{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1976-12-21_4_StR_621_76_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1976-12-21","aktenzeichen":"4 StR 621/76","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"_BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 621/76 | URTEIL\n4 18176\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden kaufmännischen Angestellten Werner Hans 5 EB\n\naus DUMEEED-DEMEN, geboren am GEMEEEEED 1951 in SUMMER\n\nzur Zeit in Haft,\n\nwegen versuchter schwerer Brandstiftung u.a.\n\nEZ,\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Dezember 1976, an der teilgenommen haben;\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n‚ Dr.Dr.Spiegel\nHürxthal\nZipfel\nDr.Knoblich\nals beisitzende Richter,\nBundesanwältin\nals Vertreterin der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt EEE und Rechtsanwalt Ep EEE,\nals Verteidiger,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 1976\nwird verworfen; jedoch fällt die Anordnung\nder Führungsaufsicht weg.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n50\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nschwerer Brandstiftung in zwei Fällen, wegen versuchter\nBrandstiftung, wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen Betruges in zwei Fällen\nund wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision rügt\nVerletzung formellen und materiellen Rechts, Sie bleibt\nim wesentlichen ohne Erfolg.\n\n1. Verfahrensvoraussetzungen\n\nEin sich aus dem Auslieferungsrecht ergebendes Verfahrenshindernis, das von Amts wegen beachtet werden müßte,\nauch soweit von der Revision keine Rüge erhoben ist (BGHSt 19,\n118, 119), besteht nicht.\n\nDie Verurteilung in den Fällen II 1 a und b (wegen\nBetruges in zwei Fällen), in den Fällen 2 a bis c (wegen\nversuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen und\nversuchter Brandstiftung) und im Falle 3 (wegen Betruges\nin Tateinheit mit Urkundenfälschung) beruht auf dem Sachverhalt, der dem Auslieferungshaftbefehl des Amtsgerichts\nDortmund vom 21. Mai 1975 (Bd. II Bl. 181) zugrunde liegt.\nNach Mitteilung des eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 22. Dezember 1975 hat das schweizerische\nBundesgericht die Auslieferung des Angeklagten zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 21, Mai 1975 unter Ziffern 1 und 3 bis 8 unschriebenen Sachverhalte bewilligt (Bd. IV Bl. 158).\n\n-uL-\n\nAuch der Verurteilung im Falle II 4 der Urteilsgründe steht entgegen der Auffassung der Revision der\nGrundsatz der Spezialität nicht entgegen. Dieser Fall\nwar zwar in die Auslieferungsbewilligung nicht einbezogen. Jedoch haben die zuständigen Schweizer Behörden\nvon sich aus die deutschen Behörden ersucht, wegen der\nvom Angeklagten \"in der Schweiz verübten strafbaren\nHandlungen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und ihn\ndurch die zuständigen deutschen Gerichtsbehörden ins\nRecht fassen zu lassen\", In diesem Falle wird der Grundsatz der Spezialität nicht berührt. Die Spezialität der\nAuslieferung dient nur dazu, die Rechte des um Auslieferung\nersuchten Staates zu sichern; es steht jedem Staat ‘frei,\nauf die Beschränkung der Auslieferung zu verzichten (vgl.\nSchultz, Das schweizerische Auslieferungsrecht, 1953\nSs. 367). Die Spezialität dient hingegen nicht dem Schutz\ndes Ausgelieferten; er kann aus ihr keine Rechte ableiten.\n\nMit dem Ersuchen an die deutschen Behörden, das\nVerfahren zu übernehmen, hat die Schweiz den deutschen\nBehörden alle Befugnisse zur Verfolgung uneingeschränkt\nübertragen. Daher kommt es auf den Auslieferungsvertrag\nund die ergänzende Vereinbarung von 1936 hier nicht an.\nEntgegen der Auffassung der Revision ist das Übernahmeersuchen nicht von einer untergeordneten Behörde erteilt\nworden. Der Auslieferungsverkehr wird unmittelbar zwischen\nden deutschen Landesjustizverwaltungen und dem eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement durchgeführt\n(Grützner, Internationaler Rechtsverkehr in Strafsachen,\nBd. 3IIS7S. 9 Fußn. 19). Das eidgenössische Justizund Polizeidepartement hat auch die Auslieferungsbewilligung\nmitgeteilt.\n\n7,\n\n5.\n\nDie deutschen Behörden sind zur Übernahme nicht nur\nberechtigt, sondern auch verpflichtet, In der Anwendung\ndes Verfahrens- und des materiellen Rechts unterliegen\nsie allein den inländischen Gesetzen. Die Voraussetzungen\nnach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind gegeben. Der Umstand, ob\ndas schweizerische Strafgesetzbuch auch den Erschwerungsgrund Diebstahl mit Waffen kennt, ist nicht von Belang\n(BGHSt 2, 160, 161).\n\n2. Verfahrensrügen\n\na) Mitwirkung eines abgelehnten Richters.\n\nAuf eine Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO kann sich\ndie Revision nicht berufen, Die Verwerfung des Ablehnungsamtrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Er enthielt\nkeine Gründe, die bei verständiger Würdigung des dem Angeklagten bekannten Sachverhalts Anlaß zu der Annahme gegeben hätten, der abgelehnte Richter nähme ihm gegenüber\neine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und\nUnvoreingenommenheit störend beeinflussen könne. Für die\nFrage der Ablehnung ist nicht nur die eigene Einstellung\ndes Angeklagten maßgebend; es müssen vernünftige Gründe\nfür sein Ablehnungsbegehren vorgebracht werden, die jedem\nunbeteiligten Dritten einleuchten (BGHSt 21, 334, 341).\n\nDie Einholung einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und der Strafvollzugsbehörde liegt im Rahmen der\nBefugnisse des Beschwerdegerichts (§ 308 Abs. 2 StPo).\nErmittlungen sind gerade dann angezeigt, wenn der angefochtene Beschluß keine ausreichende Begründung enthält.\n\nEin Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung (§ 307 Abs. 2 StPO) war jedenfalls nicht ausdrücklich gestellt, eine Abhilfeentscheidung zu treffen, wäre Aufgabe des Amtsrichters\ngewesen (§ 306 Abs. 2 StPO). Der hilfsweise gestellte\nAntrag, vorläufig bis zur Entscheidung über die völlige\nGleichstellung des Angeklagten mit anderen Häftlingen\nbestimmte Erleichterungen zu gestatten, so z.B. den\nRevisionsführer mit einem anderen Untersuchungs- oder\nStrafgefangenen nach eigener Wahl täglich mehrere Stunden\nzusammenzuschließen, kann möglicherweise als Antrag auf\nteilweise Aussetzung der Vollziehung gedeutet werden. Es\nbedarf jedoch keiner besonderen Begründung, daß über\neinen so weit gehenden Antrag, der eine Sonderstellung\ndes Beschwerdeführers beansprucht, nicht ohne vorherige\nÄußerung der Staatsanwaltschaft und der Vollzugsanstalt\nentschieden werden kann. Ein anderes Vorgehen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden. Eine akute gesundheitliche Gefährdung, die ein sofortiges Eingreifen erfordert hätte, wird von der Revision selbst nicht behauptet,\n\nb) Aufklärungssrügen\n\nDas Gericht hat seine Aufklärungspflicht nicht\nverletzt. Die Feststellung der Tatbeteiligung im Falle\nII 4 beruht vor allem auf den eigenen Angaben, die der\nAngeklagte im Ermittlungsverfahren gegenüber Polizeibeamten gemacht hat. Dazu hat die Strafkammer die beiden\nVernehmungsbeamten aus der Schweiz gehört; sie hat\naußerdem noch einen unmittelbaren Tatzeugen vernommen,\n\n50\n\nDer von der Verteidigung gestellte Antrag auf Vernehmung des Mittäters, \"in welchem Umfang Herr SB\n\nan dem am 23. März 1975 in der Schweiz verübten Diebstahl\nbeteiligt war\", kann nur als Beweisanregung aufgefaßt\nwerden, der der Tatrichter nach Sachlage nicht folgen\nmußte,\n\nMit der Nichtvernehmung des Pelzhändlers KEN\nhat das Landgericht ebenfalls nicht gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Es hat seine Überzeugung,\ndaß der Angeklagte am 22. November 1974 seine Stellung\nim Pelzgeschäft KW, in dem er zur Probe ohne festen\nArbeitsvertrag beschäftigt war, verloren hat und völlig\nüberschuldet war, aus den Aussagen der Schwester des\nGeschäftsinhabers KB, Stefan, und mehrerer Bekannter des Angeklagten sowie einem Brief vom 22. November\n1974, den der Angeklagte an einen Herrn SP zeschrieben hatte, geschöpft, Es mußte sich der Strafkammer\nnicht aufdrängen, zusätzlich noch den Inhaber des Pelzgeschäftes als Zeugen zu hören, umso weniger als die Verteidigung selbst keinen Antrag auf Unterbrechung der\nHauptverhandlung und erneute Ladung des nicht erschienenen Zeugen gestellt hatte, Angesichts der völligen\nVerschuldung des Angeklagten ist es auch bedeutungslos,\nob er von seinem Arbeitgeber ein Darlehen in Höhe von\n600 DM erhalten hatte,\n\nc) Verstoß gegen § 261 StPO\n\nEin Verstoß gegen § 261 StPO ist nicht ersichtlich.\nDer Tatrichter hat die rechtlichen Grenzen der freien\n\nBeweiswürdigung nicht überschritten; er durfte die Aussage des in der Hauptverhandlung als Zeugen vernommenen\nKr, er habe die auf Band aufgenommene Stimme des Angeklagten im Rahmen des Ermittlungsverfahrens eindeutig\nidentifiziert, bei der Feststellung, daß die Telefongespräche mit den dpa-Stellen vom Angeklagten geführt\nworden sind, mitberücksichtigen, auch wenn die Tonbänder\nnicht in der Hauptverhandlung abgespielt worden sind,\n\nAn der Identität der vom Angeklagten besprochenen und der\ndem Zeugen im Ermittlungsverfahren vorgespielten Tonbänder zu zweifeln, hatte die Strafkammer keinen Anlaß.\nEin ausdrücklicher Antrag auf Vorspielen der Tonbänder\nin der Hauptverhandlung ist nicht gestellt worden.\n\n3, Sachrüge\n\nDie Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt, Die Bedenken\nder Revision gegen die Anwendung des § 306 StGB sind\nnicht begründet, Die von der Revision behaupteten Widersprüche im Falle II 4 der Urteilsgründe bestehen nicht.\nLediglich die Anordnung der Führungsaufsicht kann keinen\nBestand haben, Abgesehen davon, daß die Anordnung im\nUrteil nicht begründet ist, durfte sie nicht ausgesprochen\nwerden, weil die Straftaten, bei denen die Voraussetzungen\ndes § 68 Abs. 1 Nr, 1 und des § 48 StGB vorliegen (Betrug\nund Urkundenfälschung), vor dem 1. Januar 1975 begangen\nworden sind (Art. 303 Abs. 1 EGStGB).\n\nDie Anordnung der Führungsaufsicht muß daher in\nWegfall kommen, Der Strafausspruch wird davon nicht\n\n50\n\nberührt. Da die Revision im wesentlichen ohne Erfolg\nbleibt, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen,\n\nMayr Spiegel Hürxthal\nZipfel Knoblich","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/4-str-621-76","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StGBEG","ref":"Art 303","ref_norm":"303","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1976-12-21/4-str-621-76","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:18:28.506658+00:00"}}