{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1977-06-02","aktenzeichen":"4 StR 169/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"gs\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR_ 169/77 URTEIL\n2.6.72\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Industrieverglaser Friedhelm Albert B EEEEEB\n\naus FB, dort geboren am EEE 1936, zur Zeit\n\nin Haft,\n\nwegen Mordes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat in der\nSitzung vom 2, Juni 1977, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nMayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nBörtzler,\n\nDr. Dr. Spiegel,\nSalger,\n\nDr. Knoblich\n\nals beisitzende Richter,\n\nRegierungsdirektor EEE\n\nin der Verhandlung,\nBundesanwältin mg\n\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Bochum vom\n22. Dezember 1976 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n33\n\n3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes\nzu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt\ndie Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet. Im übrigen ist es erfolglos.\n\n1. Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Entscheidung,\ndaß die Zeugin BEER nach § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt\nbleibe, hat - nach Anhörung der Beteiligten - der Vorsitzende getroffen. Gegen diese Entscheidung ist das\nGericht nicht angerufen worden. Sie kann deshalb mit\nder Revision nicht angegriffen werden (vgl. BGHSt 3,\n\n368, 369, 370; BGH, Urteil vom 30. April 1975 - 1 StR\n78/75 -; Löwe-Rosenberg 23. Aufl. § 60 StPO Rn. 55).\n\nIm übrigen liegt auch kein Anhalt dafür vor, daß\ndie Zeugin zu Unrecht unvereidigt geblieben ist. Die\nUrteilsgründe schließen den Verdacht nicht aus, daß sie\nJedenfalls versucht hat, die Strafverfolgung zu vereiteln. Sonstige Umstände, die einen solchen Verdacht ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder von\nder Revision vorgetragen noch sonst ersichtlich, Die\nRüge kann deshalb auch nicht unter dem Gesichtspunkt\ndurchgreifen, daß die vom Vorsitzenden angenommenen\nVoraussetzungen des § 60 Nr. 2 StPO bei der Urteilsberatung nicht vorgelegen haben und das Gericht es deshalb\nzu Unrecht unterlassen habe, die Vereidigung zu beschließen (vgl. BGH St 7, 281, 283).\n\n2. Die Sachbeschwerde ist unbegründet, soweit\nsie sich gegen den Schuldspruch richtet,\n\na) Allerdings tragen die Feststellungen die Annahme niedriger Beweggründe nicht. Nach den Urteilsgründen ist \"ein Motiv\" für das Handeln des Angeklagten \"aufgrund der Hauptverhandlung und der Beweisaufnahme nicht\nzu erkennen\". Da demnach überhaupt kein Beweggrund für\ndie Tat festgestellt werden konnte, ist auch keine ausreichende Grundlage für die Annahme vorhanden, daß der\nAngeklagte aus niedrigen Beweggründen gehandelt hat.\n\nb) Dagegen hält der Schuldspruch der rechtlichen\nNachprüfung stand, soweit das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt ist, daß der Angeklagte heimtückisch gehandelt hat. Nach den Urteilsfeststellungen hat er den\ntunesischen Gastarbeiter Ben-Tiba, der ihm vorher in\neiner Gaststätte \"freundlich begegnet war und ihm ein\nGlas Bier ausgegeben hatte\", aufgefordert, zu ihm auf\ndie andere Straßenseite zu kommen. Dieser Aufforderung\nist Bei TERM \"völlig arglos\" nachgekommen. Auf den\n\"völlig arg- und wehrlos vor ihm Stehenden\" hat der Angeklagte dann den tödlichen Schuß abgegeben. Bei diesem\nSachverhalt ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tat die Arg- und\nWehrlosigkeit seines Opfers ausgenutzt und damit heimtückisch gehandelt hat (vgl. die Rechtsprechungsnachweise in LK 9. Aufl. § 211 Rn. 10).\n\n3. Soweit sich die Sachbeschwerde gegen den Strafausspruch richtet, ist sie begründet.\n\n33\n\nDas Landgericht ist bei der Strafzumessung davon\nauskegangen, \"daß den Angeklagten ein besonders hohes\nMaß an Schuld trifft\". Es ist nicht auszuschließen, daß\nes dabei die zu Unrecht erfolgte Annahme niedriger Beweggründe berücksichtigt hat. Schon aus diesem Grund kann\nder Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Auch in anderer\nHinsicht begegnen die Strafzumessungsgründe Bedenken. Der\nAngeklagte leugnet die Tat. Es ist nicht ersichtlich, wie\nihm unter diesen Umständen vorgeworfen werden kann, er\nstehe \"seiner Tat völlig gefühllos gegenüber\". Das hätte\nJedenfalls näher begründet werden müssen.\n\nDas Urteil ist deshalb im Strafausspruch aufzuheben.\nMayr Börtzier Spiegel\n\nSalger Knoblich","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-02/4-str-169-77","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1977-06-02/4-str-169-77","retrieved":"2026-10-24 16:46:28.803894+00:00"},"card":{"id":"bgh/1977-06-02/4-str-169-77","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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