist.\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist\nist nicht in der zwingend vorgeschriebenen Form gestellt worden. Für ihn ist nach § 45 Abs 2 Satz 2 StPO\nunabdingbare Voraussetzung, daß innerhalb der Antrags-\n\n£rist von einer Woche \"die versäumte Handlung\", hier die\nRevisionsbegründung, nachgeholt wird. Die Revision ist\nJedoch bis heute nicht begründet worden.\n\nAber auch abgesehen von diesem Mangel wäre eine Wiedereinsetzung zu versagen, da die Fristversäumung auch\nauf einem Verschulden des Angeklagten beruht. Er hat in\nKenntnis des gegen ihn laufenden Verfahrens seinen Aufenthaltsort vor den Behörden geheimgehalten und jede Verbindung zu seinem Verteidiger abgebrochen. Es wäre von ihm\nzu erwarten gewesen, daß er sich um den weiteren Verlauf\ndes Verfahrens kümmerte und durch geeignete Maßnahmen\nmit dazu beitrug, den Eintritt der Rechtskraft des zu\nerwartenden Urteils zu verhindern.\n\nNach allem ist die Revision zu Recht als unzulässig\nverworfen worden, so daß auch der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO erfolglos bleiben muß.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 6 StPO:\n\nDer Vorsitzende Richter\nMayr, der beim Erlaß des\nBeschlusses mitgewirkt\nhat, ist in Urlaub und\nkenn daher nicht unterschreiben.\n\nBörtzler\n\nZipfel\n\nBörtzler\n\nKnoblich\n\nHürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/4-str-679-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-01-13/4-str-679-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.775648+00:00"}}